Urteil
134 F 71/06
AG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ehescheidung wegen dreijähriger Trennung nach §§1564,1565 Abs.1 i.V.m. §1566 Abs.2 BGB.
• Versorgungsausgleich ist durch Quasi‑Splitting vorzunehmen; Übertragungsobergrenze nach §1587b Abs.5 BGB ist zu beachten.
• Ehegattenunterhalt richtet sich nach konkret ermitteltem Bedarf; einkommens- und vermögensmindernde fiktive Erwerbseinkünfte und Kapitalisierbarkeit des Zugewinns sind anzurechnen (§§1569,1573 Abs.2,1577,1578 BGB).
• Vorsorgeunterhalt ist aus dem ermittelten Elementarunterhalt nach der Bremer Tabelle sowie dem Rentenbeitragssatz zu berechnen; Unterhalt kann nach Billigkeit befristet werden (§1578b Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Scheidung, Quasi‑Splitting beim Versorgungsausgleich und befristeter Ehegattenunterhalt • Ehescheidung wegen dreijähriger Trennung nach §§1564,1565 Abs.1 i.V.m. §1566 Abs.2 BGB. • Versorgungsausgleich ist durch Quasi‑Splitting vorzunehmen; Übertragungsobergrenze nach §1587b Abs.5 BGB ist zu beachten. • Ehegattenunterhalt richtet sich nach konkret ermitteltem Bedarf; einkommens- und vermögensmindernde fiktive Erwerbseinkünfte und Kapitalisierbarkeit des Zugewinns sind anzurechnen (§§1569,1573 Abs.2,1577,1578 BGB). • Vorsorgeunterhalt ist aus dem ermittelten Elementarunterhalt nach der Bremer Tabelle sowie dem Rentenbeitragssatz zu berechnen; Unterhalt kann nach Billigkeit befristet werden (§1578b Abs.2 BGB). Die Parteien heirateten 1982 und leben seit August 2003 getrennt. Der Ehemann beantragte die Scheidung, der Ehefrau wurde sie zugestimmt. Aus der Ehe stammen volljährige Kinder. Während der Ehemann überdurchschnittliche Einkünfte und berufsständische Versorgungsanwartschaften bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besitzt, hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und erzielt derzeit ein teilzeitliches Nettoeinkommen von 927,10 €. Die Ehefrau begehrte nach der Scheidung Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in hoher Höhe; der Ehemann war zur Zahlung leistungsfähig und beantragte Abweisung bzw. Befristung. Im Versorgungsausgleich beanspruchte die Ehefrau hälftigen Ausgleich des Wertunterschieds; wegen Höchstgrenze beim Quasi‑Splitting wurde nur ein Teil auf ihr Rentenkonto übertragen. • Scheidung: Die Ehe ist gemäß §§1564,1565 Abs.1 i.V.m. §1566 Abs.2 BGB zu scheiden, da die Parteien seit über drei Jahren getrennt leben. • Versorgungsausgleich: Nach §§1587 ff. BGB ist während der Ehe erworbenes Versorgungsanwartschaften auszugleichen. Der Ehemann hat höhere, dynamische Anwartschaften; die Ehefrau hat geringere gesetzliche Ansprüche. Der hälftige Wertunterschied beträgt 917,24 €. Wegen der gesetzlichen Höchstgrenze nach §1587b Abs.5 BGB beim Quasi‑Splitting konnte nur ein Betrag von 823,74 € monatlich auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau übertragen werden; ein verbleibender schuldrechtlicher Ausgleich bleibt vorbehalten (§1587f BGB). • Unterhalt – Bedarfsermittlung: Der Anspruch der Ehefrau ergibt sich als Aufstockungsunterhalt aus §§1569,1573 Abs.2 BGB. Das Gericht ermittelte konkret einen Nettonbedarf von 4.832,49 €, wobei zahlreiche Positionen geprüft und teils angepasst wurden (z. B. Fahrzeugwertverlust, Instandhaltung Grundbesitz, private Ausgaben). • Anrechnung von Einkommen und Vermögen: Nach §1577 BGB sind zumutbare Erwerbseinkünfte fiktiv anzusetzen; hier kann die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1.500 € erzielt werden. Zudem ist Kapitalisierbarkeit von Zugewinnausgleichsmitteln zu berücksichtigen; aus mindestens 70.000 € Kapital wurde ein monatlicher Ertrag von 250 € angesetzt. • Berechnung des Unterhalts: Nach Abzug von Einkommen und kapitalisierbaren Mitteln verbleibt ein monatlicher Elementarunterhaltsanspruch von 3.132,49 €. Vorsorgeunterhalt wird aus dem Elementarunterhalt nach praktikabler Umrechnung (Bruttobemessungsgrundlage = Elementar +65%) und Multiplikation mit dem Rentenbeitragssatz (19,9%) ermittelt; daraus folgt Altersvorsorgeunterhalt von 1.028,55 €. • Befristung: Nach Billigkeitsabwägung ist der Unterhaltsanspruch gemäß §1578b Abs.2 BGB bis zum 31.08.2013 zu befristen; lange Ehedauer und wirtschaftliche Verflechtung wurden berücksichtigt, eine unbefristete Lebensstandardsicherung erschien jedoch unbillig. • Kosten: Die Gerichtskosten wurden gemäß §93a ZPO aufgehoben, jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Ehe wurde geschieden. Im Versorgungsausgleich wurden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 823,74 € aus den Anwartschaften des Ehemannes auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen (Quasi‑Splitting; Restbetrag schuldbedingt vorbehalten). Der Antragsteller ist ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von monatlichem Elementarunterhalt in Höhe von 3.132,49 € und monatlichem Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.028,55 € verurteilt. Der Unterhaltsanspruch ist aus Gründen der Billigkeit bis zum 31.08.2013 befristet. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.