Beschluss
71 IK 99/14 NOM
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist in einem Insolvenzverfahren keiner der Insolvenzgläubiger angemeldet, kann dem Schuldner vorzeitig Restschuldbefreiung gewährt werden.
• Offene Verfahrenskosten verhindern die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nicht, wenn dem Schuldner die Stundung der Kosten bewilligt wurde.
• Der Richter kann ein vom Rechtspfleger bearbeitetes Insolvenzverfahren nach Eröffnung zur Entscheidung an sich ziehen und in Grundsatzfragen entscheiden.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Restschuldbefreiung trotz gestundeter Verfahrenskosten bei fehlenden Gläubigeranmeldungen • Ist in einem Insolvenzverfahren keiner der Insolvenzgläubiger angemeldet, kann dem Schuldner vorzeitig Restschuldbefreiung gewährt werden. • Offene Verfahrenskosten verhindern die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nicht, wenn dem Schuldner die Stundung der Kosten bewilligt wurde. • Der Richter kann ein vom Rechtspfleger bearbeitetes Insolvenzverfahren nach Eröffnung zur Entscheidung an sich ziehen und in Grundsatzfragen entscheiden. Die Schuldnerin stellte am 7.8.2014 Insolvenzantrag; das Verfahren wurde am 18.8.2014 eröffnet. Sie ist verheiratet, lebt getrennt und gibt ein monatliches Arbeitseinkommen von 600 € sowie 558 € Kindergeld an. Im Forderungsverzeichnis ist allein das E. Forderungsmanagement mit 9.613,15 € aufgeführt; sonst haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet. Der Insolvenzverwalter erstattete am 2.2.2015 Schlussbericht und beantragte einen Schlusstermin; das Anderkonto ist ausgeglichen, offene Masseverbindlichkeiten bestehen nicht. Die Insolvenzverwaltervergütung wurde mit 830,74 € beziffert; die Schuldnerin hat die Verfahrenskosten nicht bezahlt, ihr war aber Stundung bewilligt worden. Das Gericht zog die Entscheidung an sich und prüfte die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO. • Rechtsgestalt: Der Richter nahm Evokation gemäß § 18 Abs. 2 RpflG in Anspruch, um eine grundlegende Entscheidung zur Anwendung von § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verfahren ab 01.07.2014 zu treffen. • Voraussetzungen: Keine Insolvenzgläubiger haben Forderungen angemeldet, es bestehen keine Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 InsO, und ein Antrag der Schuldnerin liegt (zumutbar auch konkludent) vor; daher sind die materiellen Voraussetzungen für Nr. 1 der Regelung gegeben. • Kostenstundung: § 300 Abs. 1 S. 2 InsO verlangt, dass die Kosten berichtigt sind; dies wird jedoch durch eine Stundung der Kosten nach § 4a InsO erfüllt, so dass offene Verfahrenskosten nicht entgegenstehen, wenn keine Gläubigeransprüche angemeldet sind. • Rechtsprechung und Systematik: Frühere BGH-Entscheidungen und Literatur zeigen unterschiedliche Beurteilungen; das Gericht folgt der Auffassung, dass bei fehlenden angemeldeten Insolvenzgläubigern eine Fortführung der Wohlverhaltensphase sinnlos wäre und die Interessen der Staatskasse durch Nachhaftung (§ 4b InsO) nicht dauerhaft gefährdet sind. • Verfahrensökonomie und Gleichbehandlung: Die Stundung zielt auf Entlastung mittelloser Schuldner; eine Verpflichtung zur sofortigen Kostendeckung würde diese Ziele konterkarieren und gleichzeitig Schuldner ohne Kostendeckung ungerecht benachteiligen. • Konsequenz: Unter den gegebenen Umständen ist die sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung geboten; mit Rechtskraft endet das Amt des Insolvenzverwalters. Das Gericht erteilte der Schuldnerin gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO vorzeitig die Restschuldbefreiung. Begründend führte das Gericht an, dass keine Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet haben, keine Masseverbindlichkeiten bestehen und die Stundung der Verfahrenskosten die Anforderung des § 300 InsO ausreichend erfüllt. Ein ausdrücklicher gesonderter Antrag der Schuldnerin war in der konkreten Konstellation nicht erforderlich. Mit der Rechtskraft des Beschlusses endet das Amt des Insolvenzverwalters; die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf die Gläubiger, die bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger waren.