Urteil
41 C 247/17
AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2017:1214.41C247.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, da es sich zumindest auch um eine bürgerliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt. Der Kläger stützt seinen Klageanspruch unter anderem auf einen Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB, der seiner Rechtsnatur nach aus der Sicht der Vertragsparteien eine rein zivilrechtliche Angelegenheit darstellt. Dies gilt losgelöst von der Frage, ob und in wessen Zuständigkeit durch die vertraglich versprochene Verwahrung des Hundes öffentliche Aufgaben, etwa des Tierschutzes oder der Gefahrenabwehr, erfüllt werden sollten. Darüber hinaus beruft sich der Kläger zugleich auf eine gefahrenabwehrrechtliche Entschädigungsverpflichtung des Staates nach § 64 Abs. 3 HSOG, deren Beurteilung ebenfalls der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (§ 70 HSOG). Soweit in Idealkonkurrenz hierzu auch öffentlich-rechtliche Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche in Betracht kommen, etwa aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, ist dies für die Eröffnung des beschrittenen Rechtsweges unerheblich, da das angerufene Gericht den Rechtsstreit umfassend, d.h. auch unter Berücksichtigung der an sich gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, Entschädigung oder sonstigen Ersatzleistung für die Unterbringung und Pflege des Hundes. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Verwahrungsvertrag (§§ 688, 693 BGB), da der Vertrag jedenfalls nicht mit der Beklagten zustande gekommen ist. Der Zeuge A verfügte nicht über die gemäß § 164 BGB zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beklagten erforderliche Vollmacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht es das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) als erwiesen an, dass der Zeuge A durch den das Ordnungsamt der Beklagten vertretenden Zeuge B angewiesen oder im Sinne eines Vollzugs- bzw. Amtshilfeersuchens im Sinne der §§ 44 HSOG, 4 HVwVfG zur Unterbringung des Hundes aufgefordert wurde. Zwar hat der Zeuge A im Rahmen seiner nachvollziehbaren und inhaltlich widerspruchsfreien Schilderung ausgesagt, der Zeuge B habe auf die Frage, ob das Tier auf dem Rückweg nach Gießen zum Tierheim mitgenommen werden solle, mit "ok" geantwortet. Der Zeuge B hat jedoch ebenfalls glaubhaft angegeben, gegenüber dem Zeugen A eine Zuständigkeit des Ordnungsamtes verneint und eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Hund ausdrücklich abgelehnt zu haben. Soweit der Zeuge B in diesem Zusammenhang eingeräumt hat, die Unterbringung des Hundes in ein Tierheim zumindest empfohlen oder für eine gute Lösung gehalten zu haben, stellt diese Äußerung innerhalb des von dem Zeugen geschilderten Gesprächskontextes bei verständiger Würdigung keine rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung oder förmliche Bitte um amtliche Hilfestellung dar. Es liegen auch keine verlässlichen Anhaltspunkte für oder gegen die Richtigkeit der sich widersprechenden Zeugenaussagen vor. Der im Nachgang an die Beklagte übersandte Einsatzbericht lässt in diesem Zusammenhang nur erkennen, dass der hier in Rede stehende Hund "nach Rücksprache" mit dem Ordnungsamt ins Tierheim verbracht wurde. Aus dieser Angabe lassen sich indessen weder das konkrete Ergebnis der Rücksprache noch eine wie auch immer geartete Auftrags- oder Vollmachtserteilung ablesen. Der explizite Hinweis, dass die weitere Verfahrensweise über die Unterbringung des Tieres in das Zuständigkeitsgebiet des Ordnungsamtes falle, legt im Gegenteil eher nahe, dass die Frage der Zuständigkeit - entgegen der Darstellung des Zeugen A - sehr wohl Gegenstand des mit dem Zeugen B geführten Telefongespräches war. Es lässt sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass der Zeuge A das Ergebnis des Telefongespräches mit dem Zeugen B - möglicherweise - fehlerhaft interpretiert oder - was freilich schwerer wöge - im Sinne seiner eigenen Zuständigkeitsbeurteilung umgedeutet hat. Der Umstand, dass die Beklagte auf den nachfolgend per Fax übersandten Einsatzbericht nicht weiter reagiert hat, erlaubt - anders als der Nebenintervenient meint - keine gesicherten Rückschlüsse auf den konkreten Inhalt des im Vorfeld des Vertragsabschlusses zwischen dem Zeugen A und dem Zeugen B geführten Telefongesprächs. Insbesondere indiziert das Schweigen der Beklagten für sich genommen weder im Allgemeinen noch in der hier zu beurteilenden konkreten Situation eine nachträgliche Genehmigung (§§ 185 Abs. 2, 179 Abs. 1 BGB) der in ihrem Namen abgegebenen Vertragserklärung. Der von dem Kollegen des Zeugen A verfasste Einsatzbericht enthält im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass der Zeuge A im Namen der Beklagten einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag abgeschlossen hat. Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, inwieweit der Beklagten der hier in Rede stehende Verwahrungsvertrag in diesem Zusammenhang überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde und damit aus der Sicht der Beklagten Anlass bestanden hätte, sich mit der Unterbringung des Tieres näher zu befassen. Die hiernach verbleibenden Ungewissheiten gehen zu Lasten des für die Vertretungsbefugnis des Nebenintervenienten die Beweislast tragenden Klägers. Eine Beeidigung der Zeugen erschien nicht geboten, da trotz der sich inhaltlich widersprechenden Zeugenaussagen keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage zu stellen. Beide Zeugen waren ohne erkennbar übertriebenen Belastungseifer um eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Die Antriebsfeder für die hier geführte Auseinandersetzung sieht das Gericht- wie insbesondere die gescheiterten Bemühungen um die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung im Interesse des gemeinnützig tätigen Klägers gezeigt haben - weniger in dem persönlichen Interesse der Zeugen an dem Ausgang des Verfahrens als vielmehr in den prinzipiellen Zuständigkeitserwägungen der hinter den Zeugen stehenden Anstellungskörperschaften. Der Kläger hat auch keinen Zahlungsanspruch aus § 64 Abs. 1 HSOG, da die von ihm geleistete Verwahrung und Pflege des Hundes nicht auf einer hoheitlichen Inanspruchnahme als Nichtstörer, sondern auf einer vertraglichen Grundlage beruht. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers wegen freiwilliger Mitwirkung nach § 64 Abs. 3 HSOG scheidet ebenfalls aus, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Ausgleichspflichtig ist im Grundsatz diejenige Anstellungskörperschaft, deren Bediensteter gehandelt hat, hier also der Nebenintervenient, vertreten durch den Zeugen A. Die beklagte Gemeinde wäre hiernach nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn der Zeuge A in Vertretung bzw. im Wege der Amtshilfe für die Beklagte gehandelt hätte (§ 68 Abs. 2 HSOG). Dies ist aus den vorstehenden Erwägungen jedoch nicht erwiesen. Ansprüche des Klägers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) kommen ebenfalls nicht Betracht, da diese unmittelbar nur für bürgerlich-rechtliche Geschäfte anwendbar sind. Als bürgerlich-rechtliches Geschäft in diesem Sinne lag jedoch allenfalls eine Geschäftsführung des Klägers für die Tierhalterin, nicht aber für die hoheitlich handelnden Behörden vor. Auch eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung in analoger Anwendung der §§ 677 ff. BGB scheidet aus, da Handeln Privater für den Staat aufgrund des behördlichen Befassungs-, Handlungs- und Kostenermessens nur in Fällen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist ( vgl. OVG Lüneburg, U.v. 23.04.2012 - 11 LB 267/11; MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, Vorb. § 677, Rn. 25 ). Eine derartige Gefahrenlage lag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien indessen nicht vor. Insbesondere ging von dem Hund keine Gefährdung anderer aus. Vor diesem Hintergrund kann im rechtlichen Ergebnis unbeantwortet bleiben, ob die Unterbringung des Hundes in den Aufgabenkreis der Beklagten, der Polizeibehörde und / oder - was mit Blick auf die §§ 2 Nr. 1, 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG keineswegs ausgeschlossen ist - in den Zuständigkeitsbereich des Veterinäramtes fällt. Mangels begründeten Zahlungsanspruches hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger macht Vergütungs- bzw. Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Hundes geltend. Am 30.10.2014 wurde der bei der Polizeidienststelle Gießen Nord als Polizeibeamter tätige Zeuge A zu einem Einsatz in einer im "…"gelegenen Wohnung gerufen, in der sich neben der in Not befindlichen Bewohnerin ebenfalls der von ihr gehaltene Hund "…" befand. Anlass für die Hinzuziehung der Polizei durch vor Ort befindliche Rettungs- und Feuerwehrkräfte war die Öffnung der Wohnungstür. Nach der medizinischen Erstversorgung der Wohnungsinhaberin wurde diese von dem Rettungsdienst in das Klinikum Gießen verbracht und dort für mehrere Tage stationär aufgenommen. Nachdem der Zeuge A keine Personen hatte ausfindig machen können, die sich während der Abwesenheit der Halterin um die Versorgung des Hundes kümmern würden, kontaktierte er das Ordnungsamt der Beklagten, vertreten durch den Zeugen B, um das weitere Vorgehen hinsichtlich des in der Wohnung befindlichen Hundes abzustimmen. Im Anschluss an das mit dem Zeugen B geführte Telefongespräch verbrachte der Zeuge A den Hund in das Tierheim des Klägers und unterzeichnete im Namen der Beklagten einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Im Anschluss übermittelte der Zeuge A dem Ordnungsamt der Beklagten einen Einsatzbericht (Anlage K2, Bl. 10 d.A.), der auf Seiten der Beklagten jedoch ohne Reaktion blieb. Mit Schreiben vom 27.11.2014 stellte der Kläger der Beklagten die Unterbringung und Pflege des Hundes mit einem Betrag in Höhe von 645,08 Euro in Rechnung. Sowohl der Kläger als auch der Nebenintervenient behaupten, der Zeuge B habe den Zeugen A angewiesen, den Hund für die Dauer der Abwesenheit der Halterin namens und im Auftrag der Beklagten in das von dem Kläger betriebene Tierheim zu verbringen. Der Kläger vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Beklagte sei ungeachtet der Frage eines wirksamen Vertragsschlusses auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensausgleiches gemäß § 64 Abs. 3 HSOG zur Zahlung verpflichtet, da die tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung des Hundes im öffentlichen Aufgabenkreis der Beklagten gelegen habe. Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 645,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge B habe den Zeugen A darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sei, da es sich nicht um einen gefundenen oder gefährlichen Hund handele. Der Zeuge habe es ausdrücklich abgelehnt, sich um den Verbleib des Hundes zu kümmern oder den Nebenintervenienten diesbezüglich um Amtshilfe zu bitten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.11.2017 (Bl. 89 ff. d.A.) Bezug genommen.