Urteil
12 C 327/02
AG GLADBECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört die Umsatzsteuer nur zum Schadensersatz, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
• Bei totalem Totalschaden eines Pkw gilt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, soweit die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs Naturalrestitution ermöglicht.
• Wird kein Ersatzfahrzeug angeschafft und ist keine Umsatzsteuer tatsächlich gezahlt worden, kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer nicht als Schadensposten verlangen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer bei Totalschaden nur bei tatsächlich angefallenem Steuerbetrag • Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört die Umsatzsteuer nur zum Schadensersatz, wenn sie tatsächlich angefallen ist. • Bei totalem Totalschaden eines Pkw gilt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, soweit die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs Naturalrestitution ermöglicht. • Wird kein Ersatzfahrzeug angeschafft und ist keine Umsatzsteuer tatsächlich gezahlt worden, kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer nicht als Schadensposten verlangen. Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von 227,59 Euro nach einem Totalschaden seines Pkw. Streitig ist, ob die Mehrwertsteuer als Teil des Schadensersatzes verlangt werden kann. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger bislang kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat und folglich keine Umsatzsteuer gezahlt wurde. Das Gericht wendet die Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB an. Es prüft, ob bei Totalschaden die Ersatzbeschaffung als Naturalrestitution die Umsatzsteuerpflicht begründen kann. Relevante Rechtsfrage ist, ob die Umsatzsteuer nur bei tatsächlichem Entstehen verlangt werden darf. Die wirtschaftliche Situation des Klägers oder weitere Ersatzmöglichkeiten sind nicht streitentscheidend dargestellt. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Anspruch des Klägers auf 227,59 Euro besteht nicht. • Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Umsatzsteuer nur dann Bestandteil des Schadensersatzes, wenn sie tatsächlich angefallen ist. • Die Vorschrift gilt auch bei Totalschaden, weil die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs der Naturalrestitution zuzuordnen ist und damit § 249 BGB Anwendung findet. • Umsatzsteuer kann nur verlangt werden, soweit bei der Restitution tatsächlich Mehrwertsteuer anfällt, etwa beim Erwerb von einem Händler, bei dem die nach § 25a UStG zu berechnende Steuer im Preis enthalten wäre. • Da der Kläger kein Ersatzfahrzeug erworben und keine Umsatzsteuer gezahlt hat, fehlt es an einem tatsächlich angefallenen Steuerbetrag und damit an einem erstattungsfähigen Schadensbestandteil. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger erhält die begehrten 227,59 Euro nicht. Entscheidungsgrund ist, dass nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer Teil des Schadensersatzes ist. Bei Totalschaden greift diese Regelung, weil die Ersatzbeschaffung als Naturalrestitution zu behandeln ist. Da der Kläger bisher kein Ersatzfahrzeug gekauft und folglich keine Mehrwertsteuer gezahlt hat, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.