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Beschluss

60 M 0927/16

Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGGM1:2016:0819.60M0927.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.08.2016 (Eingang bei der Gerichtsvollzieherin: 15.08.2016) gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvoll-zieherin (b) L. I. vom 08.08.2016 DR II …/15 nach § 882c ZPO zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kosten-entscheidung ist nicht veranlasst. Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein. 1 Gründe: 2 Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn 3 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 4 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder 5 3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nachweist, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist. 6 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 1 die Eintragungsanordnung vorgenommen. 7 Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 10.08.2016 zugestellt worden. 8 Der Schuldner legte gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein. 9 Von einer Anhörung der Gläubigerin wurde wegen der Eilbedürftigkeit und Eindeutigkeit der Sache abgesehen. 10 Der Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet. 11 Der Schuldner gab am 20.11.2014 in seiner Vermögensauskunft an, er habe ein P-Konto bei einem bestimmten Kreditinstitut. Das Kreditinstitut teilte der Gläubigerin am 30.05.2016 mit, dass der Pfändungsschuldner nicht mehr mit ihr in Geschäftsverbin-dung steht. Am 07.06.2016 beantragte die Gläubigerin deswegen die Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO. Die Gerichtsvollzieherin bestimmte dazu mit Belehrungsschreiben vom 11.06.2016 einen Termin auf den 11.07.2016. Der Akte ist zu entnehmen, dass der Schuldner der Gerichtsvollzieherin am 08.07.2016 mitteilte, er sei zu der Zeit in Urlaub und „erst nach dem 02.08.2016 wieder da“. Mit E-Mail vom 10.07.2016 übersandte der Schuldner der Gerichtsvoll-zieherin eine Reservierungsbestätigung, aus der Ankunft: 09.07.2016 und Abreise: 23.07.2016 ersichtlich sind. Die Gerichtsvollzieherin bestimmte mit Schreiben vom 12.07.2016 einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf Montag, 08.08.2016, 8:00 Uhr, in ihrem Büro. Der Schuldner erschien nicht. Am gleichen Tag hat die Gerichtsvollzieherin die Eintragungsanordnung erlassen. Mit Schreiben vom 04.08.2016, bei der Gerichtsvollzieherin eingegangen am 09.08.2016, berief sich der Schuldner auf die am 14.11.2014 abgegebene Vermögensauskunft und auf die Frist von zwei Jahren. Der Streit um die Rechtzeitigkeit oder nicht Rechtzeitigkeit des Schreibens vom 04.08.2016 ist nicht entscheidungserheblich. Der von dem Schuldner mitgeteilte Sachverhalt war der Gerichtsvollzieherin schon vorher bekannt. Der Schuldner wurde bereits mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 11.06.2016, dem Schuldner zugestellt am 14.06.2016, zutreffend belehrt. 12 Der Schuldner ist nach § 802d ZPO zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. 13 Bis zum 31.12.2012 galt noch der aufgehobene § 903 ZPO, der einen späteren Vermögenserwerb oder die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für die wiederholte eidesstattliche Versicherung vorsah. Dazu hatte der BGH mit Beschluss vom 16.11.2006 (I ZB 5/05) entschieden, dass die Auflösung eines Bank-kontos zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs alleine nicht aus-reichte. 14 Seit dem 01.01.2013 ist eine „wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse“ Voraussetzung für eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft. 15 Höchstrichterliche Rechtsprechung ist dazu noch nicht bekannt. 16 In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvoll-streckung“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/10069, 16. Wahlperiode, 30.07.2008) steht auf Seite 26: 17 Gegenüber den in § 903 Satz 1 ZPO genannten zwei Ausnahmefällen wird einerseits durch die Formulierung „Veränderung der Vermögensverhältnisse“ der Ausnahmebe-reich ausgeweitet. Andererseits führt die Beschränkung auf wesentliche Veränderun-gen zur Entlastung aller Beteiligten. 18 Der vorstehend zitierte Text stand auch schon auf Seite 56 in dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung [Bundesrat, Drucksache 304/08 (Beschluss) 13.06.08]. 19 Der Ausnahmebereich ist ausgeweitet. Eine Veränderung der Vermögensverhältnisse kann sowohl zum Besseren als auch zum Schlechteren eintreten. In der heutigen Zeit ist ein Girokonto von erheblicher Bedeutung. Es ist somit zu erkennen, dass eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Es reicht nicht aus, lediglich zu schreiben: „Eine neue Kontoverbindung besteht nicht, da ich in keinem Arbeitsverhältnis stehe und deshalb kein Girokonto brauche.“ Der Schuldner ist vielmehr verpflichtet, die Vermögensauskunft erneut abzugeben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern. Die Eintragungsanordnung der Gerichtsvoll-zieherin besteht zu Recht. 20 Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, obwohl sämtliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen. 21 Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: 22 Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. 23 Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). 24 Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht H. (N.-Straße..., ….. H.), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht L. (M.- Straße …, ….. L.) als Beschwerdegericht einzulegen. 25 Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.