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GT-23673-8

Amtsgericht Gütersloh, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGT:2011:0517.GT23673.8.00
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Tenor

Verfügung:

1. Nachstehende Zwischenverfügung an Notar –gegen Empfangsbekenntnis-

Sehr geehrter Herr Notar Quirll,,

bezugnehmend auf den oben näher bezeichneten Antrag wird mitgeteilt, dass die Zwischenverfügung vom 06.05.2011 durch die Übersendung der Zustimmungserklärung vom 11.05.2011 nicht erledigt ist. Herr Raabe ist nämlich nicht mehr WEG-Verwalter. Nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.2010 TOP 2 hat die Versammlung einstimmig beschlossen: Der Firma Raabe und Partner GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Raabe und Frau Martina Raabe, wird die Verwaltung vom 1.01.2011 bis zum 31.12.2013 übertragen. Dass die GbR und niemand anders WEG-Verwalter ist, wird auch bestätigt durch den Eintrag im örtlichen Telefonbuch 2010/2011. Gleichzeitig weise ich auf die Entscheidung des BGH vom 26.01.2006 (Rpfleger 2006, 257) hin, nach der die Anerkennung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht dazu führt, dass diese Verwalter nach dem WEG sein kann. Außerdem weise ich auf den Ihnen bekannten Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Hamm vom 12.05.2010 – I-15 W 139/10-.

Zur Behebung des Eintragungshindernisse bleibt es bei der Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich

06.07.2011

gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

2. Frist: 1 Woche nach Fristsetzung (06.07.2011)

Entscheidungsgründe
Verfügung: 1. Nachstehende Zwischenverfügung an Notar –gegen Empfangsbekenntnis- Sehr geehrter Herr Notar Quirll,, bezugnehmend auf den oben näher bezeichneten Antrag wird mitgeteilt, dass die Zwischenverfügung vom 06.05.2011 durch die Übersendung der Zustimmungserklärung vom 11.05.2011 nicht erledigt ist. Herr Raabe ist nämlich nicht mehr WEG-Verwalter. Nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.2010 TOP 2 hat die Versammlung einstimmig beschlossen: Der Firma Raabe und Partner GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Raabe und Frau Martina Raabe, wird die Verwaltung vom 1.01.2011 bis zum 31.12.2013 übertragen. Dass die GbR und niemand anders WEG-Verwalter ist, wird auch bestätigt durch den Eintrag im örtlichen Telefonbuch 2010/2011. Gleichzeitig weise ich auf die Entscheidung des BGH vom 26.01.2006 (Rpfleger 2006, 257) hin, nach der die Anerkennung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht dazu führt, dass diese Verwalter nach dem WEG sein kann. Außerdem weise ich auf den Ihnen bekannten Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Hamm vom 12.05.2010 – I-15 W 139/10-. Zur Behebung des Eintragungshindernisse bleibt es bei der Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 06.07.2011 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. 2. Frist: 1 Woche nach Fristsetzung (06.07.2011)