OffeneUrteileSuche
Urteil

17 C 134/05

AG GUMMERSBACH, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Elternteil haftet nach § 832 Abs. 1 BGB für von seinem minderjährigen Kind verursachte Schäden, wenn es seine Aufsichtspflicht verletzt und den Entlastungsbeweis nicht führt. • Die Aufsichtspflicht bemisst sich nach Alter, Eigenart des Kindes und der konkreten Gefahrenlage; bei einem zweijährigen Kind an einer stark befahrenen Straße war das Halten an der Hand erforderlich. • Das plötzliche Hervortreten eines Kindes zwischen parkenden Fahrzeugen kann für den Fahrzeugführer ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 BGB darstellen und damit dessen Verschulden ausschließen; dies entbindet aber nicht die Aufsichtspflicht des Elternteils.
Entscheidungsgründe
Haftung des Aufsichtspflichtigen bei Hervortreten eines Kleinkindes zwischen parkenden Fahrzeugen • Ein Elternteil haftet nach § 832 Abs. 1 BGB für von seinem minderjährigen Kind verursachte Schäden, wenn es seine Aufsichtspflicht verletzt und den Entlastungsbeweis nicht führt. • Die Aufsichtspflicht bemisst sich nach Alter, Eigenart des Kindes und der konkreten Gefahrenlage; bei einem zweijährigen Kind an einer stark befahrenen Straße war das Halten an der Hand erforderlich. • Das plötzliche Hervortreten eines Kindes zwischen parkenden Fahrzeugen kann für den Fahrzeugführer ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 BGB darstellen und damit dessen Verschulden ausschließen; dies entbindet aber nicht die Aufsichtspflicht des Elternteils. Der Kläger fuhr mit seinem PKW auf einer stark befahrenen Straße. Der zweijährige Sohn des Beklagten lief offenbar plötzlich zwischen parkenden Autos auf die Fahrbahn; dabei wurde das Kind schwer verletzt und der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls verletzt. Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt; der Kläger machte Reparaturkosten von 1.766,28 € netto, eine Auslagenpauschale von 25,00 € und Gutachterkosten von 445,44 € geltend. Der Beklagte behauptete, er habe sein Kind an der Hand gehalten, dieses habe sich aber losgerissen. Der Kläger verlangte insgesamt 2.236,72 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen. Der Kläger machte eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Beklagten geltend; das Schmerzensgeldbegehren wurde zurückgenommen. • Anspruch des Klägers folgt aus § 832 Abs. 1 BGB: Der Beklagte war als Vater kraft Gesetzes zur Aufsicht über sein zweijähriges Kind verpflichtet (§ 1626 BGB). • Maßstab der Aufsicht: Alter und Gefährdungslage. Bei einem normalen, zweijährigen Kind an einer stark befahrenen Durchgangsstraße hätte der Beklagte sein Kind zur Unfallzeit an der Hand halten müssen; dies war nicht der Fall. • Verschulden des Beklagten wird gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; der Beklagte hat keinen ausreichenden Entlastungsbeweis geführt; seine eigene Parteivernehmung war nach § 447 ZPO ausgeschlossen. • Die geltend gemachten Sachschäden sind unstreitig und daher voll zu ersetzen. • Eine Beschränkung des Anspruchs nach § 254 BGB wegen Mitverursachung durch den Kläger kommt nicht zur Anwendung, weil das Ereignis für den Kläger unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 BGB war; das plötzliche Hervortreten des Kindes war für den Fahrzeugführer unvorhersehbar. • Zinsen wurden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen; prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 BGB. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.236,72 € sowie 144,59 € vorgerichtlicher Anwaltsgebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2005. Die Klage war damit in vollem Umfang hinsichtlich der geltend gemachten Sachschäden und Verzugskosten begründet, weil der Beklagte seine Aufsichtspflicht über den zweijährigen Sohn verletzt hat und den Entlastungsbeweis nicht erbracht hat. Eine Mithaftung des Klägers wurde nicht angenommen, da das Hervortreten des Kindes für den Fahrer unabwendbar war. Kosten wurden überwiegend dem Beklagten auferlegt; das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.