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Beschluss

6 IN 126/16

AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2020:1029.6IN126.16.00
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Leitsätze
Die Ausdrucksweise eines Richters im Rahmen eines Beschlusses, der Geschäftsführer einer Schuldnerin habe durch Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen versucht, sich des zuständigen Richters und der zuständigen Rechtspflegerin zu „entledigen“, stellt keinen Befangenheitsgrund dar, der die Ablehnung des Richters rechtfertigt.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Geschäftsführers der Schuldnerin gegen „.,.." wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausdrucksweise eines Richters im Rahmen eines Beschlusses, der Geschäftsführer einer Schuldnerin habe durch Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen versucht, sich des zuständigen Richters und der zuständigen Rechtspflegerin zu „entledigen“, stellt keinen Befangenheitsgrund dar, der die Ablehnung des Richters rechtfertigt. Das Ablehnungsgesuch des Geschäftsführers der Schuldnerin gegen „.,.." wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Gemäß § 4 InsO i.V.m. § 42 Abs. 1, 2 ZPO findet eine Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei sind nur objektive Gründe zu berücksichtigen, welche vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüberstehen würde. Maßgeblich ist dabei, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend Gründe vorliegen, die gerade nach Auffassung einer ruhigen, besonnen und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 30.01.1986 – X ZR 70/84 = NJW – RR 1986, 738f.). Der Geschäftsführer der Schuldnerin stützt das Ablehnungsgesuch darauf, dass „…“ in dem Beschluss vom 25.08.2020 im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs folgende Feststellung traf: „Ohne Erfolg versuchte die Schuldnerin, sich durch Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen des zuständigen Richters und der/ des zuständigen Rechtspflegers*in zu entledigen, weil diese an dem Insolvenzverwalter festhielten.“ Hierdurch ließ die für das Ablehnungsgesuch der/ des Kollegen*in „…“ zuständige Richter*in nach dem objektiven Sinngehalt daraufhin, dass die Schuldnerin Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Strafanzeigen gegen die/den zuständigen Richter*in, sowie den/die zuständige/n Rechtspfleger/in einlegte bzw. stellte. Hierbei ist der Ausdruck „entledigen“ unglücklich gewählt, es soll jedoch nach dem objektiven Sinngehalt lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Schuldnerin einen Wechsel der/ des zuständigen Richterin/ Richter bzw. der/des zuständigen Rechtspfleger*in durch die Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Strafanzeigen verfolgte. Der Wortlaut mag insoweit etwas unglücklich gewählt sein, allerdings rechtfertigt dies noch nicht die Befürchtung, dass „…“ in der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch ist. Denn nach Auffassung einer ruhigen, besonnenen und vernünftig denkenden Partei gibt allein der Wortlaut des Entledigens keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Auch die dienstliche Stellungnahme „….“ vom 07.10.2020 begründet nicht die Befürchtung, dass die Richterin der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht.