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Urteil

45 C 192/11

AG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGIESS:2011:1223.45C192.11.00
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Leitsätze
Eine Gaspreiserhöhung ist billig, soweit nur die Weitergabe gestiegener Bezugspreise erfolgt und die Kostensteigerung nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.521,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 218,60 Euro seit dem 08.01.2011 sowie aus 1.303,10 Euro seit dem 14.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gaspreiserhöhung ist billig, soweit nur die Weitergabe gestiegener Bezugspreise erfolgt und die Kostensteigerung nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.521,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 218,60 Euro seit dem 08.01.2011 sowie aus 1.303,10 Euro seit dem 14.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Die Klageänderung im Hinblick auf den mit der Schlussrechnung für Gas vom 04.08.2010 geltend machten Betrag ist entsprechend § 263 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich. Mit der geänderten Klage wird auch der Streitpunkt über die Billigkeit der der Schlussrechnung vom 04.08.2008 zugrundeliegenden Preisänderungen miterledigt und ein neuer Prozess dadurch vermieden. Der Prozess wurde durch die Klageänderung nicht verzögert. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.07.2010 nach § 433 Absatz 2 BGB die Zahlung eines Gaspreises in Höhe von insgesamt 1.521,70 Euro zu. Die Klägerin hat die Klage in Höhe von 112,58 Euro zurückgenommen. Bei der Erklärung der Teilrücknahe der Klage in Höhe eines Betrages von 118,58 Euro handelt es sich entsprechend der Begründung der Klägerin und der Bezifferung der Forderung im Mahnbescheid in Höhe eines Betrages von 112,58 Euro um einen offensichtlichen Schreibfehler. Zwischen den Parteien ist konkludent ein Gaslieferungsvertrag zustande gekommen, indem die Klägerin dem Beklagten den Bezug von Gas tatsächlich angeboten und der Beklagte das Angebot durch die Gasentnahme aus dem Leitungsnetz der Klägerin angenommen hat. Nach dem 01.10.2007 ergibt sich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Beklagten aus § 5 Absatz 2 GasGVV in Verbindung mit § 315 BGB. Nach dem Parteivorbringen kann nicht auf einem Sonderkundenvertrag mit einem vereinbarten Sondertarif zwischen den Parteien geschlossen werden, an den die Klägerin gebunden und deren einseitige Änderung nicht zulässig war. Die Vereinbarung eines Sonderkundenvertrages zwischen den Parteien ist der bloßen Feststellung der Klägerin in dem Schreiben vom 14.12.2004 nicht zu entnehmen, zumal der Beklagte die Tatsachen über die Vereinbarung eines Sonderkundenvertrages nicht schlüssig dargelegt, die Darlegungen der Klägerin über die konkludente Vereinbarung eines Gaslieferungsvertrages zwischen den Parteien nicht substantiiert bestritten hat und er sich in seinen Widerspruchsschreiben jeweils auf die Unbilligkeit der Gaspreiserhöhungen nach § 315 BGB und nicht auf eine von dem allgemeinen Tarif abweichende Preisvereinbarung mit der Klägerin berufen hat. Aus diesen Erklärungen des Beklagten ergibt sich weiter, dass der Beklagte die Klägerin grundsätzlich für berechtigt gehalten hat, die Gaspreise zu erhöhen, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und sich der Erhöhungsbetrag im Bereich des Angemessenen bewegt. Der Beklagte wurde von der Klägerin im Rahmen der Grundversorgung mit Gas beliefert, sodass die am 8.11.2006 an die Stelle der AVBGasV getretene GasGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26.10.2006, BGBl. I S. 2396) unmittelbar Anwendung findet (§ 1 Absatz 1 GasGVV). Nach § 5 Absatz 2 GasGVV ist der Versorger berechtigt, die allgemeinen Tarife und Bedingungen zu ändern. Eine Gaspreiskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB scheidet aus, wenn – wie hier – die Klägerin ab 2007 keine Monopolstellung zur Gaslieferung hatte und der Beklagte keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterlag (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2007 – VIII ZR 144/06, [Juris, Rdnr. 17]; BGH, Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, [Juris, Rdnr. 17]; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 315 BGB, Rdnr. 4). Der Beklagte hatte ab 2007 die Möglichkeit, Gas von einem anderen Anbieter zu beziehen. Für die Preiserhöhungen für den Bezugszeitraum vom 01.11.2006 bis 31.07.2007 gilt dies nicht. Die Preiserhöhung eines Energieversorgers hält sich in den gezogenen Grenzen, wenn sie lediglich der Weitergabe von Bezugskostensteigerungen dient, die während der Vertragslaufzeit aufgetreten sind und nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnten (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07 [Juris, Rdnr. 30]). Dabei ist dem Versorger ein gewisser unternehmerischer Entscheidungsspielraum zuzubilligen, den er in den Grenzen der Billigkeit (§ 315 BGB) ausschöpfen darf. Eine Preiserhöhung ist erst dann unbillig, wenn sie dazu genutzt wird, den Gewinn zu erhöhen und deshalb den Kunden unangemessen benachteiligt. Werden von dem Versorger Tarifsenkungen vorgenommen, unterliegen