Beschluss
509 OWi 901 Js 30675/24
AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2024:1104.509OWI901JS30675.00
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Leitsätze
Liegt die im Blut des Betroffenen gemessene THC-Konzentration unter 3,5 ng/ml, stellt die von dem Be-troffenen begangene Zuwiderhandlung des Führens eines Fahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach der neuen Gesetzeslage nur noch einen Verstoß gegen § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG n. F. dar, für den der Bußgeldkatalog eine Regelbuße von 250 €, aber kein Regelfahrverbot vorsieht (Nr. 243b BKat n. F.).
Tenor
In der Bußgeldsache
gegen
./.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln eine Geldbuße von 250,00 € festgesetzt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG n. F., 243b BKat n. F.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt die im Blut des Betroffenen gemessene THC-Konzentration unter 3,5 ng/ml, stellt die von dem Be-troffenen begangene Zuwiderhandlung des Führens eines Fahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach der neuen Gesetzeslage nur noch einen Verstoß gegen § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG n. F. dar, für den der Bußgeldkatalog eine Regelbuße von 250 €, aber kein Regelfahrverbot vorsieht (Nr. 243b BKat n. F.). In der Bußgeldsache gegen ./. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln eine Geldbuße von 250,00 € festgesetzt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG n. F., 243b BKat n. F. Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde –Regierungspräsidium Kassel Bußgeldstelle – vom 19.06.2024 (AZ: 334.350359.7) fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 13.02.2024 um 22:30 Uhr in Wettenberg, Krofdorf-Gleiberg, Wetzlarer Straße … den Pkw „…“, amtliches Kennzeichen „…“, unter der Wirkung berauschender Mittel (3,3 ng/ml Cannabis (THC)) als Fahrer geführt zu haben. Am 22.08.2024 wurde das 6. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet. Weil die im Blut des Betroffenen gemessene THC-Konzentration unter 3,5 ng/ml liegt, stellt die von dem Betroffenen begangene Zuwiderhandlung nach der neuen Gesetzeslage nur noch ein Verstoß gegen § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG n. F. dar, für den der Bußgeldkatalog eine Regelbuße von 250 €, aber kein Regelfahrverbot vorsieht (Nr. 243b BKat n. F.) Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist in Fällen, in denen das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden. Insbesondere ist die Änderung des § 24a StVG aufgrund des § 4 Abs. 3 OWiG zugunsten eines Betroffenen zu berücksichtigen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29 2824, Az. 2 ORbS 95/24). Vorliegend findet somit die neue gesetzliche Regelung Anwendung, weshalb gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von 250 € nach Nr. 243b BKat n. F. zu verhängen ist.