Urteil
10 C 165/24
Amtsgericht Gütersloh, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGT:2024:0930.10C165.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Löschung wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Die Klagepartei ist Nutzerin der Plattformen Facebook, Instagram und WhatsApp. Die Dienste Facebook und Instagram werden durch die Beklagte, WhatsApp durch die WhatsApp Ireland Limited in Dublin bereitgestellt. Die Beklagte finanziert sich unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Nutzer abgestimmt sind, generiert werden. Im Rahmen einer Registrierung bei Facebook gab der Kläger als angehender Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zusätzlich wurde er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben, wobei er als letztgenannte „L@S.de“ benannte. Auf der Registrierungsseite findet sich außerdem folgender Passus: „Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erfährst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“. Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (vgl. zur Registrierungsmaske S. 16 der Klageerwiderung, Bl. 363 d.A., Anlage B 8). Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von Facebook darüber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen können, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepräferenzen einzustellen, ihre Facebook-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu löschen (vgl. S. 20 der Klageerwiderung, Bl. 367 d.A., Anlage B 13). Der Kläger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu. Die Beklagte teilte ihren Nutzern zunächst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO, da sie zur Vertragserfüllung erforderlich sei. Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO und bot den Nutzern eine Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 22, Bl. 765 d.A.). Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einführung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden über produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten für Werbeanzeigen auf Facebook/Instagram durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie Facebook/Instagram Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht für Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich für keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen Facebook bzw. Instagram zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) löschen, wobei es den Nutzern möglich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen. Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert und eine Zustimmungsmaske generiert. Am 07.11.2023 willigte der Kläger ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Klägers zu Werbezwecken verwenden darf, was der Kläger in seiner informatorischen Anhörung auch eingeräumt hat (S. 2 d. Protokolls vom 30.09.2024, Bl. 1227 d.A.). Am 22.03.2023 (Anlage KGR 3, Bl. 241ff. d.A.) forderte die Klagepartei außergerichtlich Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung. Schon am 09.03.2023 informierten die Vertreter der Beklagten die Vertreter des Klägers darüber, dass außergerichtliche Schreiben in der Sache bei ihr eingegangen seien, sie sich aber nicht fähig sehe, diese innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO zu beantworten. Es wurde um eine Fristverlängerung gebeten, die jedoch durch die Vertreter des Klägers abgelehnt wurde. Der Kläger hat unter dem Klageantrag zu Ziffer 3) zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Gläubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gläubigerseite oder Erfüllung der gesetzlichen Erlaubnistatbestände zu Werbezwecken zu verarbeiten. Mit Schriftsatz vom 11.01.2024 hat er den Antrag umgestellt und im Übrigen für erledigt erklärt. Insoweit soll, soweit es nicht zu einer übereinstimmenden Erledigung kommt, festgestellt werden, dass die Klage sich insoweit erledigt hat, als dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der fortdauernden Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von dem im Nutzerprofil der Klägerseite gespeicherten Daten („Profildaten“ wie beispielsweise Telefonnummer, FacebookID, Familienname, Vorname, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus) zu Werbezwecken ohne Einwilligung beantragt worden ist. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung der Klagepartei angeschlossen (Schriftsatz vom 19.09.2024, Bl. 1068 d. Akte). Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, namentlich: a) Welche die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet? b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet? c) Welche die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Klägerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugspielt? d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden? e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Klägerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet? f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland übermittelt und welche geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 DSGVO bestanden dafür? g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Klägerseite zu Werbezwecken ausgewertet? h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von WhatsApp gesammelt? 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klägerseite erfassten personenbezogenen Daten a) zu löschen, soweit die Daten ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden, b) auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,67 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge zu 2) bis 3) entsprächen nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Sie meint, die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtmäßig erfolgt und ein Auskunftsanspruch – soweit er bestehe – erfüllt. Der Auskunftsanspruch in Bezug auf Nutzerdaten von WhatsApp bestehe nicht, da die Beklagte den WhatsApp Dienst nicht betreibe. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da schon keine Verstöße gegen die DSGVO erfolgt seien. Darüber hinaus sei kein tatsächlicher ersatzfähiger Schaden dargelegt worden. Ansprüche auf Unterlassung seien nicht gegeben, da keine konkreten Verstöße gegen die DSGVO vorliegen würden. Der Löschungsanspruch sei unbegründet, zumal der Kläger in die streitgegenständliche Verarbeitung eingewilligt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und – hinsichtlich der durchgeführten Anhörung des Klägers – auf das Protokoll vom 30.09.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere ist der Klageantrag zu Ziffer 2) hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird, wobei zur Auslegung die Klagebegründung heranzuziehen ist ( Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13 m.w.N.). Die Klagepartei stützt ihr Begehren auf verschiedene zeitlich auseinanderfallende Verstöße gegen die DSGVO, erstens eine vermeintlich unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage und zweitens eine Verletzung der Auskunftspflicht. Dies stellt jedoch einen einheitlichen, wenn auch zeitlich auseinandergezogenen, Lebensvorgang dar, für den die Klagepartei nun immateriellen Schadensersatz begehrt (ähnlich LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 34). Denn bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten – nämlich die Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung und das diesbezügliche Informationsverhalten – lässt sich dieses nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufteilen. 2. Die mit Schriftsatz vom 11.01.2024 erklärte Änderung des Antrags zu Ziffer 3., soweit er nicht für erledigt erklärt wurde, ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO, da der Streitstoff im Wesentlichen verwendet und der Aspekt der neu erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligung des Klägers so miterledigt werden kann. II. Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet. 1. Der von der Klagepartei geltend gemachte Auskunftsanspruch über die die Klägerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet (Antrag Ziffer 1a), wurde bereits erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Wie in der Klageerwiderung von 22.12.2023 unbestritten ausgeführt worden ist, erfolgten die Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der Überschrift „Welche Informationen erheben wir?“ (vgl. Anlage B 12). Die Beklagte erläutert unter der Überschrift „Wie verwenden wir deine Informationen?“, wie sie die von ihr erhobenen Informationen verwendet, um ein personalisiertes Erlebnis zu bieten, auch in Form personalisierter Werbung (vgl. Anlage B 12). Hinsichtlich der Frage zu Ziffer 1b) der Klagepartei, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet worden seien, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese Auskunft zur Häufigkeit der Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DSGVO fällt (vgl. LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 25). Die Frage zu Ziffern 1c) – 1g) der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagtenseite damit beantwortet, dass die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer persönlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe (vgl. S. 72 d. Klageerwiderung, Bl. 419 d.A.). Damit sind diese Fragen beantwortet und der Auskunftsanspruch ist insofern erfüllt i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18, GRUR 2021, 110, 114; LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 27). Der Auskunftsanspruch zu Ziffer 1 h) ist mangels Passivlegitimation unbegründet. Betreiber von WhatsApp ist nicht die Beklagte, sondern die WhatsApp Ireland Limited in Dublin. Darüber hinaus hat die Beklagte mitgeteilt, sie verarbeite keine Daten von europäischen WhatsApp-Nutzern zum Zweck personalisierter Werbung (S. 72 d. Klageerwiderung, Bl. 419 d. Akte). 2. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2) ist unbegründet. Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher in diesem Sinne. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 6 oder Art. 15 DSGVO überhaupt vorliegt. Denn die Klagepartei hat nicht bewiesen, dass ihr tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist. Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründete nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77; LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 36). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht für jede im Grunde nicht spürbare Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.; LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 36). Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt „spürbar“, objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein, um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78). Diese Grundsätze erfuhren bereits Bestätigung durch eine Entscheidung des EuGHs; danach reicht der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbezüglichen Informationsverhaltens zurückzuführen sein könnte. Die Klagepartei trägt vor, dass die unerlaubte Benutzung von Daten für den Zweck zielgerichteter Werbung bei der Klägerseite nicht nur das ungute Gefühl permanenter Überwachung in ihrer teilweise die eigene Intimsphäe berührenden Nutzung der sozialen Netzwerke der Beklagten ausgelöst, sondern auch zu erheblichem Ärger über dieses Verhalten geführt habe. Es sei einKontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten, der als erheblicher immaterieller Schaden i. S. d. § 82 DSGVO anzusehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchaus erhebliche Relevanz für die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem streitgegenständlichen Datenschutzverstoß habe und die Klägerseite infolge der unzureichenden Auskunft in der Wahrnehmung ihrer berechtigten (Schadensersatz-)Ansprüche beschränkt werde. Selbst wenn kein eigenständiger Schaden durch die unzureichende Auskunft seitens der Beklagten angenommen werden sollte, so habe sich in jedem Fall der bereits bestehende Schaden hierdurch erheblich intensiviert. Denn die Beklagtenseite habe die Klägerseite nach dem streitgegenständlichen Vorfall völlig im Dunkeln darüber gelassen, welche ihrer personenbezogenen Daten an welche dritte Empfänger möglicherweise weitergegeben wurden. Auch konnte sie nicht konkret nachvollziehen, wie ihre Daten durch die Beklagte zur zielgerichteten Werbung benutzt worden seien (Bl. 19ff. d.A.). Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass er seine Daten und auch seine Posteingänge im Hinblick auf Spam intensiver kontrollieren müsse. Das Ganze vermittle ihm kein gutes Gefühl, auch wenn ihm noch kein konkreter Schaden entstanden sei. Er bekomme auch immer wieder Spam-Anrufe, obwohl er die Nummer eigentlich nie öffentlich weitergegeben habe (S. 2 des Protokolls vom 30.09.2024, Bl. 1227 d. Akte). Als Schaden i.S.d. DSGVO kann nicht das vom Kläger behauptete erhöhte Spam-Aufkommen gewertet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung überhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die Behauptung eines immensen Spam-Aufkommens ist äußerst pauschal. Für einen hinreichend substantiierten Vortrag bedürfte es der Darstellung bis zu welchem Zeitpunkt wieviele solcher Nachrichten eingegangen sind und ab wann sich dieses in welcher Form konkret verändert hat (vgl. LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75; LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 44). Letztlich kann dies dahinstehen, denn es ist bereits der Kausalzusammenhang zwischen diesem erhöhten Spam-Aufkommen und dem Verhalten der Beklagten (Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbezüglichen Informationsverhaltens) klägerseits nicht nachgewiesen worden. Denn unerwünschte Anrufe und Spam-Mails erhalten gerichtsbekannt auch Personen, die keinen Facebook-Account haben (vgl. LG Münster Urt. v. 7.3.2023 – 02 O 54/22, GRUR-RS 2023, 4183 Rn. 57; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 80; LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75). Das ungute Gefühl des Klägers begründet wiederum für sich noch keinen Schaden (vgl. LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 47). Die Beklagte führt in der Klageerwiderung aus, die Plattformen Facebook und Instagram werden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die Fähigkeit der Beklagten, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, hänge von Werbeeinnahmen ab. Dieses Geschäftsmodell sei nicht unüblich. So haben beispielsweise kostenfreie Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender ein ähnliches Geschäftsmodell: Sie versuchen, über ihre qualitativ hochwertigen Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demografischer Merkmale/Interessen der Zielgruppe relevante Werbung präsentiert werde. Der Kläger räumte in seiner informatorischen Anhörung ein, dass er bei Einführung des Abomodells ausdrücklich eingewilligt habe, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden dürfe. Hierzu führte er aus, dass er sich zum Abomodell keine Gedanken gemacht habe. Sofern der Kläger sowie im schriftlichen Vortrag angedeutet haben sollte, das Gesagte eigentlich nicht zu wollen, muss sich die Beklagte dies jedenfalls nicht entgegenhalten lassen. Der EuGH hat entschieden, dass die marktbeherrschende Stellung der Klägerin auf dem Markt für soziale Online-Netzwerke für sich genommen nicht ausschließt, dass die Nutzer eines solchen Netzwerks im Sinne von Art. 4 Nr. 11 dieser Verordnung wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen Betreiber einwilligen können (EuGH (Große Kammer), Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21 (Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt), GRUR 2023, 1131). Die Freiheit des Nutzers ist laut EuGH gewahrt, wenn gegen ein angemessenes Entgelt eine gleichwertige Alternative angeboten wird, die nicht mit solchen Datenverarbeitungsvorgängen einhergeht (GRUR 2023, 1131, 1143, Rn. 150). Diese Freiheit wurde von der Beklagten umgesetzt mit Einführung des Einwilligungsmodells und der Möglichkeit, ein kostenpflichtiges werbefreies Abonnement. Der Kläger hat sich gegen das werbefreie Abonnement entschieden und eingewilligt in den Erhalt von personalisierter Werbung. 3. Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung seiner Daten aus Art. 17 DSGVO zu. Die Klagepartei hat am 07.11.2023 ausdrücklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden dürfe (siehe dazu oben unter B.II.1.). Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 b) sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben. 4. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Ziffer 4.); selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Der ursprüngliche Klageantrag zu Ziffer 3. aus der Klageschrift vom 26.04.2023 ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass nach § 91a ZPO analog im Urteil über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Der ursprüngliche Antrag zu Ziffer 3. ist bereits unzulässig, da er zu unbestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie möglich beschrieben werden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13b). Unterlassungsanträge, die sich auf die Umschreibung der (Nicht-Verletzung von) rechtlichen Verpflichtungen der DSGVO beschränken, sind grundsätzlich zu unbestimmt und damit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97, Rn. 45, juris). Derartige Anträge sind nur dann ausreichend bestimmt, wenn der im Antrag wiedergegebene Verbotstatbestand konkret und eindeutig ist oder sich aus dem klägerischen Sachvortrag konkret ergibt, auf welche konkrete Verhaltensweise sich der Unterlassungsanspruch beschränkt. Zudem muss – soll ein solcher Antrag zulässig sein – der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig sein und Unstimmigkeiten der Parteien dürfen sich nur auf die rechtliche Qualifizierung einer an sich unstreitigen bestimmten Verhaltensweise beziehen (BGH, GRUR 2015, 1235, Rn. 10 m.w.N.). Der im Antrag wiedergegebene (Verbots-)Tatbestand wiederholt zum Teil wörtlich den Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 1 DSGVO und ist nicht ausreichend konkret und eindeutig. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Beschreibung der unzulässigen Verhaltensweisen, welche die Beklagte laut Antrag unterlassen solle. Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10; LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 58). IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bielefeld vom 29.01.2024 (Bl. 983 d.A.) auf 2.500 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Ö