Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.147,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a., höchstens aber 11,5 % p. a., seit dem 11.09.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 77,65 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Beklagten zu 1) und 3) sowie dem Kläger gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin , befuhr am 20.06.2008 gegen 10.50 Uhr mit dem PKW des Klägers der Marke , amtliches Kennzeichen , dessen Eigentümer und Halter der Kläger ist, in im Ortsteil die ….straße aus kommend in Fahrtrichtung . Auf dem Streckenabschnitt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Beklagte zu 1) befand sich als Fahrer eines LKW der Marke , amtliches Kennzeichen samt Anhänger, amtliches Kennzeichen , dessen Halter die Firma und welches bei der Beklagten zu 3) krafthaftpflichtversichert ist, ebenfalls auf der …..straße in gleicher Fahrtrichtung. Kurz vor der Einmündung …….straße/……straße erfolgte eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem LKW samt Anhänger, während bzw. kurz bevor dieser sich im Abbiegevorgang befand, um links in die …….straße einzufahren. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf Seite 10 des eingeholten Gutachtens verwiesen. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers im vorderen linken Bereich und der Anhänger im hinteren rechten Bereich beschädigt. Auf die Lichtbilddokumentation im eingeholten Gutachten (Seiten 7 bis 9) wird verwiesen. Das klägerische Fahrzeug erlitt einen Totalschaden, dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts 1.550,00 € beträgt. Die Abschleppkosten des Klägers belaufen sich auf 403,04 €. Der Kläger macht weiter einen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 400,00 € (50,00 €/Tag bei 8 Tagen), als Hilfsanspruch einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 231,19 €, An- und Abmeldekosten von 70,00 € und eine Kostenpauschale von 30,00 € geltend, mithin gesamt 2.453,04 €. Der Kläger behauptet, die Zeugin habe den LKW des Beklagten zu 1) überholen wollen und hierzu angesetzt, d. h. sie habe sich bereits mit dem vorderen Teil ihres Fahrzeuges neben dem Hänger des LKW befunden, als der Beklagte zu 1) plötzlich und ohne Vorankündigung gebremst habe und sodann gleichzeitig ohne zu blinken links in die …….straße abgebogen sei. Die Zeugin habe daraufhin durch eine Vollbremsung ihren bereits vorher eingeleiteten Überholvorgang abgebrochen und noch versucht, durch ein Ausweichmanöver hinter den LKW wieder einzuscheren, um eine Kollision zu vermeiden, was ihr jedoch nicht mehr gelang. Der Kläger beantragt nach Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 2), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.453,04 € nebst 11,5 % Zinsen seit dem 11.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 148,33 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.09.2008 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Zeugin sei dem LKW samt Anhänger aufgefahren, nachdem dieser seinen Abbiegevorgang eingeleitet habe. Die Kollision sei entweder durch überhöhte Geschwindigkeit, nicht genügenden Abstand oder Unachtsamkeit der Zeugin geschehen. Der LKW habe die Geschwindigkeit vor dem Abbiegevorgang in die ……straße reduziert und den linken Fahrtrichtungsanzeiger, der funktionstüchtig sei, bereits 150 bis 200 Meter vor der Straße betätigt. Bevor er sich dann zur Mittellinie orientiert habe und schließlich unstreitig abbog, habe er das zweite Mal Rückschau gehalten, das klägerische Fahrzeug jedoch nicht gesehen. Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen . Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.01.2009 und 30.08.010 Bezug genommen. Gemäß Beweisbeschluss vom 13.01.2009 hat das Gericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und einem weiteren Ergänzungsgutachten, auf welches Bezug genommen wird. Des Weiteren hat das Gericht die Ermittlungsakte des Kreises Gütersloh, Az.: 2.2.2-047721/08-07 zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in tenorierter Höhe aus §§ 7 I, 17 I, II, 18 I StVG, § 115 I Nr. 1 VVG. Die Voraussetzungen des § 7 II StVG liegen nicht vor. Weiterhin stellt sich der Unfall für keine der beiden Parteien als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG