Beschluss
74 IN 391/07
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zu versagen, wenn keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten deckt (§ 26 Abs.1 InsO).
• Für die Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts ist auf den letzten Wohnsitz des Schuldners abzustellen, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort trotz ernstlicher Ermittlungen nicht feststellbar ist.
• Besteht Zahlungsunfähigkeit, aber keine verwertbaren Vermögensgegenstände und wird kein Massekostenvorschuss geleistet, ist das Verfahren mangels Masse abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Insolvenzeröffnung mangels kostendeckender Masse • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zu versagen, wenn keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten deckt (§ 26 Abs.1 InsO). • Für die Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts ist auf den letzten Wohnsitz des Schuldners abzustellen, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort trotz ernstlicher Ermittlungen nicht feststellbar ist. • Besteht Zahlungsunfähigkeit, aber keine verwertbaren Vermögensgegenstände und wird kein Massekostenvorschuss geleistet, ist das Verfahren mangels Masse abzulehnen. Die Antragstellerin beantragte am 07.12.2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner wegen Steuerrückständen in Höhe von 24.433,63 Euro. Der Schuldner gab an, seit Mai 2007 in Frankreich zu wohnen; die Ladung kam jedoch nicht unzustellbar zurück und er erhielt die Ladung offenbar vom Nachmieter. Ein Sachverständiger konnte die in Frankreich genutzte Unterkunft als sehr kleines Zimmer nachweisen; weitere Ermittlungen ergaben frühere Wohnsitze in Göttingen und Krebeck. Der Schuldner ließ sich gegenüber dem Sachverständigen nicht verlässlich auskunftlich erreichen, eine Kontopfändung blieb erfolglos. Die Antragstellerin verweigerte die Leistung eines Massekostenvorschusses. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Eröffnungsgründe und die vorhandene Masse. • Zuständigkeit: Das Gericht ist international zuständig, weil der Schwerpunkt der tatsächlichen Lebensverhältnisse (COMI) nicht nachgewiesen ist und auf den letzten inländischen Wohnsitz abzustellen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 16 ZPO). • Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Es liegen Daten vor, die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO belegen; Vermögenswerte des Schuldners konnten nicht festgestellt werden, und Zwangsmaßnahmen im Ausland sind aussichtslos. • Mangel an Insolvenzmasse: Mangels verwertbaren Vermögens und weil die Antragstellerin keinen Massekostenvorschuss leistete, ist nicht zu erwarten, dass die Verfahrenskosten gedeckt werden; daher ist Eröffnung nach § 26 Abs.1 InsO zu versagen. • Gläubigerschutz: Eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger ist nicht gegeben, da bei Auffinden von Vermögen Einzelzwangsvollstreckung oder ein neues Insolvenzverfahren möglich sind und die öffentliche Bekanntmachung warnende Wirkung entfaltet. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO; der Gegenstandswert wurde nach § 4 InsO i.V.m. § 37 GKG auf bis zu 300 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 07.12.2007 wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass zwar Zahlungsunfähigkeit vorliegt, jedoch keine verwertbaren Vermögenswerte aufgefunden wurden und die Antragstellerin keinen Massekostenvorschuss leistete, sodass die Eröffnung nach § 26 Abs.1 InsO zu versagen war. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert wurde auf bis zu 300 Euro festgesetzt. Falls später Vermögen des Schuldners entdeckt wird, können Gläubiger Einzelzwangsvollstreckung betreiben oder erneut Insolvenzantrag stellen.