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Beschluss

74 IN 31/15

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist zur Herausgabe von Handakten eines früheren Insolvenzverwalters an die neu bestellten Insolvenzverwalter verpflichtet. • § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO rechtfertigt die Anordnung zur Vorlage von Urkunden und Unterlagen durch Dritte, sofern keine Unzumutbarkeit nach § 143 Abs. 2 ZPO vorliegt. • Handakten eines Insolvenzverwalters sind nicht ohne Weiteres wie anwaltliche Akten zu behandeln; Insolvenzverwalterakten sind Behördenakten ähnlich und begründen ein Einsichtsrecht der neuen Insolvenzverwalter. • Über den endgültigen Verbleib der Handakten entscheidet das Gericht nach Einsicht und Auswertung des Inhalts.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Handakten eines früheren Insolvenzverwalters an neue Insolvenzverwalter • Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist zur Herausgabe von Handakten eines früheren Insolvenzverwalters an die neu bestellten Insolvenzverwalter verpflichtet. • § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO rechtfertigt die Anordnung zur Vorlage von Urkunden und Unterlagen durch Dritte, sofern keine Unzumutbarkeit nach § 143 Abs. 2 ZPO vorliegt. • Handakten eines Insolvenzverwalters sind nicht ohne Weiteres wie anwaltliche Akten zu behandeln; Insolvenzverwalterakten sind Behördenakten ähnlich und begründen ein Einsichtsrecht der neuen Insolvenzverwalter. • Über den endgültigen Verbleib der Handakten entscheidet das Gericht nach Einsicht und Auswertung des Inhalts. Der langjährige Geschäftsführer der Schuldnerin war zugleich mehrfach als Insolvenzverwalter/Treuhänder/Nachlassverwalter/Zwangsverwalter tätig. Er erstattete eine Selbstanzeige wegen Veruntreuung hoher Beträge in mehreren Nachlassverfahren; strafrechtliche Ermittlungen laufen. Die Vergütungsansprüche aus seiner Tätigkeit waren an die schuldnerische GmbH abgetreten. Aufgrund eines Eigenantrags der GmbH wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt, die die Handakten des früheren Insolvenzverwalters in ihrem Gewahrsam hat. Die neu bestellten Insolvenzverwalter/Treuhänder beantragten beim Insolvenzgericht die Herausgabe der Handakten zur Einarbeitung, insbesondere zur Klärung der Tabellensituation und möglicher Zahlungsflüsse. Es bestanden Anhaltspunkte, dass Forderungsanmeldungen nicht vollständig an das Gericht weitergereicht wurden. Das Insolvenzgericht entschied über den Herausgabeantrag. • Anspruchsgrundlage: § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO; danach kann das Gericht vorlegen lassen, was zur Ergänzung der Gerichtsakte erforderlich ist; hier sind Unterlagen zur Klärung der Forderungs- und Zahlungslage erforderlich. • Keine Unzumutbarkeit nach § 143 Abs. 2 ZPO: Die schuldnerische GmbH als Dritte drohen keine unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteile (§ 384 Nr.1 ZPO) und keine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (§ 384 Nr.2 ZPO), daher besteht keine Befreiung von der Vorlagepflicht. • Besonderheit von Insolvenzverwalterakten: Handakten eines Insolvenzverwalters sind nicht gleichzusetzen mit anwaltlichen Akten; der Insolvenzverwalter ist Parteifunktionär kraft Amtes mit Pflicht zur Wahrung der Interessen aller Verfahrensbeteiligten, weshalb ein Einsichtsrecht der Nachfolger besteht (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 4 Rz.99; HambK/Frind §56 Rz.40). • Analogie zu Behördenakten: Die Nähe der Handakten zu Behördenakten rechtfertigt deren Beiziehung im Insolvenzverfahren nach § 273 Abs.2 Nr.2 ZPO bzw. § 432 ZPO. • Einsichtsberechtigung erstreckt sich auch auf Nachlassverwalter/Zwangsverwalter, die sich ein berechtigtes Interesse an der Einsichtsdurchsicht zur ordnungsgemäßen Fortführung der Verfahren haben. • Verfahrensfolge: Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde angewiesen, die Handakten herauszugeben; über den endgültigen Verbleib entscheidet das Gericht nach Einsicht und Auswertung. • Anfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß § 6 Abs.1 InsO unanfechtbar. Die Antragsteller (neu bestellte Insolvenzverwalter/Treuhänder/Nachlassverwalter/Zwangsverwalter) haben obsiegt. Das Insolvenzgericht ordnete gemäß § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO die Herausgabe der Handakten des früheren Insolvenzverwalters an die nunmehrigen Insolvenzverwalter an, da ein berechtigtes Einsichtsinteresse zur Klärung der Forderungs- und Zahlungslage besteht und keine Unzumutbarkeit der Vorlage nach § 143 Abs.2 ZPO vorliegt. Das Gericht erweiterte das Einsichtsrecht auch auf Nachlass- und Zwangsverwalter. Über den endgültigen Verbleib der Akten wird nach Durchsicht und Auswertung des Inhalts entschieden. Der Beschluss ist nach § 6 Abs.1 InsO nicht anfechtbar.