dar. Den diesbezüglichen Nachweis hat jedenfalls keine der Parteien erbracht. Zwar führt der Gutachter aus, der Unfall wäre für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen, sofern der klägerische Pkw beispielsweise mit über- bzw. erhöhter Geschwindigkeit gefahren und der Beklagte zu 1) seinen Pflichten aus § 9 I 1, 4 StVO nachgekommen wäre. Diese Voraussetzungen hat die Beklagtenseite jedoch nicht nachgewiesen (vgl. nachstehend). Ebenso wäre der Unfall für die Zeugin nur dann unvermeidbar gewesen, wenn keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen hat und beispielsweise der Beklagte zu 1) nicht geblinkt hat oder der Fahrtrichtungsanzeiger defekt gewesen ist. Auch der Kläger vermochte diesen Nachweis nicht zu führen (vgl. nachfolgend). Demnach ist gem. §§ 17 I, II StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen. Dabei ist jede Partei für ein unfallursächliches Verschulden der Gegenseite beweispflichtig, wobei grundsätzlich auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Dies führt zu einer Haftungsverteilung von 50 % : 50 %. Folglich kann der Kläger lediglich die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen. Dabei gilt folgendes: Ein schuldhaftes Verhalten der Zeugin steht nicht fest. Insbesondere kann vorliegend nicht von einem Verstoß der Zeugin gegen § 4 I StVO im Wege des Anscheinsbeweises ausgegangen werden. Hierfür fehlt es an der für einen Anschein erforderlichen Typizität. Zwar ist die Zeugin unstreitig auf den in gleicher Richtung bewegten LKW bzw. Anhänger des Beklagten zu 1) aufgefahren. Ein Anscheinsbeweis kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich aufgrund des eingetretenen Schadensbildes ein typischer Geschehensablauf manifestiert. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest eine Teilüberdeckung der beiden zusammengestoßenen Fahrzeuge von Front und Heck vorliegt, nicht jedoch, wenn sich das Fahrzeug, auf welches aufgefahren wird, bereits beim Abbiegen oder in Schrägstellung befunden hat. Dann ist es durchaus möglich, dass der Fahrer des abbiegenden Fahrzeuges nicht genügend Obacht auf den nachfolgenden Verkehr gegeben hat, weswegen sich der Auffahrende nicht auf ein Abbiegen einstellen konnte und sich beispielsweise unfallverhütend verhielt. Dies ist jedenfalls eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit, die der Annahme eines typischen Auffahrunfallmusters entgegen steht (vgl. OLG Celle, Urt. v. 19.12.2007, Az.: 14 U 97/07). Andererseits ist auch ein Verstoß nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zulasten der Beklagtenseite gegen § 9 I 1, 4 StVO nicht gegeben. Voraussetzung hierfür wäre wiederum ein typischer Geschehensablauf, der hier jedoch nicht vorliegt. Zwar wird überwiegend vertreten (so vor allem das KG in ständiger Rechtsprechung, z. B. NZV 2005, 413 m. w. Nachw., vgl. auch Nachw. bei Hentschel StVKR § 9 StVO Rn. 55), dass gegen den Linksabbieger ein Anschein für einen Verstoß gegen die in § 9 I StVO normierten Pflichten besteht, sofern es in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einem Unfall kommt. Ein solcher Sachverhalt muss aber entweder feststehen (unstreitig sein) oder durch Vollbeweis bewiesen werden. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein das Schadensbild spricht schon nicht für einen typischen Unfallhergang beim Linksüberholen bei gleichzeitigem Linksabbiegen. Beklagtenseits ist weiterhin ein Überholen der Zeugin bestritten worden, was sich daraus ergibt, dass der Beklagte zu 1) trotz der von ihm behaupteten Einhaltung seiner Rückschaupflicht die Zeugin nicht wahrgenommen hat. Auch ist ein Überholen nicht bewiesen. Den diesbezüglichen Angaben der Zeugin kann das Gericht in keinster Weise folgen. Das Gericht hat dabei bereits Zweifel, ob die Zeugin überhaupt bereits zum Überholen angesetzt hat. Jedenfalls sind die Angaben nicht nur sehr vage, sondern vor allem auch in technischer bzw. physikalischer Hinsicht nicht nachzuvollziehen. So hat die Zeugin schon in ihrer Unfallmitteilung gegenüber der Beklagten zu 3) vom 26.08.2008 (Anlage B3, Bl. 39 d. A.) geschildert, sie habe sich bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn in Höhe des Anhängers befunden, als dieser blinkte und plötzlich nach links in die Straße einzubiegen begann, worauf die Zeugin bremste und nach rechts hinter den Anhänger zog, um eine seitliche Kollision zu vermeiden. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung hat sie diesen Unfallverlauf auf ausdrückliche diesbezügliche Nachfrage angegeben. Das Blinken und nach links Herüberziehen habe sich quasi durch ein und dieselbe Handlung vollzogen. Dies ist aus technischer Sicht völlig unmöglich. Wie der Gutachter bereits angegeben hat, musste der Beklagte zu 1), jedenfalls kurz vor dem Abbiegen nach links, seine Geschwindigkeit auf maximal 10 km/h verringert haben, um gefahrenlos abbiegen zu können, was aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar erscheint. Sofern der Gutachter dann eine Kollisionsgeschwindigkeit der Zeugin von etwa 35 bis 60 km/h festgestellt hat, was aufgrund der massiven Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges ebenfalls gut nachvollziehbar ist, bedeutet dies, dass die Zeugin mit einer um ein Vielfaches höheren Geschwindigkeit fuhr als der Beklagte zu 1). Sofern der Beklagte zu 1) demnach tatsächlich plötzlich blinkte und im selben Moment nach links abbog, wie die Zeugin Kollmann auf mehrfache Nachfrage angab, während sie sich bereits neben dem Anhänger befunden hätte, wäre die Zeugin seitlich in den LKW gefahren. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Gutachten. Es ist in keinster Weise plausibel, wie die Zeugin, ihrer Darstellung folgend, noch hinter das LKW-Gespann gekommen sein will, um dann, noch dazu, mit der linken Seite des von ihr gefahrenen Pkw an die rechte hintere Seite des Anhängers zu gelangen. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin . Diese hat das klägerische Fahrzeug lediglich etwas versetzt hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen. Ob die Zeugin dabei bereits selbst den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat und ob bzw. wie weit sie sich bereits auf der Gegenfahrbahn befunden hat, konnte die Zeugin nicht sagen. Auch konnte sie das Unfallgeschehen als solches nicht wahrnehmen. Die Aussage der Zeugin war in dieser Hinsicht jedenfalls unergiebig und nicht weiterhelfend. Im Übrigen sind die Angaben der Zeugin im Hinblick auf die von ihr gefahrene Geschwindigkeit und den von ihr gehabten Abstand gegenüber dem Beklagtenfahrzeug gerade auch vor dem Hintergrund des persönlich gehabten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung derart unsicher gewesen, dass sich auch deswegen das Gericht außer Stande sah, von einem Überholvorgang, wie ihn die Zeugin geschildert hat, auszugehen. Selbst wenn man jedoch anders urteilen würde, verbietet sich die Annahme eines Anscheinsbeweises. Letztlich ist der Unfallhergang weitgehend nicht aufklärbar. Die Angaben der Zeugin zu der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit und dem Abstand vor dem Abbiegeentschluss des Beklagten zu 1) waren trotz diesbezüglicher eindringlicher Nachfragen völlig unklar. Die Zeugin war überhaupt nicht in der Lage, annähernd verlässliche Angaben zu machen. Die Zeugin zeigte erhebliche Unsicherheiten. Auch das eingeholte Gutachten kam zu keinem sicheren Ergebnis. Im Hinblick auf den eingehaltenen Abstand zu dem LKW-Gespann konnten gutachterlich keine Feststellungen getroffen werden. Lediglich die Kollisionsgeschwindigkeit war in etwa zu ermitteln. Im Übrigen stellt der Gutachter ab Seite 12 unten seines Gutachtens Überlegungen an und stellt einen möglichen Unfallverlauf dar, was lediglich auf der von ihm unterstellten Arbeitshypothese fußt, dass die Zeugin sich dem LKW-Gespann mit 100 km/h näherte. In diesem Falle wäre es aber durchaus und ernsthaft möglich, dass der Beklagte zu 1) die Zeugin zum Zeitpunkt des Abbiegeentschlusses noch gar nicht wahrnehmen konnte. Da diese Variante mangels hinreichend gegenteiliger Anhaltspunkte ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, mithin Geschwindigkeiten und Abstände im Einzelnen nicht bekannt sind und die Unfallstelle noch dazu hinter einer Kurve liegt, kann ein Anschein zulasten der Beklagten nicht angenommen werden (vgl. dazu OLG Celle a. a. O.). Demnach können für die Haftungsverteilung nur nachgewiesene Umstände von Bedeutung sein. Daraus ergibt sich: