Urteil
41 C 231/15
AG Gießen Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2015:1022.41C231.15.0A
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die darlehensgebende Bank ist nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auch dann zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, wenn der Darlehensvertrag vor dem Widerruf einvernehmlich aufgehoben wurde.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.950,13 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 bis zum 04.03.2015 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die darlehensgebende Bank ist nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auch dann zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, wenn der Darlehensvertrag vor dem Widerruf einvernehmlich aufgehoben wurde. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.950,13 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 bis zum 04.03.2015 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist überwiegend begründet und lediglich im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Zinsen teilweise unbegründet. 1. Der Kläger hat gemäß §§ 495, 355, 357, 346 BGB a.F. einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Aufhebung des Darlehensvertrages geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in tenorierter Höhe. a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des BGB sowie die Vorschriften der BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Gesetzesfassung Anwendung (vgl. BGH, U.v. 13.06.2006 - XI ZR 94/05). Hiernach steht dem Kläger ein Widerrufsrecht der §§ 495, 355 BGB a.F. im Hinblick auf seine auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu. b) Der Kläger hat seine Willenserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages durch Erklärung vom 16.02.2015 wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht des Klägers ist insbesondere nicht verfristet, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt wurde. Der in der hier verwendeten Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Widerrufsfrist unter anderem dann beginne, wenn dem Kunden neben einer Ausfertigung der Widerrufsbelehrung auch der Vertragsantrag zur Verfügung gestellt werde, stellt keine ordnungsgemäße Belehrung über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist dar. Widerrufsbelehrungen müssen umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung ist hierbei nicht allein darauf gerichtet, den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts in Kenntnis zu setzen, sondern ihn zusätzlich auch in die Lage zu versetzen, dieses Widerrufsrecht wirksam auszuüben. Diesen Anforderungen wird die verwendete Formulierung in dem Widerrufstext der Beklagten nicht gerecht, da sie den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, dass die Widerrufsfrist nach der gesetzlichen Bestimmung erst dann zu laufen beginnt, wenn er im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, U.v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass dem Kläger zeitgleich ein von ihm unterzeichnetes Vertragsdokument übergeben wurde und hierdurch eine tatsächliche Fehlvorstellung des Klägers über sein Widerrufsrecht nicht hat hervorgerufen werden können. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung hängt gerade nicht davon ab, ob die Fehlerhaftigkeit der Belehrung im konkreten Einzelfall ursächlich für den unterbliebenen Widerruf innerhalb der zweiwöchigen Frist geworden ist (vgl. BGH, U.v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08 - juris: Rn. 25). c) Die Beklagte ist in ihrem Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung auch nicht geschützt, da sie keinen der Muster-Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV a.F. entsprechenden Belehrungstext verwendet hat. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung vollumfänglich verwendet oder ob er diesen bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich - und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung - auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, U.v. 01.03.2012 - III ZR 83/11). Auf die Frage, inwieweit es sich lediglich um redaktionelle, d.h. rechtlich nicht erhebliche Modifikationen handelt oder ob die Veränderung des Belehrungstextes in der konkreten Situation ursächlich für einen unterbliebenen Widerruf innerhalb der Zweiwochenfrist geworden ist, kommt es nicht an (vgl. BGH, U.v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08). Es ist aus Gründen der Rechtsklarheit allein entscheidend, ob die formale und inhaltliche Identität des konkret verwendeten Belehrungstextes mit der in der BGB-InfoV vorgesehenen Muster-Belehrung gewahrt ist. Für eine teleologische Reduktion des Widerrufsrechts zur Ermöglichung gradueller Unterscheidungen verbleibt insoweit kein Raum. Diese Identität ist in der hier zu beurteilenden Situation nicht gewahrt. Die Beklagte hat modifizierend in den Belehrungstext eingegriffen und hierdurch den Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung verloren. d) Dem Widerrufsrecht des Klägers steht aus Gründen des Verbraucherschutzes auch weder die Vertragsänderung im Jahre 2008 noch die einvernehmliche Ablösung im Jahre 2012 entgegen ( vgl. BGH, U.v. 26.10.2010 ) XI ZR 367/07; OLG Hamm, U.v. 25.03.2015 - 31 U 155/14; OLG Frankfurt, B.v. 10.03.2014 - 17 W 11/14 ). Der Kläger hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung sein Wahlrecht zwischen einvernehmlicher Auflösung einerseits und Erklärung des Widerrufs andererseits nicht ausüben können. e) Das Widerrufsrecht des Klägers ist im Ergebnis auch nicht verwirkt. Von einer Verwirkung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn dem Inhaber eines Rechts dessen Ausübung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt wird, weil er einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), und er dadurch bei der Gegenseite den schutzwürdigen Eindruck erweckt hat, mit einer Inanspruchnahme des Rechts sei in Zukunft nicht mehr zu rechnen (Umstandsmoment). Maßgeblich ist hierbei, ob sich der Schuldner bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Rechtsinhabers darauf einrichten darf und auch darauf eingerichtet hat, dass der Gläubiger - einem stillschweigenden Verzicht gleichkommend - sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, U.v. 12.03.2008 - XII ZR 147/50). