Urteil
41 C 7/17
AG Gießen Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2017:0817.41C7.17.00
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Leitsätze
Krankenversicherer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der für die Abgabe von Medikamenten an den Versicherungsnehmer gezahlten Umsatzsteuer.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Krankenversicherer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der für die Abgabe von Medikamenten an den Versicherungsnehmer gezahlten Umsatzsteuer. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten geleisteten Umsatzsteuer. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin folgt insbesondere nicht aus dem Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 bzw. § 812 Abs. 1 S. 2, Alt. 1 BGB). Es kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Patienten A um einen Versicherungsnehmer der Klägerin handelt und ob die Forderungsabtretung an das Abrechnungszentrum B einem bereicherungsrechtlichen Direktzugriff auf die Beklagte entgegensteht. Denn jedenfalls liegt keine rechtsgrundlose Zahlung vor, da die Zahlung des vollständigen Kaufpreises - ob mit oder ohne Umsatzsteuer - seine rechtliche Grundlage in dem zwischen der Beklagten und dem Patienten im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten geschlossenen Kauf- bzw. Behandlungsvertrag hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist von einer sog. Bruttopreis-Vereinbarung auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Vereinbarung eines (Kauf-)Preises im Regelfall um eine einheitliche Preisvereinbarung unter Einschluss der mit der Leistung verbundenen steuerlichen Aufwendungen. Die Frage der Steuerbarkeit einer Leistung stellt damit grundsätzlich einen unselbständigen, regelmäßig nicht kondizierbaren Bestandteil der Vergütungsabrede dar. Auch umgekehrt führt eine nachträgliche Besteuerung nicht zu einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung des Zahlungsschuldners. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Parteien entweder ausdrücklich eine Nettopreis-Vereinbarung getroffen haben oder zumindest die Verkehrssitte bzw. ein Handelbrauch einen entsprechende Nettoabrede nahelegen (BGH, U.v. 28.02.2002 - I ZR 318/99; U.v.11.05.2001 - V ZR 492/99 sowie U.v. 15.02.1973 - VII ZR 212/71; LG Dortmund, U.v. 23.06.2016 - 2 O 190/15; vgl. insoweit auch EuGH, U.v. 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12) . Im vorliegenden Fall sind indessen keine Anhaltspunkte dafür gegeben oder vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass der Patient und die Krankenhausapotheke der Beklagten eine derartige Preisvereinbarung getroffen haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung macht sich der durch eine Krankenversicherung geschützte Patient regelmäßig keine nähere Vorstellung über die Besteuerung von Medikamentenleistungen. Insbesondere erscheint es als eher fernliegend, dass Patienten ohne entsprechende Spezialkenntnisse die arzneimittelrechtliche Unterscheidung zwischen Fertigarzneimittel und Zubereitung bekannt, geschweige denn, dass ihnen die damit verbundene umsatzsteuerrechtliche Konsequenz bei der Entgegennahme von Medikamenten im Rahmen ihrer Behandlung überhaupt bewusst ist. Genau dies ist jedoch das Wesen einer Bruttopreis-Abrede, da sich der Käufer im Allgemeinen keine konkreten Vorstellungen von den steuerlichen Aufwendungen des Verkäufers macht. Es ist zudem weder allgemein üblich noch entspricht es einem gefestigten Handelsbrauch, die entgeltliche Abgabe von Medikamenten auf der Basis von Nettobeträgen zu vereinbaren. Ob die Beklagte tatsächlich umsatzsteuerpflichtig war oder nicht, ist für die Wirksamkeit der Bruttopreisvereinbarung der Vertragsparteien nicht von Belang (LG Dortmund, U.v. 23.06.2016 - 2 O 190/15) . Aus den vorstehenden Gründen kann die Beklagte eine Rückzahlung der Umsatzsteuer auch nicht auf der Grundlage einer Vertragsanpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB verlangen. Die Frage der Besteuerung der im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung ausgehändigten Medikamente ist regelmäßig kein Bestandteil der dem Vertrag zugrunde liegenden beiderseitigen Vorstellungen. Mangels begründeten Zahlungsanspruches kann die Klägerin von der Beklagten auch keine Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit der Übernahme von Medikamentenkosten geltend. Die Klägerin ist ein privater Krankenversicherer. Die Beklagte betreibt das Universitätsklinikum in A und die zugehörige Krankenhausapotheke. Die Beklagte fertigte für den Patienten B Zytostatika-Zubereitungen im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Die Klägerin trat ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Patienten an das Abrechnungsunternehmen B ab, welches seinerseits dem Patienten einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.555,94 Euro in Rechnung stellte. In den jeweiligen Rechnungen ist eine etwa enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtbetrages wird auf die als Anlagenkonvolut K2 (Bl. 20 ff. d.A.) vorgelegten Abrechnungen Bezug genommen. Der Patient beglich die Rechnungen und bekam seine Auslagen von der Klägerin erstattet. Die Klägerin behauptet, mit dem Patienten A über einen privaten Krankenversicherungsvertrag verbunden zu sein. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH vertritt die Klägerin die Auffassung, die seitens der Beklagten verkauften Medikamente seien von der Umsatzsteuer befreit, so dass die jeweiligen Rechnungsbeträge um die darin enthaltene Umsatzsteuer von 19 % in einer Gesamthöhe von 727,42 Euro zu reduzieren seien. Diesen Betrag habe die Beklagte ohne Rechtsgrund vereinnahmt. Es sei in diesem Zusammenhang nicht davon auszugehen, dass eine Bruttopreis-Vereinbarung getroffen worden sei. Vielmehr hätten die Patienten davon ausgehen dürfen, dass ein Teil des Rechnungsbetrages nicht bei der Beklagten verbleibe, sondern als Umsatzsteuer abzuführen sei. Hätten die Vertragsparteien die Befreiung von der Umsatzsteuer gekannt, wären die Kaufpreise ohne Umsatzsteueraufschlag kalkuliert worden. Vor diesem Hintergrund beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 727,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.