Urteil
93 C 2236/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0217.93C2236.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Fahrradfahrer behält zwar sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986, 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127). Wegen seines Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 StVO muss er sich aber gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er mit einem abbiegenden oder kreuzenden PKW zusammenstößt (vergleiche AG Köln, Urteil vom 3. September 1993, 266 C 527/92, VRS 87, 101).(Rn.16)
2. In diesem Fall ist dann jedoch die durch den Vorfahrtsverstoß gesteigerte Betriebsgefahr des PKW schwerer als der Verstoß des Fahrradfahrers gegen § 2 Abs. 4 StVO, sodass sich diesbezüglich eine Haftungsquote von 75 % (PKW-Halter) zu 25 % (Fahrradfahrer) ergibt.(Rn.17)
Tenor
1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.472,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.286,25 € seit dem 27. März 2010 zu bezahlen.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 % und die Beklagten 69 %.
4.) Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
5.) Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.855,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fahrradfahrer behält zwar sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986, 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127). Wegen seines Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 StVO muss er sich aber gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er mit einem abbiegenden oder kreuzenden PKW zusammenstößt (vergleiche AG Köln, Urteil vom 3. September 1993, 266 C 527/92, VRS 87, 101).(Rn.16) 2. In diesem Fall ist dann jedoch die durch den Vorfahrtsverstoß gesteigerte Betriebsgefahr des PKW schwerer als der Verstoß des Fahrradfahrers gegen § 2 Abs. 4 StVO, sodass sich diesbezüglich eine Haftungsquote von 75 % (PKW-Halter) zu 25 % (Fahrradfahrer) ergibt.(Rn.17) 1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.472,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.286,25 € seit dem 27. März 2010 zu bezahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 % und die Beklagten 69 %. 4.) Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 5.) Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.855,00 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise begründet. Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 1. ist § 18 Abs. 1 StVG. Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten zu 2. ist § 7 Abs. 1 StVG. Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu 3. ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger die Vorfahrt genommen hat und den Kläger umfahren hat. Dies folgt aus der glaubhaften, nachvollziehbaren und überzeugenden Aussage der glaubwürdigen Zeugin H…, die den Unfall selbst beobachtet hat. Sie hat den Unfall nur zufällig mitbekommen und steht zu keiner der Parteien dieses Rechtsstreits in einem Näheverhältnis. Die Aussage der Zeugin H… deckt sich auch mit den ebenfalls nachvollziehbaren Angaben des Klägers, während die Angaben der Beklagten zu 1. teilweise recht vage und kaum nachvollziehbar waren. Insbesondere konnte die Beklagte zu 1. nicht angeben, woher der Beklagte zu 1. kam. Sie gab nur an, dass der Kläger plötzlich vor ihr zu Boden fiel, ohne dass sie ihn habe kommen sehen. Dies ist kaum verständlich und wäre nur dadurch zu erklären, dass die Beklagte zu 1. unaufmerksam war. Unerheblich ist, dass die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten Z… und R… auf Grund der Spurenlage davon ausgingen, dass es nicht zu einer Kollision zwischen dem Fahrrad des Klägers und dem PKW der Beklagten zu 1. kam. Dies war, wie sie selbst einräumten, eine Vermutung. Sollte der PKW der Beklagten zu 1. gegen den Körper des Klägers gestoßen sein, ist es durchaus möglich, dass am Fahrrad kaum Kollisionsspuren zu sehen waren. Allerdings ist dem Kläger gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anzurechnen, da er den Fahrradweg in der falschen Richtung befuhr. Zwar behält ein Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986, Az. 4 StR 192/86, zitiert nach juris). Darum geht es aber nicht. Das Vorfahrtsrecht des Klägers und der Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1. ist unzweifelhaft. Davon zu trennen ist aber die Frage des Mitverschuldens. Insoweit ist von einem Mitverschulden des Radfahrers, der verbotswidrig den nicht freigegebenen linksläufigen Radweg befährt, auszugehen (AG Köln, Urteil vom 3. September 1993, Az. 266 C 527/92, zitiert nach juris). Die Beklagte zu 1. musste zwar mit von rechts kommenden Fußgängern und von rechts kommenden radfahrenden Kindern auf dem Fußweg rechnen, nicht aber mit einem von rechts auf einem Rennrad mit entsprechend hoher Geschwindigkeit auf dem Radweg fahrenden erwachsenen Radfahrer. Kraftfahrzeuge und erwachsene Radfahrer hätten aber nur von links kommen dürfen. Daher erscheint es nicht angezeigt, den Kläger trotz seines unzweifelhaften Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 StVO von jeder Mithaftung freizustellen. Das Gericht bewertet jedoch die Betriebsgefahr des PKW der Beklagten, die zudem durch den Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1. gesteigert ist, schwerer als den Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 4 StVO, sodass sich eine Haftung auf Seiten der Beklagten von 75 % und eine Mithaftung des Klägers von 25 % ergibt. Zur Schadenshöhe gilt folgendes: Der wirtschaftliche Totalschaden und der Zeitwert zum Zeitpunkt des Unfalls am Fahrrad ist im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausreichend nachgewiesen durch das vorgelegte Gutachten. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann bei Zerstörung eines Fahrrades zwar grundsätzlich in Betracht kommen (KG, Urteil vom 16. Juli 1993, Az. 18 U 1276/92, zitiert nach juris), dies gilt aber nur dann, wenn tatsächlich Nutzungsmöglichkeit bestanden hat (KG a. a. O.). Da der Kläger aber selbst angibt, dass er nach dem Unfall gerade nicht Radfahren konnte, kann er insoweit auch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Bezüglich des Fahrradhelms ist es nachvollziehbar, dass dieser nach einem Sturz nicht mehr verwendet werden kann. Auch der Vortrag zur Höhe des Schadens ist nachvollziehbar. Die Kosten selbst sind durch die Quittung belegt Schließlich steht dem Kläger auch gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld zu, dass mit 500,00 € angemessen ist. Schmerzensgeldmindernd wirkt dabei das eher geringe Verschulden der Beklagten zu 1. und die Tatsache, dass die erlittene Verletzung (Prellung) letztlich geringfügig war. Schmerzensgelderhöhend wirkt demgegenüber, dass der Kläger zunächst nicht unbeträchtliche Schmerzen hatte und dass er einige Wochen an Krücken laufen musste, weshalb er seine üblichen sportlichen Aktivitäten (Joggen, Radfahren) nicht ausüben konnte. Hiervon ist das Gericht nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Insgesamt hat der Kläger folgende Ansprüche: Sachschaden am Fahrrad: 1.049,00 € Kosten für Kostenvoranschlag: 35,00 € Fahrradhelm: 106,00 € Kostenpauschale: 25,00 € Schmerzensgeld: 500,00 € Summe: 1.715,00 € Hiervon 75 % wegen Mitverschuldens: 1.286,25 € Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger wie folgt verlangen: Gegenstandswert: 1.286,25 € 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 136,50 € Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: 20,00 € Zwischensumme: 156,50 € 19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 29,64 € Endsumme: 186,14 € Insgesamt hat der Kläger folgende Ansprüche: Schadensersatz: 1.286,25 € Vorgerichtliche Anwaltskosten: 186,14 € Summe: 1.472,39 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den Kläger auf § 709 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr am 1. September 2009 gegen 19.00 Uhr mit seinem Fahrrad durch die M… Straße in H… in Richtung R…platz. Der Kläger fuhr auf dem Fahrradweg auf der linken Straßenseite, obwohl dieser nicht durch Zeichen hierfür freigegeben war. Von links kam aus der H… Straße die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 3. pflichtversicherten PKW VW Touran, amtliches Kennzeichen HAL-…, dessen Halter der Beklagte zu 2. ist. Die Beklagte zu 1. wollte nach rechts in die M… Straße (also entgegen der Fahrtrichtung des Klägers) abbiegen, was auch die einzige erlaubte Fahrtrichtung für die Beklagte zu 1. war. Der Kläger kam zu Fall. Hierbei verletzte sich der Kläger, das Fahrrad des Klägers wurde beschädigt. Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich wie folgt zugetragen: Als er sich der Beklagten zu 1. genähert habe, habe er angehalten. Die Beklagte zu 1. habe auch angehalten, worauf er weitergefahren sei. Als er mit seinem Fahrrad genau vor dem Auto der Beklagten zu 1. gewesen sei, sei die Beklagte zu 1. losgefahren und habe ihn umgefahren. Die Beklagte zu 1. sei über sein Fahrrad gefahren. Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei trotz der Tatsache, dass er den Fahrradweg in falscher Richtung befuhr, kein Mitverschulden anzurechnen. Der Kläger behauptet, sein Fahrrad habe wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Er verlangt daher den Zeitwert des Fahrrades vor dem Unfall, den er mit 1.049,00 € angibt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag Bl. 5 – 5 Rs d. A. verwiesen. Weiter verlangt der Kläger die Gebühr für den Kostenvoranschlag in Höhe von 35,00 €, Schadensersatz für die Beschädigung des Fahrradhelms in Höhe von 106,00 €, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 140,00 € (14 Tage zu je 10,00 €), die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Hierzu behauptet er, er habe ein paar Wochen nicht auftreten können und auf Krücken gehen müssen, zudem habe er einige Tage nach dem Unfall Schmerzen gehabt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.855,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 27. März 2010 sowie 266,54 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Unfall habe sich wie folgt zugetragen: Der Kläger habe, als er die Beklagte zu 1. habe kommen sehen, plötzlich gebremst und sei deshalb umgefallen. Keinesfalls habe die Beklagte zu 1. den Kläger umgefahren und sei auch nicht über sein Fahrrad gefahren. Die Beklagte zu 1. habe den Kläger vor dem Unfall auch nicht gesehen, obwohl sie nach rechts und nach links gesehen habe, bevor sie losfuhr. Die Beklagten sind der Ansicht, die Tatsache, dass der Kläger – unstreitig – den Fahrradweg in der falschen Fahrtrichtung befuhr, führe dazu, dass die Beklagten gar nicht haften, jedenfalls aber sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Die Beklagten bestreiten, dass der Fahrradhelm des Klägers beschädigt wurde. Sie behaupten, dass das Fahrrad allenfalls leicht beschädigt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2011 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H…, R… und Z…. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2011 verwiesen.