Beschluss
74 IK 130/00
AG GOETTINGEN, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode hat ein Gläubiger bei unbestrittenen Forderungen Anspruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs in voller Höhe.
• Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist nicht verpflichtet, eine materielle Prüfung vorzunehmen; er prüft nur formelle Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 4, 201 InsO; § 724, § 732 ZPO).
• Eine vorherige Anhörung des Schuldners vor Erteilung des Tabellenauszugs ist nicht erforderlich (§ 730 ZPO).
• Ob eine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (z. B. vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, § 302 Nr. 1 InsO) ist im Streitfall prozessual zu klären; in Altverfahren vor dem 01.12.2001 kann die Tabelle dazu keine abschließende Auskunft geben.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Gläubigers auf vollstreckbaren Tabellenauszug nach Aufhebung in der Wohlverhaltensperiode • Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode hat ein Gläubiger bei unbestrittenen Forderungen Anspruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs in voller Höhe. • Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist nicht verpflichtet, eine materielle Prüfung vorzunehmen; er prüft nur formelle Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 4, 201 InsO; § 724, § 732 ZPO). • Eine vorherige Anhörung des Schuldners vor Erteilung des Tabellenauszugs ist nicht erforderlich (§ 730 ZPO). • Ob eine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (z. B. vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, § 302 Nr. 1 InsO) ist im Streitfall prozessual zu klären; in Altverfahren vor dem 01.12.2001 kann die Tabelle dazu keine abschließende Auskunft geben. Der Schuldner beantragte 2000 Verbraucherinsolvenz; die Wohlverhaltensperiode läuft bis 17.10.2009. In der Insolvenztabelle wurde für Gläubigerin lfd. Nr. 2 eine Forderung aus Sozialversicherungsbeiträgen festgestellt. Die Gläubigerin beantragte 18.02.2008 einen vollstreckbaren Tabellenauszug über 9.516,59 €. Der Urkundsbeamte erteilte am 11.03.2008 die Vollstreckungsklausel. Der Schuldner rügte daraufhin, der Auszug dürfe nur hälftig erteilt werden, die Forderung sei nach Monaten aufzuschlüsseln und eine Anhörung sei erforderlich. Das Gericht behandelt die Erinnerung gegen die Erteilung des vollstreckbaren Auszugs. • Rechtsgrundlagen sind §§ 4, 201, 294, 300, 302 InsO sowie §§ 724, 730, 732, 767 ZPO; der Urkundsbeamte erteilt die Vollstreckungsklausel nach formeller Prüfung. • Im Rahmen des § 732 ZPO sind nur formelle Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen; eine inhaltliche Überprüfung, etwa ob die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, obliegt notfalls dem materiellen Verfahren. • Nach Aufhebung des Verfahrens in der Wohlverhaltensperiode besteht für unbestrittene Forderungen ein Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs, da Gläubigern nach Wegfall des Vollstreckungsverbots Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglicht werden sollen. • Eine vorherige Anhörung des Schuldners vor Erteilung des Tabellenauszugs ist nicht erforderlich (§ 730 ZPO). Der Urkundsbeamte ist weder berechtigt noch verpflichtet, die genaue Zusammensetzung der Forderung (z. B. monatliche Aufschlüsselung, hälftiger Arbeitnehmeranteil) materiell zu überprüfen. • Bei Altverfahren (Eröffnung vor 01.12.2001) lassen sich Rückschlüsse auf vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen nicht allein aus der Tabelle ziehen; etwaige Ausnahmen von der Restschuldbefreiung sind prozessual zu klären, z. B. durch Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). Die Erinnerung des Schuldners gegen die Erteilung des vollstreckbaren Tabellenauszugs über 9.516,59 € wird zurückgewiesen. Der Urkundsbeamte hat zu Recht die Vollstreckungsklausel erteilt; formelle Voraussetzungen lagen vor und eine vorherige Anhörung war nicht erforderlich. Eine materielle Prüfung, etwa ob die Forderung (ganz oder teilweise) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt oder auf hälftigen Arbeitnehmeranteilen beschränkt ist, obliegt nicht dem Urkundsbeamten, sondern kann im Streitfall prozessual geklärt werden. Der Schuldner kann gegen eine mögliche Vollstreckung nach Erteilung der Restschuldbefreiung geeignete Rechtsbehelfe ergreifen, insbesondere die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Deshalb bleibt der beantragte Einschränkung des vollstreckbaren Auszugs unbegründet und die vollständige Ausfertigung war zu erteilen.