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Beschluss

74 IK 356/16

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ist zulässig und führt zur Aufhebung des Beschlusses. • Das Insolvenzverfahren ist zu eröffnen, wenn nach Überzeugung des Gerichts der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 S. 3 InsO). • Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt bei Zahlungsunfähigkeit die glaubhafte Darlegung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs und die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei voraussichtlichem Scheitern des Schuldenbereinigungsplans • Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ist zulässig und führt zur Aufhebung des Beschlusses. • Das Insolvenzverfahren ist zu eröffnen, wenn nach Überzeugung des Gerichts der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 S. 3 InsO). • Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt bei Zahlungsunfähigkeit die glaubhafte Darlegung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs und die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Der Schuldner beantragte ein vereinfachtes Insolvenzverfahren und legte eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs vor. Die Bescheinigung datiert vom 08.12.2016; als Datum des endgültigen Scheiterns ist der 15.10.2016 angegeben. Der Schuldner legte eine Kopie seines Personalausweises vor, aus der hervorging, dass er vormals in Coswig wohnhaft war, wodurch die persönliche Beratung durch den Bescheiniger glaubhaft gemacht wurde. Das Amtsgericht hatte das Verfahren zunächst eingestellt; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde vom 20.12.2016. Das Gericht prüfte, ob der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich angenommen wird und ob die formellen Voraussetzungen für die Verfahrensfortsetzung vorliegen. Es stellte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fest und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde zum 21.12.2016 00:01 Uhr angeordnet. • Die sofortige Beschwerde führte zur Aufhebung des vorherigen Beschlusses, weil nach Auffassung des Gerichts der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird, worauf § 306 Abs. 1 S. 3 InsO verweist. • Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit reichten die vorgelegte Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs und die ergänzende Vorlage des Personalausweises zur Glaubhaftmachung der persönlichen Beratung aus. • Das Gericht stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen für die Eröffnung erfüllt sind und bestimmte gleichzeitig die prozessualen Wirkungen: Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 312 ff., §§ 2, 3, 11, 17 ff. InsO; Stundung wurde bewilligt; vorrangige Befriedigung der Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse. • Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, sofern er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und keine Versagungsgründe nach §§ 290, 297 bis 298 InsO vorliegen. Die Beschwerde des Schuldners war erfolgreich; der Beschluss vom 16.12.2016 wurde aufgehoben und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Die Fortsetzung des Verfahrens wurde angeordnet, weil der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs.1 S.3 InsO). Es wurde Stundung gewährt und geregelt, dass aus der Insolvenzmasse zunächst die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters zu befriedigen sind. Dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, sofern er die gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt und keine gesetzlichen Versagungsgründe eintreten.