Ein unfallursächliches Verschulden kann der Zeugin nicht angelastet werden. Die Beklagten haben den Vollbeweis für einen Verstoß der Zeugin gegen § 4 I StVO nicht erbracht, was sich schon daraus ergibt, dass der Beklagte zu 1) die Zeugin überhaupt nicht bemerkt haben will. Der Zeugin ist auch kein Verstoß gegen § 5 III Nr. 1 StVO anzulasten, sofern von einem Überholen oder Ansetzen hierzu auszugehen wäre. Zunächst begründet das langesame Fahren des Beklagten zu 1) keine unklare Verkehrslage. Dies wäre erst dann der Fall, wenn konkrete Anzeichen für ein Abbiegen oder Ausscheren vorliegen (vgl. zu den strengen Anforderungen Hentschel a. a. O. § 5 StVO Rn. 35; OLG Nürnberg NZV 2003, 89; KG NZV 2006, 309). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem LKW-Gespann um ein Baustellenfahrzeug handelt. Daraus allein folgt nicht zwingend, dass das Beklagtenfahrzeug in die Seenstraße einzubiegen beabsichtigte. Auch ist im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aufklärbar, ob sich tatsächlich dem Beklagtenvorbringen gemäß Warnschilder an der ……straße befanden, weshalb dies in rechtlicher Hinsicht dahinstehen kann. Dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu bestand, hat nicht zur Folge, dass diese auch eingehalten wurde. Jedenfalls die Zeugin und auch die Zeugin haben übereinstimmend ausgesagt, eine entsprechende Beschilderung nicht gesehen zu haben. Auch ist nicht nachweislich, dass für die Zeugin eine unklare Verkehrslage deshalb bestanden hat, weil der Beklagte zu 1) den linken Fahrtrichtungsanzeiger bereits geraume Zeit vor dem eingeleiteten Abbiegevorgang betätigt haben will. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten haben diese nicht bewiesen. So ist es bereits sehr unwahrscheinlich, dass der Beklagte zu 1) seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits 150 bis 200 Meter, also noch vor bzw. in der langgestreckten Kurve vor der Kreuzung geblinkt haben will. Auch der Aussage des Zeugen folgt das Gericht nicht. Auffällig ist bereits, dass der Zeuge gesehen haben will, wie der Beklagte zu 1) schon von weitem geblinkt und dann in die Seitenstraße versucht habe, einzubiegen. Den Unfall selber und auch die Zeugin hat er aber nicht wahrgenommen. Die Aussage beschränkt sich damit im Wesentlichen auf die Beweisfrage, ob der Beklagte zu 1) rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat oder nicht. Zu allen anderen Details konnte sich der Zeuge nicht äußern, was ungewöhnlich ist. Jedenfalls steht dem die Aussage der Zeugin entgegen. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass der Aussage des Zeugen der Vorzug zu geben ist. Auch der Zeuge ist kein neutraler Zeuge, sondern bei der Firma Fehling GmbH, der Halterin des LKW-Gespanns, angestellt und hat somit zumindest ein mittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses. Der Zeuge war auch nicht nochmals in der Verhandlung am 30.08.2010 zu hören. Unklarheiten, wie sie sich bei der Zeugin nach dem bisherigen Sachstand ergaben, waren bei dem Zeugen nicht vorhanden, sodass sich eine erneute Vernehmung erübrigte. Auch konnte aufgrund des eingeholten Gutachtens eine überhöhte Geschwindigkeit der Zeugin nicht nachgewiesen werden. Aber auch dem Beklagten zu 1) kann ein unfallursächliches Verschulden nicht nachgewiesen werden. Dem Beklagten zu 1) kann ein Verstoß gegen § 9 I 1 StVO nicht nachgewiesen werden (nicht rechtzeitige Anzeige mittels Fahrtrichtungsanzeiger). Das Gericht bezieht sich auf obige Ausführungen. Dabei geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass der Fahrtrichtungsanzeiger des LKW voll funktionsfähig war. Sachverständig konnte dies nicht geklärt werden. Auch die Aussage der Zeugin war diesbezüglich unergiebig. Die Beklagten haben jedoch detailliert vorgetragen, dass der Blinker kontrolliert worden ist und auch die Kontrollleuchten keine Auffälligkeiten aufwiesen. Zudem ergibt sich aus den eigenen Angaben der Zeugin in dem Fragebogen für Antragsteller gegenüber der Beklagten zu 3) (Bl. 39 d. A.), dass der Beklagte zu 1) geblinkt hat, was die Zeugin in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat. Insofern stellt es einen Widerspruch dar, wenn schriftsätzlich klägerseits behauptet wird, der Blinker habe nicht