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Beschluss

103 II 4298/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0121.103II4298.10.0A
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Leitsätze
Verschweigt jemand, der Beratungshilfe beantragt, dass zuvor schon ein Rechtsanwalt für ihn tätig gewesen ist, kann die Gewährung der Beratungshilfe nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn sich erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren herausstellt, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 BeratHiG gar nicht vorgelegen haben (Festhaltung AG Halle (Saale), 4. Januar 2011, 103 II 2020/10) (Rn.6) .
Tenor
Die Erinnerung vom 16. November 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 22. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verschweigt jemand, der Beratungshilfe beantragt, dass zuvor schon ein Rechtsanwalt für ihn tätig gewesen ist, kann die Gewährung der Beratungshilfe nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn sich erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren herausstellt, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 BeratHiG gar nicht vorgelegen haben (Festhaltung AG Halle (Saale), 4. Januar 2011, 103 II 2020/10) (Rn.6) . Die Erinnerung vom 16. November 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 22. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. I. Die Rechtspflegerin der Beratungshilfeabteilung erteilte der Antragstellerin unter dem 2. August 2010 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Rechtssache „Streitigkeit mit dem Deutschen Videoclub wegen Vertragsabschlusses“. Unter dem 24. August 2010 reichte daraufhin der Rechtanwalt der Antragstellerin bei Gericht einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung ein, in welchem es hieß, der Rechtsanwalt habe Beratungshilfe in der Zeit vom 25. Mai 2010 bis zum 24. August 2010 gewährt. Beigefügt war zum Nachweis, dass die Geschäftsgebühr entstanden sei, ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 25. Mai 2010 an die Gegnerin. Daraufhin lehnte die Rechtspflegerin – nach erfolgter Anhörung des Rechtsanwalts – den Antrag auf Kostenfestsetzung durch Beschluss vom 22. Oktober 2010 mit der Begründung ab, dass der Rechtsanwalt bereits am 25. Mai 2010 tätig geworden sei, Beratungshilfe aber nicht nachträglich zu beantragen sei. Hiergegen wendet sich die Erinnerung vom 16. November 2010, in welcher ausgeführt ist, dass die Beantragung von Beratungshilfe an keine Frist gebunden sei. II. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Allerdings entscheidet der angefochtene Beschluss der Sache nach nicht über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts, sondern erneut über die Gewährung von Beratungshilfe, sodass beschwert durch den Beschluss nicht der Rechtsanwalt, sondern die Antragstellerin ist. Die Erinnerung ist aber ohne weiteres so auszulegen, dass sie im Namen der Antragstellerin eingelegt ist. Die Erinnerung ist nicht begründet. Allerdings ist der Antragstellerin unter dem 2. August 2010 Beratungshilfe gewährt worden, sodass auf der Grundlage des erteilten Beratungshilfescheins der Vergütungsfestsetzungsantrag an sich nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr eingewandt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nicht vorgelegen hätten. Vorliegend gilt aber etwas anderes: Bei der Erteilung des Beratungshilfescheins am 2. August 2010 wusste die Rechtspflegerin nicht und konnte es auch nicht wissen, dass der Rechtsanwalt bereits zuvor tätig gewesen war, dass es sich also in Wahrheit um einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG handelte. Für derartige nachträgliche Anträge gilt nach der Rechtsprechung des Gerichts (Beschluss vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris) Folgendes: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dann kann – insbesondere, wenn eine Frist zu wahren ist – der Rechtsanwalt durchaus schon tätig werden, bevor der Beratungshilfeantrag bei Gericht eingeht. Nicht hingegen kann Beratungshilfe gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Um Missbrauch auszuschließen, wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Beratungshilfeantrag datiert erst auf den 6. Juli 2010. Beratungshilfe wäre also nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht zu gewähren gewesen. Daher ist nach den Rechtsgedanken von § 124 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 5 BerHG und § 76 Abs. 1 FamFG sowie von § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 VwVfG die Gewährung von Beratungshilfe nachträglich aufzuheben. Den genannten Vorschriften liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Bürger kein schützenswertes Interesse an der Bestandskraft einer einmal erfolgten Bewilligung von staatlichen Geldleistungen hat, wenn er bei Beantragung der Geldleistung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Genau dieser Fall ist vorliegend gegeben: Die Antragstellerin hat bei der Beantragung verschwiegen, dass der Rechtsanwalt schon zuvor für sie tätig gewesen ist. Für die Zulassung einer derartigen nachträglichen Aufhebung der Gewährung von Beratungshilfe spricht vor allem ein praktisches Bedürfnis: Bei der Erteilung von Beratungshilfescheinen kann der Rechtspfleger gar nicht wissen, ob schon zuvor ein Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Angesichts der Tatsache, dass Beratungshilfe – insbesondere in der Rechtsantragsstelle – ein Massengeschäft ist, kann dem Rechtspfleger auch nicht zugemutet werden, jedes Mal vor Erteilung eines Beratungshilfescheines nachzufragen, ob schon zuvor ein Rechtsanwalt tätig war. Dass ein Rechtsanwalt schon vor Erteilung des Beratungshilfescheins tätig war, zeigt sich im Regelfall erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Würde man unter diesen Umständen nicht eine Aufhebung der Gewährung von Beratungshilfe zulassen, liefe die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG weitgehend leer und jeder Antragsteller könnte, entgegen dem Gesetz, nachträgliche Beratungshilfe auch dann beanspruchen, wenn er den Rechtsanwalt nicht wegen Beratungshilfe, sondern nur wegen der Sache selbst aufgesucht hat. Nichts anderes als eine derartige nachträgliche Aufhebung der Beratungshilfe hat die Rechtspflegerin mit ihrem Beschluss vom 22. Oktober 2010 getan, in dem sie nur scheinbar über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts entschieden hat.