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Beschluss

61 M 1387/16

Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGGM1:2016:0818.61M1387.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.07.2016 in der Fassung vom 04.11.2016 (Eingang. 11.08.2016) insoweit zurückgewiesen, als mehr als 101,67 € Resthauptforderung 31,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 101,67 € seit dem 05.08.2016 259,12 € bisherige Vollstreckungskosten 392,45 € Summe I und Summe II geltend gemacht wurden. Der von der Gläubigerin formulierte Zusatz zu Anspruch D 6 wird durch die Formulierung: „Auskunft und Rechnungslegung zur Ermittlung von Gegenstand und Betrag des gepfändeten Hauptanspruchs (BGH, IXa ZB 148/03)“ ersetzt. Anstelle der von der Gläubigerin auf der Formularseite 8 formulierten Zusätze wird in dem Abschnitt „Es wird angeordnet, dass“ der Text: „der Schuldner ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die laufenden Kontoauszüge und die bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, - oder eine Kopie dieser Unterlagen - an den Gläubiger herauszugeben hat (BGH, VII ZB 59/09, VII ZB 49/10 und VII ZB 59/10)“ zugesetzt und in dem Abschnitt „Sonstige Anordnungen:“ der Text: „Die im Depot verwahrten Wertpapiere sind (gemäß § 847 Abs. 1 ZPO) von der Drittschuldnerin an einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben. Wertpapierdepotverträge sind (entweder im Original oder in Kopie) an die Gläubigerin herauszugeben.“ Im Übrigen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den vorgenannten Änderungen -ohne die eingereichte Forderungsaufstellung- erlassen und die Zustellung per Post vermittelt. 1 Gründe 2 Die Gläubigerin, die ursprünglich 673,73 € als Summe II geltend machte, hat diese Summe nach Beanstandung auf 403,25 € reduziert. Dabei hat sie die titulierten Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz jedoch versehentlich als Festzinssatz eingetragen und vergessen, die Postition „14.03.2016 VA-Antr. KRK 28,80“ dem geänderten Gegenstandswert entsprechend auf 18,00 € zu reduzieren. 3 Anstelle eines sehr umfangreichen Zusatzes zu Anspruch D 6 formulierte die Gläubigerin nach Beanstandung an dieser Stelle: 4 „Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostands bei Zustellung des Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses, die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften.“ Außerdem formulierte sie -nach der Beanstandung- auf der Formularseite 8 unter Sonstige Anordnungen: 5 „Angeordnet wird, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge durch d. Schu. gem § 836IIIZPO d. Gläub Auskunft zu d.gepfänd.Ansprüchen erteilen muss, insbes.d. Kontostand bei Zustell.d. Pfändungs-u Üerweisungsbeschlusses,ob u. welche Zahlungsanspr. Ihm gegenüber d. Drittsch. zustehen,d. auf d. Konto erfolg. Gutschriften m. Bezeichn. d. Leistung, d. Betrages u.d. Datums, d. einzelnen Belastungen m. Betrag u. Datum u.d. jeweil.Abschlusssalden zu d. Quartalsabschlüssen f. d. gepfänd.Konten ab d. Tage d. Zustellung angeben muss. Der Schu.die d.DS vorgelegten Bescheinigungen/Belege, die zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages n. §850k II, 5 ZPO führen, herausg. muss (BGH VE 13, 78). Im Depot verw. Wertparpiere/-devotverträge an einen vom GL. beauftr. GV-inn herauszugeben sind.“ 6 Die in § 840 ZPO geregelte Auskunftsverpflichtung kann „nur im Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden“ (§ 121 Abs. 2 Satz 3 GVGA), nicht per Post. Eine entsprechende Aufforderung dazu wäre in die Zustellungsurkunde aufzuneh-men; sie könnte nicht Inhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sein. 7 Der BGH hat durch Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 90/05, entschieden, dass der Anspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsab-schlüssen nicht gleichzusetzen ist mit dem als Nebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auch ohne ausdrückliche Mitpfändung auf den Gläubiger über-gehenden Auskunftsanspruch und in den Gründen formuliert: „Ginge der selbststän-dige und umfassende Auskunftsanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubi-ger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfän-deten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren, welche Lastschriften auf Grund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zu Grunde lag. Das gilt auch im Fall der Hilfspfändung des Anspruchs auf Gutschrift künftiger Eingänge, der durch die jeweilige Gutschrift erfüllt worden ist ( Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, RdNr. 2/1185, 2/1187). Vielmehr könnte der Gläubiger sich dadurch umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte darauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorge-sehene Ausforschungspfändung hinauslaufen“. 8 Das, was für den Gläubiger „nicht notwendig zu erfahren“ ist, muss der Schuldner nicht ausführlich erklären. Eine Vermögensauskunft wäre in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erteilen. Sie ist nicht durch Anordnungen im Rahmen der Pfändung von Kontoguthaben zu erlangen. Im Rahmen der Pfändung von Kontoguthaben sind lediglich die Auskünfte zu erteilen, die der Gläubiger zur Geltendmachung der gepfändeten Ansprüche gegenüber der Drittschuldnerin benötigt. Die dazu zu erteilenden Auskünfte ergeben sich aus den von dem Schuldner vorzulegenden Kopien der Kontoauszüge, z.B. der Kontenstand bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und künftige Gutschriften. Inhaltliche Abweichungen von den vorgeschriebenen Formularen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZVFV nicht zulässig. Zusätze sind schon deshalb sorgfältig zu prüfen, „weil für das Saldoanerkenntnis trotz der Pfändung weiterhin der Schuldner zuständig bleibt“ und weil der Schuldner mit Arrestatorium und Inhibitorium nicht gänzlich rechtlos zu stellen ist. Das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu sind zu beachten. Zusatzformu-lierungen müssen klar und eindeutig sein. 9 Da die Gläubigerin ihre Anlage mit der Auflistung der Verfahrenskosten nicht dem von der Gläubigerin selbst geänderten Gegenstandswert angepasst hat, werden diese der Einfachheit halber auf der Formularseite 9 unten eingetragen. Die Gerichts-kosten gehören sowieso dorthin und die Inkassokosten, für die es keine eigenstän-dige Regelung gibt, werden ohnehin analog nach dem RVG berechnet. 10 Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: 11 Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. 12 Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). 13 Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht H. (N-straße …, …..H.), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht L. (M.Straße …, …..L.) als Beschwerdegericht einzulegen. 14 Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.