Urteil
50 C 2/23
AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2023:1124.50C2.23.00
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Tenor
1. Der Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Beklagten vom 12.12.2022 zu Tagesordnungspunkt 2 über die Änderung der Kostenverteilungsschlüssel zum 01.01.2023 wird für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Beklagten vom 12.12.2022 zu Tagesordnungspunkt 2 über die Änderung der Kostenverteilungsschlüssel zum 01.01.2023 wird für ungültig erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Beschlussfassung unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 12.12.2022 – Änderung der Kostenverteilerschlüssel zum 01.01.2023 – widerspricht im Hinblick auf die Abfallgebühren den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG sind die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Zwar können die Wohnungseigentümer gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Diese Beschlüsse müssen sich dann jedoch am Maßstab der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung messen lassen. Die Änderung des Verteilerschlüssels der Abfallgebühren von Miteigentumsanteilen hin zu Wohneinheiten wird den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht gerecht. Da es sich bei den Abfallgebühren um keine Verbrauchskosten handelt, scheidet eine Abrechnung nach Wohneinheiten aus und es kann nur eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG in Betracht kommen (vgl. AG Hannover, BeckRS 2007, 1485; Beschluss d. Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 03.05.2005, Az.: 2 Z Br 143/04). Da der Müllentsorgung keine Verbrauche zu Grunde liegen, da der Abfall von den Entsorgungsunternehmen als Ganzes abgeholt wird und nicht nach Gewicht einzelnen Wohnungseigentümern zugerechnet werden kann, kommt nur eine Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen in Betracht. Aus den vorgenannten Gründen ist der Klage stattzugeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Änderung des Kostenverteilerschlüssels in Bezug auf diverse Kostenpositionen der Beklagten. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage „…“. Sie wendet sich gegen die Beschlussfassung der Beklagten vom 12.12.2022. Verwalterin ist die „…“. Die Eigentümerversammlung der Beklagten beschloss am 12.12.2022 die Änderung des Kostenverteilerschlüssels zum 01.01.2023. Der unter TOP 2 gefasste Beschluss lautete: „Die Eigentümer beschließen mit Wirkung ab 01.01.2023 die Änderung der Umlageschlüssel (Anlage 1 vom 12.12.2022) für die Kostenpositionen Hausreinigung, Feuerlöscherprüfung, Wartung Regenwasseranlage, Legionellenuntersuchung, Allgemeinstrom, Abfallgebühren, Versicherung Verwaltungsbeirat, Auslagen für Eigentümer, Kosten des Geldverkehrs, Rechts- und Beratungskosten, Verwaltergebühr von Miteigentumsanteilen (MEA) auf Wohneinheiten (WE) und die Kostenposition Wartung der Rauchwarnmelder von Miteigentumsanteilen (MEA) auf Anzahl der Rauchwarnmelder in der jeweiligen Wohnung.“ Der Antrag wurde mit vier zu einer Stimme angenommen. Die Klägerin stimmte gegen den Beschluss. Die Klägerin beantragt, den Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.12.2022 zu Tagesordnungspunkt 2 über die „Änderung der Kostenverteilerschlüssel zum 01.01.2023“ für ungültig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit des nachstehenden Beschlusses festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.