Beschluss
05-5030072-01-N
AG HAGEN, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Aufnahme inhaltlicher Hinweise zu vollstreckungsrechtlichen Folgen in einen Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht.
• Der Vollstreckungsbescheid darf nur den gesetzlich bestimmten Inhalt und die vorgeschriebenen Vordruckbestandteile aufweisen.
• Das Mahngericht als Erkenntnisgericht ist nicht zuständig, in einem Vollstreckungsbescheid über vollstreckungsrechtliche Folgen zu entscheiden.
• Ungefragte weitergehende „Aufklärung“ in einem Vollstreckungsbescheid kann die Unparteilichkeit der Rechtspflegerin gefährden und die maschinelle Bearbeitung unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit inhaltlicher Hinweise zu Vollstreckungsfolgen im Vollstreckungsbescheid • Die Aufnahme inhaltlicher Hinweise zu vollstreckungsrechtlichen Folgen in einen Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. • Der Vollstreckungsbescheid darf nur den gesetzlich bestimmten Inhalt und die vorgeschriebenen Vordruckbestandteile aufweisen. • Das Mahngericht als Erkenntnisgericht ist nicht zuständig, in einem Vollstreckungsbescheid über vollstreckungsrechtliche Folgen zu entscheiden. • Ungefragte weitergehende „Aufklärung“ in einem Vollstreckungsbescheid kann die Unparteilichkeit der Rechtspflegerin gefährden und die maschinelle Bearbeitung unverhältnismäßig beeinträchtigen. Die Antragstellerin erhielt am 13.09.2005 einen Vollstreckungsbescheid, in den zusätzlich folgender Hinweis aufgenommen war: dass der Bescheid keine Wirkung für bevorrechtigte Zwangsvollstreckung im Sinne von §§ 850f Abs.2 ZPO, 89 Abs.2 InsO entfalten könne, unter Berufung auf eine BGH-Entscheidung. Die Antragstellerin machte hiergegen Erinnerung geltend und rügte die Aufnahme dieses Hinweises in den Vollstreckungsbescheid. Das Gericht prüfte, ob der Zusatz Bestandteil des Vollstreckungsbescheides sein dürfe und ob hierfür eine Rechtsgrundlage bestehe. Es betrachtete zudem die Auswirkungen einer solchen Ergänzung auf die Verfahrensbearbeitung und die Unparteilichkeit des Rechtspflegeramts. • Der angeführte Zusatz ist Teil des erlassenen Vollstreckungsbescheides und damit überhaupt rechtlich relevant. • § 699 ZPO und die zugehörigen Verordnungen bestimmen den verpflichtenden Inhalt des Vollstreckungsbescheides; über den Mahnbescheid hinausgehende Hinweise sind nur dort zulässig, wo § 699 Abs.3 ZPO dies erlaubt; der hier streitige Hinweis ist dort nicht genannt. • Das Mahnverfahren ist ein Erkenntnisverfahren, das Vollstreckungsverfahren hingegen ein nachfolgendes, eigenständiges Verfahren; das Mahngericht darf nicht in der Entscheidung selbst (dem Vollstreckungsbescheid) über die vollstreckungsrechtlichen Folgen befinden. • Die ungefragte Erteilung von Aufklärung durch das Gericht kann den Anschein mangelnder Unparteilichkeit erwecken und ist deshalb zu vermeiden. • Die beim Mahngericht praktizierte maschinelle Bearbeitung verlangt unveränderte Verwendung der Formulare; individuelle handschriftliche Zusätze unterbrechen und verlangsamen die Bearbeitung ohne gesetzliche Notwendigkeit. • Vollstreckungsgerichte sind über die relevanten Entscheidungen des BGH informiert und können diese bei der Anordnung von Maßnahmen berücksichtigen, sodass ein besonderer Hinweis im Vollstreckungsbescheid entbehrlich ist. Der Erinnerung der Antragstellerin wurde stattgegeben; der strittige Zusatz im Vollstreckungsbescheid wurde aufgehoben, da seine Aufnahme ohne gesetzliche Grundlage unzulässig ist. Das Gericht hat festgestellt, dass das Mahngericht nicht befugt ist, in einem Vollstreckungsbescheid über vollstreckungsrechtliche Wirkungen zu befinden, und dass ungefragte Hinweise die Unparteilichkeit gefährden und die maschinelle Bearbeitung unverhältnismäßig beeinträchtigen. Die Sache wurde der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung unter Beachtung dieser Entscheidung zurückübertragen. Die Entscheidung ergeht ohne Gerichtskosten.