Beschluss
134 F 233/09
Amtsgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHA:2010:1124.134F233.09.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts I2 vom 04.07.2004, Aktenzeichen 5 UF 441/03, wird der Antragsteller verpflichtet, in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 458,44 Euro und ab dem 01.07.2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 394,17 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 9360,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts I2 vom 04.07.2004, Aktenzeichen 5 UF 441/03, wird der Antragsteller verpflichtet, in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 458,44 Euro und ab dem 01.07.2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 394,17 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Der Verfahrenswert wird auf 9360,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über Abänderung des nachehelichen Unterhaltstitels. Die Beteiligten heirateten 1975 in Damaskus. Sie trennten sich am 15.11.2000 und sind seit dem 13.01.2004 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, nämlich C, geb. am 31.07.1987, U, geb. am 29.05.1982, J, geb. am 30.12.1983 und Q, geb. am 27.07.1985. Gemäß des Urteils des Oberlandesgerichts I2 vom 02.07.2004 wurde der Antragsteller verurteilt, an die Antragstellerin ab dem 13.01.2004 nachehelichen Unterhalt einschließlich des Krankenvorsorgeunterhalts in Höhe der Krankenversicherungskosten von 160, 00 Euro, insgesamt 780,00 Euro, zu zahlen. In dem seinerzeitigen Urteil war das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin einen ehebedingten Bedarf in Höhe von 2.000,00 Euro hat. Weiterhin wurde festgestellt, dass sie selbst ihren Bedarf in Höhe von 1.380,00 Euro decken kann. Hierbei ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin Erwerbseinkünfte in Höhe von jedenfalls 1.000,00 Euro netto monatlich erzielen könnte. Zudem sind ihr fiktiv Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 380,00 Euro angerechnet worden. Es wird umfassend auf das Oberlandesgerichtsurteil vom 04.07.2004 verwiesen. Ab Februar 2007 bis einschließlich Juni 2010 bezog die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.535,46 Euro. Unstreitig zahlte sie Krankenversicherungskosten in Höhe von rund 380,00 Euro. Seit dem 01.07.2010 bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.605,83 Euro und zahlt weiterhin an ihre Krankenkasse rund 380,00 Euro. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin selbst in der Lage sei, ihren Unterhalt zu sichern. Zusätzlich zu der Erwerbsunfähigkeitsrente seien die unstreitig festgestellten Kapitaleinkünfte in Höhe von 380,00 Euro sowie ein Nebenverdienst in Höhe von knapp 150,00 Euro zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei der Unterhaltsanspruch verwirkt. Zum einen hätte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht mitgeteilt, dass sie Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe. Auch hätte sie bei der Betreuungsstelle angeregt, ein Betreuungsverfahren gegen den Antragsteller einzuleiten. Schließlich sei sie nach einer zehnjährigen Trennung verpflichtet, ihren Unterhalt selbst zu sichern. Ehebedingte Nachteile seien ihr nach der Ehe nicht entstanden. Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.07.2004, Az.: 5 UF 441/03, dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2010 nicht verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Unterhalt zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, weitere Tätigkeiten auszuüben. Sie leide an Depressionen, schweren Migräneanfällen sowie einem Bandscheibenvorfall. Aufgrund dessen würde sie auch ihre Nebentätigkeit nicht mehr ausüben können. Eine Begrenzung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wäre vorliegend nicht gerechtfertigt. Nach einer 25-jährigen Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, und aufgrund des nunmehr fortgeschrittenen Alters und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin wäre eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht billig. Auch müssten aufgrund der lang anhaltenden Ehe die ehelichen Lebensverhältnisse fortgeschrieben werden, was dazu führe, dass der Bedarf nicht herabgesetzt werden könne. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Der Antrag ist teilweise begründet. 1.) Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus §§ 1573 Abs. 1,2, 1578 Abs. 1,2 BGB einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der unstreitigen Krankenversicherungskosten von rund 380,00 Euro, in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 insgesamt in Höhe von monatlich 458,44 Euro und ab dem 01.07.2010 in Höhe von 394,17 Euro. Angelehnt an die Feststellungen des Oberlandesgerichts wird vorliegend weiterhin von einem Bedarf in Höhe von 2.000,00 Euro ausgegangen. Darin sind jedoch die Krankenversicherungskosten enthalten. Auch angesichts der wandelbaren Lebensverhältnisse und des Umstandes, dass der Antragsteller einer weiteren Ehefrau und einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet ist, wurde der Bedarf einschließlich der Krankenversicherungskosten in Höhe von 2.000,00 Euro belassen. Die Veränderung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers wurde nicht substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar vorgetragen. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 kann die Antragsgegnerin den Bedarf von ihr selbst teilweise in Höhe von 1.541,56 Euro decken. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sie in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.541,56 Euro bezog. Darin enthalten waren auch die Zuschüsse für die Krankenkasse in Höhe von 99,48 Euro. Hinzu gerechnet werden die fiktiven Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 380,00 Euro. Insoweit bezieht sich das Gericht auf die Feststellungen des Oberlandesgerichtsurteils. Davon abzuziehen sind die gestiegenen unstreitigen Krankenkassekosten in Höhe von rund 380,00 Euro. Ein ungedeckter Bedarf beläuft sich auf 458,44 Euro. Seit dem 01.07.2010 kann die Antragsgegnerin den Bedarf in Höhe von 1.605,83 Euro decken. Sie erhielt ab dem 01.07.2010 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.605,83 Euro. Auch hierzu werden 380,00 Euro an fiktiven Kapitaleinkünften hinzugerechnet. Davon abzuziehen sind die Krankenkassenkosten in Höhe von rund 380,00 Euro. Ein ungedeckter Bedarf beläuft sich auf 394,17 Euro. Nach der Billigkeitsabwägung war der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht ausnahmsweise im Sinne des § 1578 b BGB herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass die Scheidung bereits 6 Jahre und die Trennung fast 10 Jahre her ist. Unstreitig jedoch dauerte die Ehe 25 Jahre und aus der Ehe sind auch vier Kinder hervorgegangen. Unstreitig wurde die Ehe so geführt, dass sich die Ehefrau überwiegend zu Hause um die Kindererziehung kümmere oder ihrem Mann bei seiner Arbeit half, während der Mann weit überwiegend den Lebensunterhalt sicherte. Zudem ist auch das fortgeschrittene Alter der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Diese Umstände führen dazu, dass nach Ansicht des Gerichts eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht gerechtfertigt ist. Umstände, die zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 1579 BGB führen, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin bei der Betreuungsbehörde für den Antragsteller die Überprüfung einer Betreuungseinrichtung angeregt hat, reicht zur Verwirkung nicht aus. Auch ließ sich nicht klären, wie und wann der Antragsteller von der Beziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente erfahren hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - I, I2. 42/44, ####1 I schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -I eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht I2, I-Straße, ####2 I2 - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.