Beschluss
103 II 7496/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0309.103II7496.10.0A
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Leitsätze
1. Die Gegenvorstellung gegen den richterlichen Beschluss, mit dem gemäß § 6 Abs. 2 BerHG die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers zurückgewiesen wird, ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller lediglich geltend macht, dass die gerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei (Rn.1)
.
2. Bei dem Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe muss der Antragsteller die Einzelfallumstände, die Beratungsbedarf begründen, substanziiert darlegen, es reicht nicht aus, die Notwendigkeit rechtlicher Beratung lediglich zu behaupten und hierzu ein Stichwort wie "Nebenkostenabrechnung" anzugeben. Im Übrigen hat der Antragsteller bei einer Nebenkostenangelegenheit zunächst selbst ein gewisses Maß an Eigeninitiative zu entfalten und zu versuchen, die Sache durch Belegeinsicht und Nachfrage beim Vermieter selbst zu klären (Rn.5)
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Tenor
Die Gegenvorstellung vom 2. März 2011 gegen den richterlichen Beschluss vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gegenvorstellung gegen den richterlichen Beschluss, mit dem gemäß § 6 Abs. 2 BerHG die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers zurückgewiesen wird, ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller lediglich geltend macht, dass die gerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei (Rn.1) . 2. Bei dem Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe muss der Antragsteller die Einzelfallumstände, die Beratungsbedarf begründen, substanziiert darlegen, es reicht nicht aus, die Notwendigkeit rechtlicher Beratung lediglich zu behaupten und hierzu ein Stichwort wie "Nebenkostenabrechnung" anzugeben. Im Übrigen hat der Antragsteller bei einer Nebenkostenangelegenheit zunächst selbst ein gewisses Maß an Eigeninitiative zu entfalten und zu versuchen, die Sache durch Belegeinsicht und Nachfrage beim Vermieter selbst zu klären (Rn.5) . Die Gegenvorstellung vom 2. März 2011 gegen den richterlichen Beschluss vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, etwa wenn ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei. Die Gegenvorstellung ist hingegen nicht statthaft, wenn der Antragsteller lediglich geltend macht, dass die gerichtliche Entscheidung fehlerhaft sei. (FG München, Beschluss vom 4. Dezember 2003, Az. 13 S 4635/03, zitiert nach juris.) Im Übrigen liefe die Regelung des § 44 FamFG in Verbindung mit § 5 BerHG über die Anhörungsrüge, welche die nachträgliche Abänderung einer nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen nur unter engen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen ermöglicht, leer, wenn das Ziel der erneuten Prüfung und Entscheidung auch unabhängig von diesen Voraussetzungen durch eine Gegenvorstellung zu erreichen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2011, Az. 2 Wx 10/11, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Gegenvorstellung unzulässig, da die Antragstellerin lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung angreift, aber insbesondere nicht vorträgt, dass die Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei. Auch mit der Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG in Verbindung mit § 5 BerHG kann die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung im Übrigen nicht gerügt werden, sodass auch eine Auslegung der Gegenvorstellung als Anhörungsrüge nicht in Betracht kommt. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Ausführungen zur Bedürftigkeit der Antragstellerin liegen schon deshalb neben der Sache, weil das Gericht im angefochtenen Beschluss – anders als der Rechtspfleger, der von fehlender Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG ausging – die Frage, ob die Antragstellerin bedürftig ist, offen gelassen hat und den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe aus anderen Gründen zurückgewiesen hat. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, die Entscheidung und das Verfahren des Rechtspflegers auf Fehler zu kontrollieren, sondern die in der Sache selbst richtige Entscheidung herbeizuführen. Deshalb ist es unerheblich, dass die Rechtspflegerin den Beratungshilfeantrag ursprünglich allein wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen hat. Die Tatsache, dass die Antragstellerin jetzt erstmals Ausführungen zum Vorliegen eines konkreten Rechtsproblems macht, das Beratungsbedarf begründen soll, kann im Rahmen der Gegenvorstellung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hätte bei der Beantragung der Beratungshilfe substantiiert und nachvollziehbar darlegen müssen, für welches Rechtsproblem sie Beratungshilfe begehrt, statt nur global „Nebenkostenabrechnung“ anzugeben. Der Antragsteller muss die Einzelfallumstände, die Beratungsbedarf begründen, substantiiert darlegen, es reicht nicht aus, die Notwendigkeit rechtlicher Beratung lediglich zu behaupten und hierzu ein Stichwort wie „Nebenkostenabrechnung“ anzugeben. Zudem verbleibt es auch dabei, dass die Antragstellerin zunächst selbst gewissen Maß an Eigeninitiative hätte entfalten müssen und versuchen müssen, die Sache durch Belegeinsicht und Nachfrage beim Vermieter selbst zu klären. Es wenn sie dies erfolglos versucht hätte und sich hierbei ein konkretes rechtliches Problem ergeben hätte, könnte vom Vorliegen von Beratungsbedarf ausgegangen werden. Die Ausführungen in der Gegenvorstellung, dass die Eigeninitiative der Antragstellerin die Probleme nicht gelöst hätte, sind spekulativ. Im Nachhinein lässt sich dies nicht beantworten. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin Studentin ist, also über ein gewisses intellektuelles Potenzial verfügt, und nach eigenen Angaben der deutschen Sprache mächtig ist, sodass ihr die erforderliche Eigeninitiative ohne weiteres möglich gewesen wäre. Schließlich begründet sich Beratungsbedarf auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin „in der deutschen Rechtsordnung nicht aufgewachsen ist“. Wie schon ausgeführt, ist es nicht Aufgabe der Beratungshilfe, im Rahmen einer allgemeinen Lebenshilfe Nachteile auszugleichen, die aus dem Migrationshintergrund des Rechtssuchenden resultieren. Fehlende Vertrautheit mit der deutschen Rechtsordnung liegt letztlich bei jedem vor, der nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügt. Dies allein begründet aber keinen Beratungsbedarf. Beratungsbedarf setzt vielmehr das Vorliegen eines konkreten Rechtsproblems voraus.