Urteil
46 C 7/13
AG Gießen Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2013:0920.46C7.13.0A
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Leitsätze
Die Verlegung von Kabeln auf Putz im Sondereigentum, die unter Putz verlegt werden können, stellt einen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar. Ein diesbezüglich mehrheitlich gefasster Beschluss ist wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verlegung von Kabeln auf Putz im Sondereigentum, die unter Putz verlegt werden können, stellt einen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar. Ein diesbezüglich mehrheitlich gefasster Beschluss ist wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht, da der diesem zu Grunde liegende Beschluss TOP 6 vom 24.11.2011 nichtig ist. Der erkennende Richter führt hierzu im Urteil im Verfahren mit dem Aktenzeichen 46 C 22 / 12 aus: "Ausweislich der übereinstimmenden Vortrages des Klägers und des Verwalters "..." ist am 24.11.2011 vor Durchführung der Abstimmung im Rahmen der Präsentation dargestellt worden, dass die Leitungen innerhalb der Wohnungen auf Putz verlegt werden sollen. Dies haben die Wohnungseigentümer "..." und "..." in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2012 bestätigt (Bl. 94 d. A.). Dies entspricht auch dem Inhalt der Unterlagen, die im Rahmen der Beamer-Präsentation vorgestellt worden sind. Dort wird unter anderem dargelegt, dass die Kabel innerhalb der Wohnungen "mit senkrechten Kabelkanälen bis in die oberste Etage" geführt werden (Bl. 123 d. A.). Ferner wird ein Lichtbild präsentiert, das einen im Innenraum verlaufenden Kabelkanal zeigt (Lichtbild "Wohnbereich", Bl. 129 d. A.). Der Beschluss, der die Verlegung der Kabel im Innenraum auf Putz in sogenannten Kabelkanälen vorsieht, ist nichtig, selbst wenn man davon ausginge, es handele sich bei der beschlossenen "Umstellung" um eine Instandhaltungsmaßnahme. Da es ausweislich des Vortrages der Beklagten auch die Möglichkeit gibt, die Kabel unter Putz zu verlegen, haben die Wohnungseigentümer am 24.11.2011 mit der Verlegung der Kabel auf Putz mehrheitlich einen Eingriff in das jeweilige Sondereigentum beschlossen, der zur Durchführung der Umstellung des Kabelnetzes nicht zwingend notwendig ist. Die Kompetenz für Eingriffe in das Sondereigentum hat grundsätzlich nur der jeweilige Sondereigentümer. Die Befugnis zur Regelung einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum durch Beschluss erlaubt nur ausnahmsweise einen Eingriff in das Sondereigentum, nämlich nur dann, wenn der Eingriff zwingend und alternativlos mit der Vornahme der Arbeiten am Gemeinschaftseigentum verbunden ist. § 14 WEG bringt dies für Instandsetzungsmaßnahmen zum Ausdruck. Dort ist geregelt, dass der jeweilige Sondereigentümer Arbeiten an seinem Sondereigentum zu gestatten hat, wenn diese erforderlich sind. Soweit diese Gestattungspflicht besteht, besteht auch die Beschlusskompetenz. Fehlt diese Pflicht, so entfällt auch die Beschlusskompetenz. Im vorliegenden Fall besteht die Alternative der Verlegung der Kabel unter Putz. Mit einer Verlegung der Kabel unter Putz wird ein nach Abschluss der Arbeiten fortbestehender erheblicher Eingriff in das Sondereigentum vermieden. Nach Ansicht des Gerichts bedeutet es einen gravierenden Eingriff in das Sondereigentum, wenn Kabel unnötigerweise auf Putz, damit sichtbar, verlegt werden. Dies ist nicht nur ein optischer Nachteil. Denn die Verlegung der Kabel auf Putz in einem Kabelkanal bringt auch die Notwendigkeit mit sich, Möbelstücke zu verstellen, die ansonsten den Lauf des Kabelkanals verhinderten. Eine Reduzierung der Nichtigkeit auf die Regelung, dass die Kabel auf Putz verlegt werden, ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Die Verlegung unter Putz verursacht Mehrkosten, die die Kalkulation des monatlichen Entgeltes von 7,44 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Wohneinheit (siehe Beschluss TOP 6 vom 24.11.2011) nicht berücksichtigt, davon ist auszugehen. Der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten einschließlich der auf die Wohnungseigentümer dadurch zukommenden Kosten ist eine Einheit. Die Nichtigkeit der Regelung, die Kabel auf Putz zu verlegen, erfasst den gesamten Beschluss." Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Am 24.11.2011 wurde unter TOP 6 "Kabelanschluss/Modernisierung des Hausverteilernetzes für digitalen Multimediaanschluss mit Highspeed-Internet und Telefon durch "..."" folgender Beschluss gefasst: "Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Umstellung des bestehenden Vertrages mit der "..." auf einen Multimediaanschluss digital TV-Basic entsprechend dem vorliegenden Angebot (s. - Anl. 3 -) mit einem monatlichen Entgelt von 7,44 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Wohneinheit. Der Verwalter wird beauftragt und bevollmächtigt, im Namen der Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Vertrag mit einer Laufzeit von 8 Jahren mit der "..." abzuschließen. Die Modernisierung Neuverkabelung des Hauses soll entsprechend der vorgelegten Planung und entsprechend den von "..." vorgestellten Leitungswegen erfolgen". Wegen des im Beschluss genannten Angebotes wird Bezug genommen auf die Anlage L2 Blatt 17 der beigezogenen Akte 46 C 22 / 12, wegen der im Beschluss genannten "vorgelegten Planung" und "vorgestellten Leitungswegen" auf die Anlage L3 Blatt 18 der beigezogenen Akte sowie Blatt 111 ff der beigezogenen Akte. Vor der Beschlussfassung präsentierte ein Mitarbeiter der Firma "..." ,"...", die angebotene Maßnahme per Beamer-Präsentation. Wegen deren Inhaltes wird Bezug genommen auf Bl. 111 ff der beigezogenen Akte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Mitarbeiter der Firma "..." den Zugang zu den in seinem Eigentum stehenden Wohnungen Nr. 115 sowie Nr. 116 im 13. OG des Objekts "..." zu gewähren, um dort das Durchbohren der Decke und des Bodens im Wohnzimmer zur Installation des senkrecht verlaufenden Kabelstrangs der neu zu installierenden Breitbandkabelanlage zu dulden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 09.08.2013 (Bl. 110 ff d. A.), Bezug genommen. Die beigezogene Akte 46 C 22 / 12 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.