funktioniert. Das gilt auch für die Einhaltung der doppelten Rückschau nach § 9 I 1, 4 StVO. Auch hier fehlen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Demnach war eine Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren vorzunehmen, die vorliegend gleich hoch zu bewerten sind. Die von einem LKW mit Anhänger grundsätzlich höher zu bewertenden typischen Gefahren (längerer Bremsweg usw.) haben sich nicht unfallursächlich ausgewirkt. Allein aus dem Abbiegevorgang kann auch nicht auf ein grundsätzlich gefährlicheres Handeln geschlossen werden. Im Hinblick auf die Schadenshöhe gilt folgendes: Unstreitig sind der Kfz-Schaden in Höhe von 1.550,00 € sowie die Abschleppkosten in Höhe von 403,04 €. Auch die Anmeldekosten von 17,50 € sind unstreitig. Abmeldekosten sind nach dem Vortrag des Klägers nicht entstanden, jedenfalls nicht nachgewiesen. Ein fiktiver Ersatz findet nicht statt. Zudem kann der Kläger einen Nutzungsausfall in Höhe von 304,00 € geltend machen. Der Nutzungsausfall beträgt pro Tag 38,00 €. Die Bemessung richtet sich gem. § 287 ZPO nach den als Schätzungsgrundlage anerkannten Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch. Dabei gehen die Tabellen von den durchschnittlichen Mietsätzen für Pkw und nicht von den Vorhaltekosten aus. Bei einem Pkw, das älter als 10 Jahre ist, wird nach allg. Ansicht eine Abstufung um 2 Gruppen vorgenommen (vgl. Palandt, Vorb. vor § 249 Rn. 23 f.). So ergibt sich eine Eingruppierung in die Nutzungsausfallklasse D. Die zugrunde gelegte Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Fahrzeugs beträgt acht Tage. Dabei wird eine fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten unterstellt, sofern er Halter eines Pkw ist. Ausführungen zum Nutzungswillen sind in der Regel nicht notwendig, sondern nur dann, wenn sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Zweifel hieran ergeben. Nur dann ist der Nutzungswille gesondert darzulegen. Durch das Mieten eines Ersatzfahrzeuges manifestiert sich zudem ein Nutzungswille deutlich, so dass dem Kläger eine kürzere Mietzeit als die Wiederbeschaffungsdauer nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann. Zudem macht der Kläger auch nicht etwa Mietwagenkosten neben dem Nutzungsausfall geltend, sondern belegt hierdurch lediglich seinen Nutzungswillen. Der Anspruch auf Nutzungsausfall ist betragsmäßig auch höher, sodass es auf die als Hilfsanspruch geltend gemachten Mietwagenkosten nicht ankommt. Das Gericht hält eine allgemeine Unkostenpauschale lediglich in Höhe von 20,00 Euro für ausreichend und angemessen (vgl. OLG Hamm, NZV 2006, 204). Es ergibt sich: Kfz-Schaden: 1.550,00 € Abschleppkosten 403,04 € Anmeldekosten 17,50 € Nutzungsausfall 304,00 € Unkostenpauschale 20,00 € Gesamt 2.294,54 € 50 % hiervon sind 1.147,27 €. Hinzu kommen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 77,65 €. Diese fallen nur auf einen Gegenstandswert bis 1.200,00 € an (155,30 €) und sind dann wegen Abs. 4 der Vorbem. 3 VV-RVG um die Hälfte zu kürzen. Es ist hierbei unerheblich, ob diese bereits ausgeglichen worden sind. Dies folgt aus § 249 II BGB. Zu dem geht die Zahlungspflicht, die vor der Zahlung des Honorars eigentlich nur in einem Freihalteanspruch besteht, gemäß § 250 BGB durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten, diesen Betrag zu erstatten, in einen Zahlungsanspruch über. Jedoch besteht für diese Nebenforderung kein Anspruch auf Verzugszinsen, denn zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Tätigkeit des Anwalts befand sich der Schuldner noch nicht im Verzug, so dass kein kausaler Verzögerungsschaden vorliegt. Hinsichtlich des Zinsanspruchs ergibt sich dieser aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 I, 247 I BGB und ist lediglich mit einem Zinssatz in tenorierter Höhe anzunehmen. Ein entsprechender vom Kläger in Anspruch genommener Bankkredit mit einem Zinssatz in Höhe von 11,5 % Zinsen p. a. wurde vom Kläger nicht näher dargelegt, geschweige denn bewiesen. Wegen § 308 I ZPO war jedoch eine höhenmäßige Begrenzung des Zinsanspruchs auszusprechen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 269 III 2, 100 IV, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Halle (Westf.), 15.09.2010AmtsgerichtRichter