Urteil
10 C 112/08
Amtsgericht Gummersbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM1:2009:0608.10C112.08.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken A Str. 39 und A Str. 29 in B errichtete Betonsteinmauer nebst der dahinter befindlichen, über das natürliche Geländeniveau hinausgehenden Erdanschüttung zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken A Str. 39 und A Str. 29 in B errichtete Betonsteinmauer nebst der dahinter befindlichen, über das natürliche Geländeniveau hinausgehenden Erdanschüttung zu beseitigen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d (abgekürzt gemäß § 313 II ZPO) Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks A Str. 39 in B. Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer des höher gelegenen Nachbargrundstücks. Auf dem Grundstück des Beklagten befand sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Bruchsteinmauer. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Fotos verwiesen. Im Sommer 2007 trug der Beklagte zu 2) gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), diese Bruchsteinmauer ab und errichtete stattdessen auf einer Länge von etwa 12 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Betonsteinmauer und schüttete den Bereich auf seinem Grundstück hinter der Mauer teilweise mit Erdreich auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos verwiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Beseitigung der Mauer und der Erdaufschüttung. Sie behauptet, die Mauer stehe auf einer Länge von 1,50 m auf ihrem Grundstück. Im übrigen verstoße die Mauer gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Die Beklagte zu 1) hafte, auch wenn sie nicht Grundstückseigentümerin sei, als Handlungsstörerin. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation der Klägerin, weil sie nicht Alleineigentümerin sei. Die Beklagten behaupten, die Betonsteinmauer sei im Einverständnis mit den übrigen Eigentümern des Nachbargrundstücks als Ersatz für die baufällige alte Bruchsteinmauer errichtet worden. Im übrigen sei die Mauer bauordnungsrechtlich zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe sowie die von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (kurzgefasst, § 313 III ZPO) Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Die Klägerin ist als Miteigentümerin des Grundstücks aktiv legitimiert. Gemäß § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, Dritten gegenüber in Bezug auf die ganze Sache geltend machen. Gegen Dritte kann jeder Miteigentümer allein, ohne ausdrückliches Einverständnis der übrigen Miteigentümer vorgehen (Jauernig, BGB, § 1011). Im Prozess ist der Miteigentümer gesetzlicher Prozessstandschaftler, weil er nach § 1011 BGB ein fremdes, da ihm nicht allein zustehendes Recht geltend macht. Durch die Errichtung der Betonsteinmauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist das Miteigentum der Klägerin beeinträchtigt worden, so dass sie von den Beklagten die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann. Die errichtete Betonsteinmauer stellt aufgrund ihrer Länge, Höhe und Beschaffenheit eine optische Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück dar. Während sich die vormals bestehende Bruchsteinmauer noch harmonisch in das natürliche Umgebungsbild einfügte, wirkt die neue Mauer optisch völlig anders. Bereits aus diesem Grund können sich die Beklagten nicht auf Bestandsschutz berufen. Die neue Mauer stellt gerade keinen adäquaten Ersatz für die vormals bestehende niedrigere Bruchsteinmauer dar. Die ca. 20 m lange und bis zu 1,75 m hohe Stützmauer wirkt vom Nachbargrundstück aus betrachtet in höchstem Maße erdrückend und beengend. Auch der unverputzte Zustand der Mauer macht eine für das Nachbargrundstück nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung aus, die sich unter Umständen sogar in einem Wertverlust für das Grundstück niederschlagen kann. Hinzu kommt die durch die Höhe der Mauer bedingte verschattende Wirkung für das Nachbargrundstück. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die errichtete Mauer vom Grundstück des Beklagten aus begehbar ist und dass damit die Möglichkeit besteht, auf das Grundstück der Klägerin herabzuschauen. Rechtlich unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, die übrigen Miteigentümer des Nachbargrundstücks – mit Ausnahme der Klägerin – hätten sich mit der Errichtung der Betonsteinmauer einverstanden erklärt. Es hätte das Einverständnis sämtlicher Miteigentümer eingeholt werden müssen, weil auch sämtliche Miteigentümer von den Auswirkungen der Mauer betroffen waren. Ein Einverständnis der Klägerin lag jedoch nicht vor. Für den vorliegenden Zivilrechtsstreit kann auch dahinstehen, ob die Errichtung der Mauer bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprach, wie dies in der Stellungnahme des Landrats vom 06.05.2008 zum Ausdruck kam. Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit allein die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauordnungsvorschriften. Maßgebend für einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch ist indessen die negative Auswirkung, die eine bauliche Anlage für das Nachbargrundstück haben kann. Die Beklagten sind auch nicht schutzwürdig. Es ist kein hinreichender Grund vorgetragen, warum die jahrelang bestehende harmonische Naturbruchsteinmauer nicht in der bisherigen Art und Weise ersetzt wurde, sondern zu Lasten des Nachbargrundstücks ausgerechnet eine etwa doppelt so hohe Betonsteinmauer errichtet werden musste. Die Betonsteinmauer bringt auch keinen messbaren Vorteil für das Beklagtengrundstück. Nach Intervention der Bauaufsichtsbehörde waren die Beklagte nämlich bereits gehalten, die umfangreichen Erdaufschüttungen hinter der Mauer teilweise zurückzunehmen. Eine Nutzung dieses Grundstücksbereichs als Terrasse oder ähnliches kommt damit nicht in Betracht. Neben dem Beklagten zu 2) als Grundstückseigentümer haftet auch die Beklagte zu 1) als Handlungsstörerin, auch wenn sie nicht selbst Miteigentümerin des Beklagtengrundstücks ist. Denn unstreitig nahmen beide Beklagte gemeinsam die Errichtung der Mauer und die Erdanschüttung vor. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 709 ZPO. Streitwert: 4.000,- €