Urteil
27 C 92/21
Amtsgericht Grevenbroich, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGV:2022:0713.27C92.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 27 C 92/21 Verkündet am 03.08.2022………., Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht GrevenbroichIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der Frau ………, 41516 Grevenbroich, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,….., 40474 Düsseldorf, gegen …………………………………………., 65189 Wiesbaden, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: ……………………, 60313 Frankfurt, hat das Amtsgericht Grevenbroichauf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2022durch den Richter ….. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über des Fortbestehen eines für die Tochter der Klägerin abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrags. Die Tochter der Klägerin …….. wurde am …….2019 geboren. Der Klägerin und ihrem Ehemann fiel auf, dass ihre Tochter eine Lieblingsseite hatte, auf welche sie sich regelmäßig drehte. Die Hebamme empfahl deshalb die Verschreibung von Osteopathie durch den Kinderarzt. Der behandelnde Kinderarzt, der Zeuge Dr. ……., stellte am 06.03.2019 nach erfolgter U3-Untersuchung, die unauffällig blieb, eine Physiotherapieverordnung aus. Die Therapie begann bereits am 07.03.2019 und fand ab diesem Datum wöchentlich statt. Die Klägerin schloss bei der Beklagten für ihre Tochter unter der Versicherungsnummer …….. u.a. eine private Pflegezusatzversicherung [Produkte: NaturMedizin (N1U), Klinik premium (K1U), Zahn premium (Z1U) und Pflegegeld premium (PKU)] ab. Versicherungsbeginn war der 01.04.2019. Die monatliche Prämienzahlung sollte insgesamt 37,43 Euro betragen. Dem Vertragsschluss lag ein Antrag der Klägerin vom 26.03.2019 zugrunde. Auf dem Antragsformular wurden der Klägerin Gesundheitsfragen hinsichtlich ihrer Tochter …….. gestellt. Diese wurden von der Klägerin insgesamt mit „nein“ beantwortet. Unter Frage 5) heißt es: Sind Sie in den letzten 3 Jahren beraten, untersucht oder behandelt worden und/oder bestanden bzw. bestehen Beschwerden Krankheiten, Allergien, Unfallfolgen, Fehlbildungen? Unter Frage 8) heißt es: Sind ambulante Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen beabsichtigt oder angeraten? Der Versicherungsantrag erhält auf den ersten beiden Seiten einen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht. Insoweit wird auf die Seite 10 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Leistungsantrag der Klägerin zum Anlass, den medizinischen Sachverhalt weiter zu ermitteln. Insoweit versendete sie an den Zeugen Dr. ……einen Fragebogen, welchen dieser unter dem 14.12.2020 ausfüllte. Hinsichtlich der Frage zum Behandlungsbeginn der Physiotherapie vermerkte er „03/19“. Die Beklagte fragte insoweit hinsichtlich des Beginns der Behandlung nach. Mit Schreiben vom 12.03.2021 teilte der Zeuge Dr. ……… der Beklagten das Datum des Behandlungsbeginns mit. Mit Schreiben vom 07.04.2021 erklärte die Beklagte unter Berufung auf die erlangten Informationen von dem Zeugen Dr. ……… den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung. Hilfsweise erklärte sie die Kündigung. Der Antrag der Klägerin hinsichtlich der Versicherung hätte nicht angenommen werden können, wenn der Beklagten der tatsächliche Gesundheitszustand der zu versichernden Person bekannt gewesen wäre. Insbesondere habe die Klägerin es unterlassen, anzugeben, dass sich ihre Tochter in physiotherapeutischer Behandlung befunden habe. Im Nachgang stellte sich heraus, dass die Tochter der Klägerin an einer Entwicklungsstörung, insbesondere der Motorik, der Sprache und der kognitiven Bereiche leidet. Grund hierfür ist eine genetische Erkrankung. Von der zuständigen gesetzlichen Pflegeversicherung wurden Leistungen ab dem 04.06.2020 nach dem Pflegegrad 2 und aktuell nach dem Pflegegrad 3 gewährt Die Klägerin beantrage für den Zeitraum ab dem 01.06.2020 das vertraglich vereinbarte Pflegegeld für ihre Tochter in Höhe von 50,00 Euro täglich. Die Klägerin behauptet, dass sie die Gesundheitsfragen aus dem Antrag zutreffend beantwortet habe. Sie habe nicht erkannt, dass auch Physiotherapie für ihre Tochter als ambulante Behandlung im Sinne einer der Fragen gemeint gewesen war. Frage 8 sei in dem Gesamtzusammenhang so zu verstehen, dass besondere ärztliche Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen laufen bzw. bevorstehen müssten. In diesem Zusammenhang könne man als Laie nicht erkennen, dass auch eine Physiotherapie, die unter den genannten Umständen verordnet wurde, bei den Gesundheitsfragen anzugeben gewesen wäre. Entscheidend sei der Kenntnisstand der Eltern zum Zeitpunkt der Antragsstellung, sodass die spätere Diagnose nicht von Bedeutung sei. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass die Monatsfrist hinsichtlich des Rücktritts gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG und der hilfsweisen Kündigung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 VVG überschritten worden sei. Diese beginne mit der positiven Kenntnis des entscheidungsbefugten Sachbearbeiters der Beklagten. Somit dann, wenn der Versicherer eine Verletzung des Versicherungsnehmers ernstlich für möglich halte. Eine positive Kenntnis habe bereits Anfang Februar 2021 im Hause der Beklagten bestanden. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der unberechtigten Kündigung gegen ihre vertraglichen Schutz- und Nebenpflichten verstoßen habe. Daraus resultiere der Anspruch der Klägerin auf den Ersatz des Schadens, der in Form eines Gebührenanspruchs des Prozessbevollmächtigten entstanden sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag mit der Nummer………………… bezüglich des Produkts „Pflegepremium-Pflegezusatzversicherung“ im Tarif PKU, „Klinik Premium“ im Tarif K1U und „Naturmedizin zur KGV“ im Tarif N1U nicht durch Erklärungen der Beklagten beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht, die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 238,83 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass sie den Antrag im Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben angenommen habe. Die Angaben der Klägerin seien unvollständig gewesen. Frage 5 und 8 auf dem Antragsformular hätten aufgrund der Physiotherapie nicht mit „nein“ beantwortet werden dürfen. Die physiotherapeutische Behandlung sei medizinisch indiziert gewesen. Die Klägerin habe wider besseren Wissens Angaben unterlassen und der Beklagten so ein unrichtiges Bild von dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person vermittelt. Des Weiteren sei der Rücktritt auch innerhalb der Monatsfrist gemäß § 21 Abs. 1 VVG erklärt worden. Die vollständigen Informationen, die zum Rücktritt berechtigt hätten, nämlich der genaue Zeitpunkt der Feststellung der Therapiebedürftigkeit, seien erst dem Schreiben des Zeugen Dr………. vom 12.03.2021 zu entnehmen gewesen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie nicht zur Übernahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei. Insoweit sei für diesen Anspruch die Aktivlegitimation der Klägerin auch nicht gegeben. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand der Tochter der Klägerin vor Vertragsabschluss durch Vernehmung des Zeugen Dr. Pierstorff. Hinsichtlich des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Nach § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, so kann der Versicherer gemäß § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Die Klägerin hat als Versicherungsnehmerin für ihre Tochter die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt. Sie hätte zumindest die Frage 8 im Antrag der Beklagten unter Berücksichtigung der Kenntnis der physiotherapeutischen Behandlung ihrer Tochter nicht mit „nein“ beantworten dürfen. Insoweit handelte es sich bei der verordneten Physiotherapie um eine Behandlung im Sinne der Frage. Anders als für den Fall, dass nach „ärztlichen Behandlungen“ gefragt wird, musste vorliegend auch Krankengymnastik / Physiotherapie, die nicht unter ärztlicher Kontrolle oder Anleitung erfolgt, angezeigt werden (vgl. Rolfs in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 19 Anzeigepflicht, Rn. 31). Diese Behandlung erfolgte ab dem 07.03.2019. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung, dem 26.03.2019, war der Klägerin somit die Behandlung ihrer Tochter bekannt. Es handelte sich bei den physiotherapeutischen Behandlungen auch um Gefahrumstände, die für den Vertragsabschluss gefahrerheblich waren. Es ist soweit nicht entscheidend, ob die Behandlung deshalb erfolge, weil der jeweilige Versicherungsnehmer (akute) Erkrankungen aufweist. Die Fragen im Fragebogen dienen auch der Risikoabwägung des Versicherungsgebers, der alle Eventualitäten hinsichtlich des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers berücksichtigen möchte. Ferner handelte die Klägerin auch hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht grob fahrlässig (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG). Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was ihm im gegeben Fall hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 11.07.2007 – Az. XII ZR 197/05, juris, Rn. 15). Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – Az. XII ZR 197/05 –, juris, Rn. 16). Der Klägerin hätte bewusst sein müssen, dass unter „Behandlungen“ i.S.v. Frage 8) auch die verordnete Physiotherapie fällt. Eine physiotherapeutische Behandlung erfolgt grundsätzlich in einem medizinischen Kontext. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass die Behandlung medizinisch indiziert gewesen ist und dies der Klägerin auch bekannt war. Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Physiotherapie einen medizinischen Hintergrund hatte. Der glaubwürdige Zeuge Dr…….. hat dies im Rahmen seiner ausführlichen Befragung ausdrücklich bejaht. Die physiotherapeutische Behandlung sei von vorneherein auf eine gewisse Dauer angelegt gewesen, um die sich zeigenden Symptome besser überwachen zu können. Dass er die Therapie als medizinisch indiziert angesehen habe, habe er der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um Symptome einer schlimmeren Erkrankung / Entwicklungsverzögerung gehandelt habe. Dass damit zum Zeitpunkt der Antragsstellung die Diagnose der Krankheit noch nicht feststand und die Klägerin und ihr Ehemann davon ausgehen durften, dass ihre Tochter nicht schwer erkranken würde, wäre ein Umstand, der ggf. bei Frage 5 des Gesundheitsfragebogens zu berücksichtigten gewesen wäre. In Bezug auf die Frage 8 vermag es die Klägerin jedoch nicht zu entlasten. Die Klägerin hätte hinsichtlich der physiotherapeutischen Behandlung im Kontext der Frage 8 zumindest nachfragen müssen, soweit sie diese – nach ihrer Vorstellung – allein auf „ärztliche Behandlungen“ bezogen hat. Bestehen hinsichtlich des genauen Inhalts der gestellten Frage Zweifel, bedarf sie analog §§ 133, 157 BGB der Auslegung. Verbleiben nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen verbleibende Unklarheiten der Frage zwar zu Lasten des Versicherers, da es seine Sache ist, die Fragen so zu formulieren, dass er bei ihrer korrekten Beantwortung eine vollständige Kenntnis der für ihn gefahrerheblichen Umstände erhält (Rolfs in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 19 Anzeigepflicht, Rn. 29). Nach dem Verständnis eines objektiven Empfängers kann die Frage 8 jedoch aber nicht so verstanden werden, dass allein nach „ärztlichen Behandlungen“ gefragt wurde. Diese Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Frage 8 noch der Gesamtsystematik des Fragenkatalogs. Dieser ist vielmehr darauf angelegt, hinsichtlich der Gesundheit / Gesundheitsentwicklung des jeweiligen Antragssteller möglichst viele Informationen abzufragen. So unterscheidet beispielsweise auch die Frage 9 nicht hinsichtlich des Umstandes, ob regelmäßig ärztlich verortete oder frei verkäufliche Medikamente eingenommen oder angewendet werden. Das insoweit durch eine objektiv vorgenommene Auslegung nicht gedeckte Verständnis der Frage 8 hätte die Klägerin daher durch Nachfragen bei der Beklagten ausräumen müssen. Indem die Klägerin dahingegen ihre eigene Wertung („ärztliche Behandlung“) bezogen auf den Deutungsgehalt der Frage 8 gebildet und ausdrücklich diesbezüglich nicht nochmals nachgefragt hat, handelte sie grob fahrlässig. Ein Fall des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG ist weder vorgetragen noch erkennbar, so dass das Rücktrittsrecht auch nicht deshalb ausgeschlossen ist. Auch die Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG sind durch die gut sichtbare Belehrung auf dem Antragsformular hinsichtlich der Folgen der Anzeigepflichtverletzung erfüllt worden. Der Rücktritt der Beklagten erfolgte letztlich auch fristgemäß gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Aus dem vom Zeugen Dr. …. ausgefüllten Fragebogen vom 14.12.2020 ging nicht hervor, wann die Behandlung begonnen hatte. Es bestand aufgrund der Angabe des Behandlungsbeginns „03/19“ die Möglichkeit, dass diese erst nach Antragsstellung am 26.03.2019 begonnen worden war. Erst durch die Nachfrage, wann die Behandlung konkret begonnen hatte, konnte die Beklagte somit feststellen, wann die Klägerin von der Behandlungsbedürftigkeit ihrer Tochter gewusst hat. Somit lag erst ab dem 12.03.2021 die erforderliche Kenntnis über diese Tatsache bei der Beklagten vor. Der Rücktritt am 07.04.2021 erfolgte mithin innerhalb der Monatsfrist. Auf die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 VVG) kam es dementsprechend nicht an. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Antrag auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist infolge des wirksamen Rücktritts der Beklagten vom Versicherungsvertrag ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.257,65 Euro festgesetzt (3,5 x 449,16 Euro (Jahresprämie) x 0,8 – vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 37/11). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . ……..