auch diese danach der Billigkeitsüberprüfung. Auch in diesem Fall übt der Versorger sein Preisänderungsrecht nach Maßgabe von § 315 Absatz 1 BGB aus. Der Kunde hat einen Anspruch darauf, an Absenkungen der Bezugskosten in gleicher Weise zu partizipieren, wie er sich an Bezugskostensteigerungen zu beteiligen hat. Andernfalls wäre es dem Versorger möglich, seine Gewinnspanne in Phasen niedriger Bezugspreise zu erhöhen, indem Preissenkungen nicht weitergegeben werden, während bei eintretenden Bezugskostensteigerungen eine vollständige Entlastung zum Nachteil der Endverbraucher erfolgen kann. Die Klägerin hat die Billigkeit der von ihr verlangten Entgelte nach dem Schreiben vom 13.11.2007 in Höhe von 45,95 Euro nicht schlüssig dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist und der typischerweise auch allein dazu in der Lage ist, die Billigkeit seiner Bestimmung darzutun. Dies gilt auch für den Fall, dass die andere Vertragspartei die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Entgelts begehrt, wenn sie die Entgelte nur unter Vorbehalt gezahlt hat (BGH, a. a. O. [Juris, Rdnr. 28]). So liegt der Fall hier. Es oblag der Klägerin, im Einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr nach ihrer Kalkulation durch den Netzbetrieb in dem vorgenannten Bezugszeitraum entstanden sind, abzudecken waren und welchen Teil ihrer Einnahmen sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des Eigenkapitals mit dem der Klägerin berechneten Preis erzielen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 [Juris]). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin durch das pauschale Vorbringen, sie habe bei den Gaspreiserhöhungen lediglich gestiegene Bezugskosten an den Beklagten weitergegeben, ihrer Darlegungslast nicht genügt und die Kalkulationsgrundlagen ihrer Entgeltbestimmung nicht dargelegt. Die begründete Klageforderung ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrug drei Jahre (§ 196 BGB), begann im Hinblick auf die älteste Teilforderung in Höhe von 218,60 Euro am 31.12.2008 zu laufen (§ 199 Absatz 1 Nummer 1 BGB) und ist nicht abgelaufen. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 269 Absatz 3 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 709 713 ZPO zugrunde. Der Streitwert wird auf 1.680,23 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt vom beklagten Verein die Zahlung eines restlichen Preises für die Versorgung mit Gas über die Verbrauchstelle „…“ in „…“. Der Beklagte entnahm mit Einzug in die Räumlichkeiten seit dem Jahr 2003 Gas aus dem Leitungsnetz der Klägerin. Die Klägerin rechnete den Gaspreis mit dem Allgemeinen Tarif „Heizung 2“ ab. In der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 01.01.2010 erhöhte und senkte die Klägerin mehrfach den Gaspreis. Lediglich zum Jahreswechsel 2006/2007 behielt die Klägerin den Gaspreis bei. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 18.11.2004 und in der Folgezeit mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 08.12.2009, auf welche Bezug genommen wird (Bl.60 bis 74 d. A.), Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der Klägerin ein. In einem Schreiben der Klägerin vom 14.12.2004, auf dessen Ablichtung Bezug genommen wird (Bl.159 bis 160 d. A.), wird festgestellt, dass der Heizgasvertrag ein mit der Beklagten ausgehandelter Sondervertrag ist. Die Klägerin belieferte die Beklagte bis zum 31.07.2010 mit Strom und Gas. Nachdem die Klägerin im Mahnverfahren mit dem am 23.12.2010 beim Mahngericht eingegangenen und dem Beklagten am 07.01.2011 zugestellten Mahnbescheid jeweils eine Hauptforderung vom 13.11.2007 in Höhe von 45,95 Euro, vom 13.11.2008 in Höhe von 218,60 Euro und vom 11.08.2010 in Höhe von 112,58 Euro nebst Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids geltend gemacht hat, hat die Klägerin aufgrund einer Zahlung des Betrages in Höhe von 112,58 Euro die Rücknahme der Klage in Höhe von 118,58 Euro erklärt und mit dem dem Beklagten am 13.08.2011 zugestellten Schriftsatz vom 13.07.2011 zusätzlich eine Forderung gemäß der Schlussrechnung für Gas vom 04.08.2010 in Höhe eines Betrages von 1.303,10 Euro geltend gemacht. Seit dem Jahr 2007 konnte der Beklagte im Versorgungsgebiet der Klägerin einen Gaslieferanten frei wählen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages für den Belieferungszeitraum vom 01.11.2006 bis 30.06.2010 in Höhe von insgesamt 1.567,65 Euro. Die Klägerin behauptet unter Vorlage von „Testaten“ einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sie habe bei den Gaspreiserhöhungen lediglich gestiegene Bezugskosten an den Beklagten weitergegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.567,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die Unbilligkeit der Preisbestimmung der Klägerin, erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Nichtwissen. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe mit der Klägerin einen Sonderkundenvertrag mit einem Sondertarif für die Heizung vereinbart, weshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam seien und die Klägerin zur einseitigen Änderung des Gaspreises nicht berechtigt gewesen sei.