OffeneUrteileSuche
Urteil

41 C 179/18

AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2018:0810.41C179.18.00
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Verauslagung der Aktenversendungspauschale durch den Rechtsanwalt handelt es sich um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung und nicht lediglich um eine durchlaufende Kostenposition
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Verauslagung der Aktenversendungspauschale durch den Rechtsanwalt handelt es sich um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung und nicht lediglich um eine durchlaufende Kostenposition Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat - aus abgetretenem Recht - gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte anfallenden Umsatzsteuer in beantragter Höhe. Die grundsätzliche Einstandsverpflichtung des Beklagten für die dem Mandanten des Klägers durch das Unfallereignis vom 08.03.2018 entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die materielle Anspruchsberechtigung des Klägers ist ebenfalls gegeben, da der Unfallgeschädigte seinen Erstattungsanspruch an den Kläger abgetreten hat. Für den (vermuteten) Forderungsübergang auf einen Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 VVG ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger hat eine entsprechende Regulierung jedenfalls verneint und ist seiner sekundären Darlegungslast damit hinreichend nachgekommen. Auch der Umstand, dass die Aktenversendungspauschale im Schreiben vom 15.03.2018 (noch) keine Erwähnung findet, lässt keine Rückschlüsse auf eine Kostenerstattung durch einen Rechtsschutzversicherer zu. Der zugrunde liegende Gebührenbescheid ist erst am 19.03.2018, also zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden. Gemäß § 249 BGB ist der Beklagte auch zum Ersatz der auf die Aktenversendungsgebühr anfallenden Regel-Umsatzsteuer verpflichtet. Bei der vom Rechtsanwalt für die Übermittlung der Akte zu entrichtenden Gebühr handelt es sich steuerrechtlich nicht um einen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG, sondern um steuerpflichtiges Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 UStG. Nach den kostenrechtlichen Bestimmungen ist - im Unterscheid etwa zu der Anforderung von Kostenvorschüssen oder Zeugenauslagen, die sich an die jeweilige Partei eines Rechtsstreits richtet - nicht der Mandant, sondern der Rechtsanwalt unmittelbarer Gebührenschuldner und verauslagt die Kosten daher nicht "im Namen und auf Rechnung" des Mandanten ( BGH, U.v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08 - juris: Rn. 9 ff. ). Der Rechtsanwalt erhält insoweit eine eigene Gegenleistung, weshalb eine steuerliche Privilegierung als durchlaufender Posten ausscheidet ( vgl. Sölch/Ringleb, UStG, § 10, Rn. 219 ). Dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugestehen, dass jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung kein nennenswerter Unterschied zur (freiwilligen) Verauslagung sonstiger Kosten für den Mandanten erkennbar ist. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der eng auszulegenden und auf der europarechtlichen Vorgabe des Art. 79 Abs. 1 lit. c) der MwStSystRL beruhenden Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG indessen für eine formal-buchhalterische, auf das unmittelbare Gegenleistungsmoment abhebende Betrachtungsweise entschieden. Es hat für die Ersatzfähigkeit der auf die Aktenversendungspauschale entfallenden Umsatzsteuer im Ergebnis keine Bedeutung, ob die Akteneinsicht ursprünglich im Rahmen eines bußgeldrechtlichen oder eines zivilrechtliches Mandates erfolgte. Denn die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte war in beiden Fällen durch den in Rede stehenden Unfall veranlasst und hat für die zivilrechtliche Schadensregulierung jedenfalls auch Bedeutung. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 13.04.2018 folgt dem Grunde und der Höhe nach aus den §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich mit Ablauf der mit Schreiben vom 29.03.2018 bis zum 12.04.2018 gesetzten Frist in Zahlungsverzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§§ 313a, 511 ZPO).