Urteil
11 C 175/22
Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM1:2023:0414.11C175.22.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, die Gutachten zur Schadensfeststellung nach Verkehrsunfällen erstellt, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zeugin T. einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten aus einem Unfallereignis vom 00.00.0000 in V. geltend. Im Rahmen des vorgenannten Verkehrsunfalls, der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem dort versicherten Fahrzeug -amtliches Kennzeichen N01- verursacht worden ist, wurde der Pkw Ford Fiesta Trend -amtliches Kennzeichen N02- der Zeugin T. beschädigt. Die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Zahlung von Sachverständigenkosten. Die Geschädigte gab bei der Klägerin die Erstellung eines Gutachtens zur Schadenfeststellung in Auftrag (Anl. K1). Für das daraufhin gefertigte Gutachten N03 vom 00.00.0000 stellte ihr die Klägerin brutto 488,26 € in Rechnung (Honorarrechnung vom 00.00.0000, Anl. K3). Im Rahmen der Auftragsbestätigung/ Honorarvereinbarung vom 00.00.0000 erfolgte auch eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in Höhe des Brutto-Endbetrags der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros an die Klägerin. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Anl. K1 Bezug genommen. Das Gutachten enthält zum Schadensbild auf Seite 4 unter anderem nachfolgende Ausführungen: „Leichter punktförmiger Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger. Der Stoßfänger ist bleibend verformt und schadensbedingt zu erneuern. Nach dem Freilegen des Fahrzeuges im Schadenbereich ist eine Schadenerweiterung nicht auszuschließen.“ Nach dem Ergebnis des Gutachtens lag ein Reparaturschaden vor mit voraussichtlichen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer i.H.v. 767,38 €. Die Klägerin meint, dass die durch ihre Beauftragung entstandenen Begutachtungskosten als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu bewerten seien. Die Schadenshöhe sei nicht das alleinige Kriterium für die Bewertung der Erforderlichkeit und Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten. Aus der subjektbezogenen Sicht der Geschädigten als Laie bezogen auf Unfallschäden sei es nachvollziehbar, dass diese die Höhe des Schadenumfangs nicht selbst habe einschätzen und beurteilen können, also mithin auch nicht habe erkennen können, dass der Schadensbeseitigungsaufwand unterhalb einer bestimmten „Bagatellgrenze" nach der Rechtsprechung des BGH von 750 €, nach aktueller Rechtsprechungsentwicklung von ca. 1000 € gelegen habe. Sie behauptet, dass ohne Demontage nicht erkennbar und auch nicht ermittelbar gewesen sei, ob sich nur der Stoßfänger oder gar das darunter befindliche Metall ebenfalls verformt habe. Ihrer Ansicht nach ist hieraus die Befürchtung der Geschädigten bezogen auf einen erheblich höheren Schaden nachvollziehbar und letztlich entscheidendes Kriterium für die subjektive Einschätzung einer sachverständigen Schadenbewertung. Sie behauptet, dass die Ausgestaltung des Pkw Ford Fiesta mit einer sehr rund ausgeformten Stoßfängerverkleidung, die auch nach unten zur Fahrbahn hin rund geformt sei, eine ausreichende Durchsicht von unten auf den Schadensbereich zur Klärung etwaiger Verformungen und Auswirkungen verhindere. Die Geschädigte habe auf einen Hinweis des Sachverständigen F. auf eine Demontagenotwendigkeit zur endgültigen Schadenserfassung auf die Demontage verzichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 488,26 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass ein eindeutiger Bagatellschaden vorliege, bei dem nach der BGH-Rechtsprechung keine Erforderlichkeit zur Einholung eines Gutachtens bestehe. Sie behauptet, dass es auch für die Zedentin offensichtlich gewesen sei, dass es sich um einen Bagatellschadensfall gehandelt habe und dass zwischen der Zedentin und der Klägerin eine Vereinbarung getroffen worden sei, dass sie selbst auf keinen Fall in Anspruch genommen werde, wenn sie -die Beklagte- die Forderung nicht ausgleiche. Die Grenze für Bagatellschäden liege heute jedenfalls bei Schäden unterhalb von 1300 €. Auch für einen Laien sei bei einem Streifschaden, der nach ihrer Behauptung ausschließlich den vorderen Kunststoffstoßfänger betroffen habe, offensichtlich, dass ein weiterer Schaden nicht entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 28.09.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus abgetretenem Recht der bei dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in V. geschädigten T. auf Zahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 488,26 € aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff., 249 BGB, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB zu. Die Abtretung der Geschädigten an die Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten ging ins Leere. Ihr stand kein Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte zu. Sachverständigenkosten sind von dem Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 275). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten durfte (vergleiche BGH, Urteil vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03; Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 23.03.2020, Aktz. 15 C 1957/19). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt, sie ergeben sich jedoch bereits aus § 249 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (BGH, a.a.O.). Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten kann mangels Erforderlichkeit ausgeschlossen sein, wenn offensichtlich ein Bagatellschaden vorliegt. In derartigen Sachverhalten genügt in der Regel das Einholen eines Kostenvoranschlags durch eine Kfz-Werkstatt (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 249 BGB, Rn. 399; LG Saarbrücken, a. a. O.; AG Chemnitz, a.a.O.). Die Wertgrenze hierfür wird in der Praxis in der Regel nach der Höhe der Reparaturkosten bestimmt. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Kostensteigerungen ist die Grenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1000 € zu ziehen, wobei jedoch die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können (Oetker in Münchener Kommentar, a.a.O.). Die Geringfügigkeitsgrenze stellt einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Fälle dar, in denen die Erstattung von Sachverständigenkosten ausscheiden muss (Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., §§ 249, 250 BGB Rn. 249). Der später ermittelte Schadensumfang kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft einen Gesichtspunkt für die Beurteilung darstellen, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (BGH, NJW 2005, Seite 356 f). Nach dem Gutachten der Klägerin betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten für den Pkw Ford Fiesta Trend der Geschädigten -amtliches Kennzeichen N02- nur netto 767,38 €. Die vorgenannte Wertgrenze wird somit nicht erreicht. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass es zur Begründung des Anspruchs auf die Einschätzung des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ankommen muss und dass zu dieser Zeit die Schadenshöhe regelmäßig unbekannt ist. Entscheidender Bedeutung kommt somit dem Unfallgeschehen und dem Schadensbild zu, so wie es sich dem Geschädigten nach dem Verkehrsunfall zeigt (Amtsgericht Chemnitz, a. a. O.). Die Beauftragung eines Sachverständigen darf nur dann als nicht notwendig und die dafür anfallenden Kosten dürfen dann nicht als erstattungsfähig angesehen werden, wenn auch für einen Laien ausgeschlossen werden kann, dass er der sachverständigen Beratung bedarf (Katzenstein in Geigel, a. a. O.; vergleiche BGH, NJW 2005 356 (357)). Dieses kann im Rahmen der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen anzunehmen sein, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden an einem Fahrzeug bei einem augenscheinlich geringfügigen Unfall entstanden sind (Katzenstein in Geigel, a. a. O.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 275 (276)). Jedwede nach dem Unfallhergang oder dem Schadensbild vertretbare Zweifel, ob nicht verborgene Schäden entstanden sind, gehen insoweit zulasten des Schädigers (Katzenstein in Geigel, a. a. O.). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, die in die Betrachtung einzubeziehen sind, gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass vorliegend das Einholen eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war. Das Fahrzeug der Zedentin hatte bei dem Verkehrsunfall lediglich einen leichten punktförmigen Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger erlitten. Dieser war bleibend verformt und musste nach dem Gutachten der Klägerin schadensbedingt erneuert werden. Unter Berücksichtigung des Aufbaus von derartigen Stoßfängern unter Verwendung von Kunststoffteilen, des erkennbaren Fehlens von Blechschäden an dem Fahrzeug der Geschädigten und von –auch nach dem Klägervorbringen nebst Gutachten inklusive Fotos- nicht ersichtlichen Veränderungen des Spaltmaßes zwischen dem betroffenen Stoßfänger und der Karosserie war auch für die Geschädigte ohne Sachkenntnisse das Vorliegen eines Bagatellschadens ohne weiteres ersichtlich (vergleiche für einen ähnlich gelagerten Fall AG Menden, Urteil vom 05.03.2015, Az. 4 C 325/14). Bereits begrifflich sind Stoßfänger dazu bestimmt, Stöße im gleichgerichteten Verkehr aufzunehmen. Wenn sich –wie vorliegend- aus den konkreten Unfallgeschehen keine besonderen Anhaltspunkte ergeben, kann auch der Laie bei einem geringen punktuellen Anstoß wie dem streitgegenständlichen einschätzen, dass über den Stoßfänger hinaus keine weiteren Schäden an der Karosserie des Fahrzeugs verursacht worden sind. In derartigen Fällen drängt sich einem wirtschaftlich denkenden Laien auf, zur Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs zunächst einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einzuholen (vgl. AG Chemnitz, a.a.O.). Da es sich bei einem Stoßfänger um ein typisches Austauschteil handelt, ist davon auszugehen, dass jede durchschnittliche Fachwerkstatt die erforderliche Sachkunde hat, den Aufwand einer Reparatur oder des Austausches eines Stoßfängers zu bestimmen (vgl. AG Chemnitz, a.a.O.) Durchgreifende Anhaltspunkte gegen diese Annahme sind auch dem Klägervorbringen nicht zu entnehmen. Dementsprechend hat sich der Sachverständige in der Lage gesehen, das Gutachten ohne vorherige Demontage des beschädigten Bauteils zu erstellen und lediglich im Gutachten auszuführen: „Nach dem Freilegen des Fahrzeugs im Schadensbereich ist eine Schadenerweiterung nicht auszuschließen.“ Es ist jedoch den Feststellungen des Sachverständigen nicht ansatzweise nachvollziehbar zu entnehmen, dass eine und gegebenenfalls welche Schadenerweiterung zumindest möglich ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von dem Klägervertreter angeführten Rechtsprechung des Amtsgerichts Böblingen und des Amtsgerichts Marl. Abweichend von dem vorliegenden Sachverhalt war nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Amtsgerichts Marl -Az. 48 C 40/22- der dortige Kläger kurz nach dem Unfall in einer Werkstatt darauf hingewiesen worden, dass aufgrund eines Heckanstoßes nicht auszuschließen sei, dass auch noch hinter den Stoßfänger befindliche Kunststoffteile beschädigt worden seien. Derartige konkrete Umstände, die für die Geschädigte Zweifel an dem Vorliegen eines Bagatellschadens begründet hätten, sind hier nicht ersichtlich. In der Entscheidung des Amtsgerichts Böblingen -Az. 20 C 7186/22- waren unfallbedingt zum einen höhere Reparaturkosten verursacht worden. Zum anderen waren in der beschädigten Stoßstange auch Parksensoren verbaut und nach dem Beschädigungsbild schien auch eine Beschädigung des Heckabschlussblechs möglich zu sein. Dementsprechend weichen die zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten erheblich voneinander ab. Angesichts des lediglich verursachten Bagatellschadens hatte die Geschädigte vorliegend durch das Einholen eines Sachverständigengutachtens gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) verstoßen. Ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten stand ihr gegen die Beklagte nicht zu, sodass auch die Klägerin nicht durch die Abtretung Inhaberin eines entsprechenden Anspruchs geworden ist. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Verzinsung. Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91 Abs. 1 708 Nr. 11,711, 511 Abs. 4 ZPO.