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Beschluss

71 IN 89/11 NOM

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zweitinsolvenzantrag ist zulässig, wenn ein Eröffnungsgrund besteht und der Geschäftsbetrieb freigegeben wurde, eine Eröffnung scheitert jedoch, wenn keine Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist (§ 26 InsO). • Eine Belehrung nach § 20 Abs. 2 InsO über die Möglichkeit eines Stundungsantrags ist bei einem Zweitinsolvenzantrag während eines noch laufenden Erstverfahrens nicht erforderlich. • Die Ablehnung des Eröffnungsantrags wegen fehlender Kostendeckung begründet die Abweisung nach § 26 InsO; Kosten- und Gegenstandswertentscheidungen richten sich nach §§ 4 InsO, 91 ZPO und § 37 GKG.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Zweitinsolvenzantrags mangels Masse • Ein Zweitinsolvenzantrag ist zulässig, wenn ein Eröffnungsgrund besteht und der Geschäftsbetrieb freigegeben wurde, eine Eröffnung scheitert jedoch, wenn keine Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist (§ 26 InsO). • Eine Belehrung nach § 20 Abs. 2 InsO über die Möglichkeit eines Stundungsantrags ist bei einem Zweitinsolvenzantrag während eines noch laufenden Erstverfahrens nicht erforderlich. • Die Ablehnung des Eröffnungsantrags wegen fehlender Kostendeckung begründet die Abweisung nach § 26 InsO; Kosten- und Gegenstandswertentscheidungen richten sich nach §§ 4 InsO, 91 ZPO und § 37 GKG. Der Schuldner befindet sich seit 05.05.2009 in einem eröffneten Insolvenzverfahren, dessen Geschäftsbetrieb am 18.05.2009 freigegeben wurde. Der Landkreis sprach am 08.07.2011 eine Gewerbeuntersagung aus; der Schuldner stellte das Gewerbe zum 14.07.2011 ein. Die Antragstellerin stellte am 08./18.07.2011 einen Insolvenzantrag wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 10.574,01 € und verweigerte die Zahlung eines Kostenvorschusses. Gutachterlich wurden Neuverbindlichkeiten von ca. 40.000 € und ein Vermögen von lediglich 2.000 € festgestellt. Es liegt somit ein Zweitinsolvenzantrag vor, da ein erstes Insolvenzverfahren noch besteht und der Geschäftsbetrieb freigegeben war. Die Antragstellerin macht keine Masse zur Deckung der Verfahrenskosten geltend. • Der Antrag ist nach § 26 InsO abzuweisen, weil zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. • Die Weigerung der Antragstellerin, einen Massekostenvorschuss zu leisten, führt dazu, dass die erforderliche Kostendeckung fehlt; ohne Kostendeckung darf nicht eröffnet werden (§ 26 Abs. 1 InsO). • Eine Belehrung des Schuldners über die Möglichkeit, einen Antrag mit Stundung zu stellen, war gemäß der Rechtsprechung nicht erforderlich, da es sich um einen Zweitinsolvenzantrag während eines noch laufenden Erstverfahrens mit freigegebenem Geschäftsbetrieb handelt. • Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Zweitinsolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind; dies fehlt vorliegend, sodass die Eröffnung zu versagen ist. • Die Kostenfolge wird auf Grundlage von §§ 4 InsO und 91 ZPO festgesetzt; der Gegenstandswert bestimmt sich aus § 4 InsO i.V.m. § 37 GKG. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Kostenvorschuss geleistet und es wurde festgestellt, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken; deshalb kommt eine Verfahrensöffnung nicht in Betracht. Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt. Damit bleibt der Zweitinsolvenzantrag erfolglos, weil die formelle Voraussetzung der Kostendeckung gemäß § 26 InsO nicht gegeben ist.