Anerkenntnisurteil
10 C 667/20
Amtsgericht Gütersloh, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGT:2021:0809.10C667.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 404,10 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 76,57 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 404,10 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 76,57 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist, bis auf einen Teil der Nebenforderungen in Höhe von 37,98 €, begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entrichtung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge (inklusive der Beiträge zum Gesundheitscheck sowie der Service- und Betreuungspauschale) in Höhe von weiteren 404,10 € aus dem zwischen den Parteien am 11.12.2017 geschlossenen Fitnessstudiovertrag zu. Der Beklagte war mit der Zahlung der Monatsbeiträge in Verzug, sodass der Kläger gemäß der wirksam vereinbarten Vorfälligkeitsklausel die gesamten Beträge einschließlich der dreimaligen, vierteljährlichen Servicegebühr in Höhe von 15,00 € bis zur Beendigung des Vertrages fordern kann. Der Beklagte stellte die Zahlung mit Wirkung zum 11.03.2020 ein, wobei das Studio des Klägers unstreitig noch bis zum einschließlich 16.03.2020, ebenso wie vom 11.05.2020 – 30.10.2020 geöffnet gewesen ist. Insoweit umfassen die fälligen Mitgliedsbeiträge nach Auffassung des Gerichts auch den Zeitraum der Corona-bedingten Schließung. Letztlich war der Zahlungsanspruch des Klägers bereits mit der endgültigen Zahlungsverweigerung zum 11.03.2020 sofort zur Zahlung fällig. Insofern mangelt es – auch für die Monate der Schließung – nach Auffassung des Gerichts an einer schutzwürdigen Rechtsstellung des Beklagten, da die Gesamtfälligkeit vielmehr durch ein vertragswidriges Verhalten im Vorfeld verursacht worden ist. Die anschließende Schließung des Fitnessstudios hat auf den bereits entstandenen Zahlungsanspruch keine Auswirkungen. Der Kläger hat nach der Auffassung des Gerichts überdies einen Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB aus den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Insoweit verschiebt sich das Vertragsende um den Zeitraum der Schließung um einen dann kostenfreien Zeitraum zeitlich nach hinten. Diese Vertragsanpassung folgt aus § 313 Abs.1 BGB und den daraus resultierenden Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Insoweit kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Hierbei ist eine Anpassung des Vertrags insbesondere dann möglich, wenn einem Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag, nicht zugemutet werden kann. Der von den Parteien zugrunde gelegte Umstand, dass das Fitnessstudio des Klägers innerhalb der angegebenen Öffnungszeiten geöffnet und dem Beklagten für sein Training zugänglich sein wird, hat sich nach Vertragsschluss mit Wirksamwerden der Corona-Schutzverordnung geändert, nach der den Fitness- und Sportstudios vorübergehend die Öffnung untersagt wurde. Dieser Umstand war zwar bei Vertragsschluss nicht vorherzusehen, stammt allerdings weder aus der Risikosphäre der Klägerin noch aus der des Beklagten. Liegt jedoch eine schwerwiegende Veränderung vom Umständen vor, welche die Grenzen der Risikozuweisung an die betroffene Vertragspartei überschreitet, so ist eine Vertragsanpassung gerechtfertigt, soweit das Festhalten am unveränderten Vertrag für die betroffene Partei unzumutbar ist (BT-Drucksacke 14/6040, Seite 174). Dabei ist für die Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragsdurchführung grundsätzlich erforderlich, dass das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu untragbaren Härten und einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien ergibt sich aus Vertragsinhalt, Vertragszweck gesetzlichen Bestimmungen. Nur soweit danach die infrage stehenden Umstände nicht dem Risikobereich einer Partei angehören und sich auch sonst durch die Störung kein Risiko verwirklicht, dass die betroffene Partei zu tragen hat, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen (vgl. BGHZ 128, 238; BGHZ 101, 151 f; BGH NJW 92, 2691). Insbesondere relevant werden hier die sogenannten Äquivalenzstörungen, worunter auch Fälle höherer Gewalt erfasst werden. Als höhere Gewalt ist dabei ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und unabwendbares Ereignis zu verstehen. Die Covid19 - Pandemie und die damit einhergehenden Beschränkungen des Lebens und insbesondere auch die Schließung der klägerischen Sportanlage stellt einen solchen Fall von höherer Gewalt dar. Aus diesem Grund ist eine Anpassung des Vertrages gemäß § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter diesen Bedingungen unzumutbar ist. Gleichwohl ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Bedingungen nicht, oder aber mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes, erscheint es den Parteien zumutbar, dass der Zeitraum der pandemiebedingten Schließung im Anschluss an die eigentliche Vertragslaufzeit drangehängt wird. Unzumutbare Nachteile entstehen dem Beklagten durch diese Vertragsanpassung nicht. Solche hat der Beklagte hier auch nicht vorgetragen. Vielmehr werden die gegenseitigen Interessen und Leistungsverpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis ausgeglichen (so im Ergebnis auch AG Torgau, Urteil vom 2. September 2020,2 C 382/19; AG Ibbenbüren, Urteil vom 27. November 2020,3 C 300/20; AG Zeitz, Urteil vom 01.12.2020, 4 C 112/20, AG Dortmund, Urteil vom 07. Mai 2021 – 427 C 7391/20 –, Rn. 13 - 31, juris) Aufgrund der begründet geltend gemachten Hauptforderung steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB seit dem 20.08.2020 zu. Gem. § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden, da die Sache alsbald an das Amtsgericht Gütersloh abgegeben wurde. Dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung Inkassokosten, wegen der Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 BGB jedoch lediglich in Höhe einer 0,65 Gebühr, in Höhe von 38,22 € zu. Insofern waren auch die Rücklastschriftkosten in Höhe von 35,85 € sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 € gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB ersatzfähig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist lediglich ein Betrag in Höhe von 2,50 € pro Mahnung angemessen, sodass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Auskunftskosten zur Wirtschaftsprüfung in Höhe von 3,50 €. Insoweit entstehen diese Kosten allein infolge wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen. Ein verzugsbedingter, erstattungsfähiger Schaden liegt nicht vor (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 06.12.2001 – 4 W 128/01). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 404,10 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. R.