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, da das behauptete Vertrauen der Beklagten in den Bestand der getroffenen Ablösevereinbarung jedenfalls nicht schutzwürdig ist. Die Beklagte hat - worauf der Kläger zu Recht hinweist - die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt und hätte durch eine entsprechende Nachbelehrung jederzeit Rechtssicherheit schaffen können (vgl. zuletzt: BGH, U.v. 29.07.2015 - IV ZR 384/14 - juris: Rn. 31). Im Übrigen war der Beklagten die Vereinnahmung der Vorfälligkeitsentschädigung bei lebensnaher Betrachtung objektiv nur dadurch möglich, dass sie dem Kläger die an sich gebotene Nachbelehrung nicht erteilt und ihn - gewollt oder nicht - insoweit im Unklaren über die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Widerrufsbelehrung gelassen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten die Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 ( Az.: XI ZR 33/08) zum Zeitpunkt der Ablösung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Jahre 2012 durchaus bekannt war. Redlicherweise durfte die Beklagte die Zustimmung des Klägers zur Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung daher nicht als stillschweigenden Quasi-Verzicht auf sein Widerrufsrecht interpretieren. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Argument der Beklagten nicht zu überzeugen, dass sie nach den vertraglichen Bestimmungen zu einer vorzeitigen Darlehensablösung an sich nicht verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen war es eine gesetzgeberische Entscheidung, das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen zu lassen. Dieser Wertung kann sich die Beklagte ohne Hinzutreten gewichtiger Umstände grundsätzlich nicht durch die Berufung auf § 242 BGB entziehen. Es sind jedoch keine sonstigen Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass sich die Beklagte in einer Weise auf das Verhalten des Klägers eingerichtet hat, welche die ihr durch den späten Widerruf des Klägers entstandenen Nachteile als unzumutbar erscheinen lassen. 2. Die Beklagte ist gemäß § 346 Abs. 1 BGB darüber hinaus zur Herausgabe der auf die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung seit dem 24.10.2012 gezogenen Nutzungen verpflichtet. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte Nutzungen im Wert des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, U.v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 - juris: Rn. 71 sowie U.v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - juris: Rn. 29). Im Falle von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen beträgt dieser Zinssatz gemäß §§ 503 Abs. 2 BGB jedoch nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die vorgenannte Rechtsprechung des BGH ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - auf Realkreditverträge nicht uneingeschränkt übertragbar (vgl. OLG Stuttgart, U.v. 06.10.2015 - 6 U 148/14 - juris: Rn. 69 ff.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2692). Erst mit Eintritt des Zahlungsverzuges der Beklagten, d.h. mit Ablauf der ihr zum 04.03.2015 gesetzten Zahlungsfrist, kann der Kläger gemäß §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Mit Vertrag vom 11.09.2006 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über eine Summe in Höhe von 206.314,46 Euro mit einem variablen Zinssatz. Unmittelbar nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages wurden dem Kläger sowohl ein Exemplar der Vertragsurkunde als auch eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt. Die Widerrufsbelehrung hatte den folgenden Wortlaut: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E)Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs". Mit Änderungsvereinbarung vom 11.09./19.09.2008 vereinbarten die Parteien einen Festzinssatz mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2018. Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensbedingungen hatte der Kläger kein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Darlehens. Gleichwohl erklärte sich die Beklagte im Jahre 2012 auf Bitte des Klägers mit einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens einverstanden und bewilligte die Löschung der zur Absicherung des Darlehens begebenen Grundschuld. In diesem Zusammenhang forderte die Beklagte von dem Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.950,13 Euro, die am 23.10.2012 dem Darlehenskonto belastet wurde. Mit Schreiben vom 16.12.2015 widerriefen die Prozessbevollmächtigten des Klägers die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.03.2015 vergeblich zur Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung einschließlich gezogener Nutzungen auf. Der Kläger vertritt die Auffassung, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und habe die Widerrufsfrist daher nicht wirksam in Gang gesetzt. Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei einen Betrag in Höhe von 4.950,13 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte begründet ihren Abweisungsantrag mit der Auffassung, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund der einvernehmlichen Vertragsauflösung nicht mehr zulässig sei. Darüber hinaus habe durch die Aushändigung der Widerrufsbelehrung und eines Exemplars der Vertragsurkunde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Vertragsunterzeichnung auf Seiten des Klägers keine Fehlvorstellung über sein Widerrufsrecht entstehen können. Im Übrigen sei dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, ein etwaiges Widerrufsrecht auszuüben, da die Beklagte aufgrund der einvernehmlichen Vertragsauflösung nicht mehr mit einem Widerruf habe rechnen müssen.