OffeneUrteileSuche
Urteil

18 C 60/11

AG GUMMERSBACH, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vertrag über Beratungs- und Schulungsleistungen ist wirksam zustande gekommen; Anfechtung, Rücktritt, Widerruf und Kündigung sind unbegründet. • Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs.1, 280 Abs.3, 281, 249 ff. BGB; als Erfüllungsschaden ist das Nettoentgelt abzüglich ersparter Aufwendungen maßgeblich. • Eine Fristsetzung nach § 281 Abs.1 BGB war entbehrlich, da der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. • Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286 BGB; Zinsen nach §§ 286, 288 Abs.2 BGB.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz statt Leistung bei verweigerter Zahlung nach Beratungsvertrag • Vertrag über Beratungs- und Schulungsleistungen ist wirksam zustande gekommen; Anfechtung, Rücktritt, Widerruf und Kündigung sind unbegründet. • Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs.1, 280 Abs.3, 281, 249 ff. BGB; als Erfüllungsschaden ist das Nettoentgelt abzüglich ersparter Aufwendungen maßgeblich. • Eine Fristsetzung nach § 281 Abs.1 BGB war entbehrlich, da der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. • Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286 BGB; Zinsen nach §§ 286, 288 Abs.2 BGB. Die Klägerin ist überregional als Testkauf-Unternehmen tätig und schloss mit dem Beklagten am 07./08.04.2011 einen schriftlichen Vertrag über Beratung, Schulung und Überlassung von Musterunterlagen gegen eine einmalige Gebühr von 6.300 EUR netto. Ein Einweisungstermin war für den 18.04.2011 vereinbart; die Klägerin stellte die Rechnung mit Fälligkeit 16.04.2011. Der Beklagte nahm nicht an dem Termin teil und erklärte am 10.05.2011 Anfechtung, Widerruf, Rücktritt und Kündigung; die Klägerin hielt demgegenüber am 16.05.2011 4.700 EUR als Schadensersatz geltend. Nach Mahnschreiben zahlte der Beklagte nicht, woraufhin die Klägerin Klage auf Zahlung von 4.700 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten erhob. Der Beklagte berief sich verteidigend u.a. auf arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung und Störung des Vertrauensverhältnisses. • Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen; es fehlt an einem Anfechtungsgrund nach § 123 BGB oder anderen Gründen der Nichtigkeit (§ 142 Abs.1 BGB). • Soweit der Beklagte eine langfristige Bindung befürchtete, stützt dies die Anfechtung nicht, da die ergänzende Vereinbarung nur bei tatsächlicher Kooperation greift und keine dauerhafte Zwangsbindung begründet. • Eine widerrechtliche Drohung ist nicht dargetan; die Angaben des Beklagten sind widersprüchlich und entbehren konkreter Tatsachengrundlagen für § 123 BGB. • Weder Rücktritt noch Widerruf führten zu einer Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB, da kein Rücktrittsgrund bzw. Widerrufsrecht besteht. Eine Kündigung nach §§ 626, 627 BGB kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Dienste höherer Art handelt und kein wichtiger Grund vorliegt. • Fristsetzung gemäß § 281 Abs.1 BGB war entbehrlich, weil der Beklagte endgültig die Zahlung verweigerte; damit ist Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB begründet. • Der zu erstattende Schaden bemisst sich nach der Differenzmethode (§§ 249 ff. BGB): Nettoentgelt 6.300 EUR abzüglich ersparter Aufwendungen 1.600 EUR ergibt 4.700 EUR; für höhere ersparte Aufwendungen trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. • Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286 BGB; Verzug trat durch Fristsetzung ein. Zinsen sind nach §§ 286, 288 Abs.2 BGB zu gewähren. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist zu zahlen: 4.700,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 215,65 EUR nebst Zinsen seit dem 10.06.2011. Der Vertrag ist nicht wegen Anfechtung, Widerruf, Rücktritt oder Kündigung unwirksam; die Voraussetzungen für diese Einwendungen liegen nicht vor. Die Höhe des Schadensersatzes entspricht dem Nettoentgelt abzüglich der anerkannten ersparten Aufwendungen; für weitergehende Abzüge trägt der Beklagte die Beweislast. Die Kosten des Rechtsstreits trifft der Beklagte.