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Beschluss

74 IK 323/06

AG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann unzulässig sein, wenn die Schulden so gering sind, dass sie durch zumutbare Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit ausgeglichen werden können. • Die Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens darf nicht zur missbräuchlichen Ausnutzung gesetzlicher Insolvenzregelungen dienen. • Versäumnis zur Mitwirkung an der Aufklärung (z. B. Nichterscheinen zum Anhörungstermin) kann ein weiterer Grund für die Abweisung des Antrags sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrensantrags bei geringfügigen Schulden und Mitwirkungsverweigerung • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann unzulässig sein, wenn die Schulden so gering sind, dass sie durch zumutbare Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit ausgeglichen werden können. • Die Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahrens darf nicht zur missbräuchlichen Ausnutzung gesetzlicher Insolvenzregelungen dienen. • Versäumnis zur Mitwirkung an der Aufklärung (z. B. Nichterscheinen zum Anhörungstermin) kann ein weiterer Grund für die Abweisung des Antrags sein. Die Antragstellerin, 1985 geboren, beantragte am 26.06.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Stundung und Restschuldbefreiung wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit. Sie erhält Sozialleistungen einschließlich Kindergeld in Höhe von 465 € und gibt an, für einen Lebenspartner naturalunterhaltspflichtig zu sein. Ihr Schuldenstand beträgt insgesamt 1.409 €, davon ca. 93 % bei einer Sparkasse. Die Antragstellerin erklärte, keinen Bereinigungsplan anbieten zu können. Auf Nachfrage gab ihr Bevollmächtigter an, der Lebenspartner beziehe Arbeitslosengeld I und sei selbst überschuldet; für ihn sei kürzlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gerichtliche Hinweise auf mögliche Rechtsmissbräuche wegen der geringen Schulden wurden gegeben. Einen angesetzten Anhörungstermin versäumten sowohl die Schuldnerin als auch ihr Vertreter. • Der Antrag ist unzulässig, weil die verhältnismäßig geringen Verbindlichkeiten voraussichtlich durch zumutbare Erwerbstätigkeit (z. B. Teilzeitarbeit oder 400-€-Job) in absehbarer Zeit ausgeglichen werden können (Verhältnismäßigkeits- und Zuweisungsüberlegung). • Die zu erwartenden Verfahrenskosten des Restschuldbefreiungsverfahrens übersteigen die bestehenden Schulden erheblich; das Verfahren würde damit eine förmliche Ausnutzung der gesetzlich geschaffenen Rechtsstellung darstellen und ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. • Die Antragstellerin hat durch das Nichterscheinen zum Anhörungstermin und fehlende Mitwirkung zur Aufklärung ihres Zahlungsvermögens zusätzlich versäumt, den Zulässigkeitsanforderungen zu genügen, was einen weiteren Versagungsgrund darstellt. • Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung beruhen auf §§ 4 InsO, 91 ZPO bzw. § 4 InsO i.V.m. § 37 GKG. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 26.06.2006 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Ablehnung stützt sich darauf, dass die Schuldenhöhe gering und durch zumutbare Erwerbstätigkeit innerhalb absehbarer Frist ausgleichbar erscheint sowie das Verfahren sonst rechtsmissbräuchlich wäre. Zudem hat die Antragstellerin nicht zur Aufklärung mitgewirkt, indem sie den Anhörungstermin unentschuldigt versäumte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Gegenstandswert wurde auf bis zu 300 € festgesetzt.