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Urteil

210 C 46/22 Verkehrsrecht

Amtsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGE1:2022:1018.210C46.22.00
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Tenor

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner werden verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der Klage weitergehenden Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.0000 auf der Q.-Straße … in … C. ereignete. Die Beklagte zu 2) ist Halterin des bei der Beklagten zu 1) zum Unfallzeitpunkt versicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das Fahrzeug des Klägers ist 7,5 Jahre alt und hat eine Laufleistung von 129.008 km. Der Unfallhergang steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100 Prozent. Der Kläger beauftragte im Nachgang den Sachverständigen Herrn U. mit der Schadensbezifferung. Dieser stellte zur Schadensbehebung notwendige Reparaturkosten in Höhe von 4.317,73 € (netto) zzgl. 300,00 € Wertminderung fest. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.12.2021 wurden unter Fristsetzung bis 13.01.2022 folgende Schadenspositionen gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht: 1. Reparaturkosten (netto): 4.317,73 € 2. Wertminderung: 300,00 € 3. Sachverständigenhonorar: 996,43 € 4. Kostenpauschale 25,00 € Gesamtsumme: 5.639,16 € Die Beklagte zu 1) regulierte am 09.02.2022 folgende Beträge: 1. Reparaturkosten (netto): 2.490,69 € 2. Wertminderung: 200,00 € 3. Sachverständigenhonorar: 996,43 € 4. Kostenpauschale 25,00 € Gesamtsumme: 3.712,12 € Ferner beglich die Beklagte zu 1) die in Höhe von 627,30 € entstandenen Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 453,87 €. Der Differenzbetrag in Höhe von 1.827,04 € für den entstandenen Fahrzeugschaden sowie in Höhe von 100,00 € für die erlittene Wertminderung ist Gegenstand der Klage. Der Kläger behauptet, dass Kosten (netto) einer sach- und fachgerechten Reparatur in Höhe von 4.317,73 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 300,00 € der Höhe nach erforderlich seien. Der Verweis auf die Referenzwerkstatt sei im Hiesigen Fallnicht zulässig Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.927,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2022 zu zahlen sowie 2. den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,43 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass der von dem Kläger verfolgte weitergehende Schadensersatzanspruch diesem nicht zustehe, da er sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die günstigere, aber gleichwertige Reparatur in einer konkret benannten Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zudem sei die geltend gemachte Wertminderung unzutreffend beziffert. Sie meine, dass im Hinblick auf die von der Klägerseite bei einer fiktiven Abrechnung behaupteten Stundenverrechnungssätze und die mit den Lackierarbeiten verbundenen Materialaufschläge ein Abzug in Höhe von 1.827,04 € vorzunehmen sei. Der Abzug rechtfertige sich dadurch, dass bei der von der Beklagtenseite bekannten alternativen Fachwerkstatt bei gleicher Qualität sowohl für Karosseriearbeiten als auch Lackierarbeiten ein geringerer Stundenlohn angesetzt werde. Wegen der näheren Einzelheiten der Berechnung dieses Abzuges nimmt die beklagte Partei auf den als Anlage B1 vorgelegten Prüfbericht einschließlich der dort angeführten kostengünstigeren Fachwerkstatt Bezug. Die Firma „O. GmbH" führe die Arbeiten zur Beseitigung des entstandenen Schadens ausweislich der oben angeführten Unterlagen mit einem Stundenlohn von 106,00 € für Karosserie,-Mechanik- und Elektrikarbeiten sowie 120,00 € für Lackierarbeiten zzgl. 35% Materialaufschlag als allgemein zugängliche Stundensätze und damit günstiger als die im Gutachten angeführten Stundenlöhne aus. Die Reparaturwerkstatt liege in unmittelbarer Nähe zu der Geschädigtenseite und sei damit ohne weiteres zugänglich. Im Übrigen unterhalte sie einen kostenlosen Abhol- und Bringservice, so dass die Verbringung zu dieser Werkstatt mit keinem Mehraufwand verbunden sei. Die angegebene Reparaturwerkstatt biete eine Reparatur, die in der Qualität mit derjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sei. Sie erfülle die Qualitätskriterien einer Fachwerkstatt für Karosserie- und Lackierarbeiten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. § 358a ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen A.. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 20.09.2022 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 Abs. 2 ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 04.10.2022 bestimmt (Bl. 144 d.A.). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gemäß der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG § 115 Abs. 4 VVG, §§ 823 Abs. 1, 831 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) einen Anspruch auf Zahlung von weitergehenden Schadensersatz in Höhe von 100,00 € (weitergehende Wertminderung). Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Höhe nach hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weiterer (netto) Reparaturkosten. Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers (hier die Beklagte zu 1))den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 –, Rn. 9 ff., juris). So liegen die Dinge hier. Bei der beklagtenseits benannten Referenzwerkstatt handelt es sich um einen Meisterfachbetrieb, welcher unter anderem vom TÜV und der DEKRA sowie vom Zentralverband des Karosserie- und Fahrzeugtechnikverbandes zertifiziert wurde. Die Reparatur erfolgt mit Original-Ersatzteilen. Dies kann insbesondere den dem Internet-Auftritt der Firma O. GmbH entnommen werden. Zu dieser Feststellung gelangt das Gericht auch auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen A.. Dieser stellte anhand der vorhandenen Kalkulationen nachvollziehbar fest, dass die Kosten (netto) für die sach- und fachgerechte Reparatur im Rahmen des zulässigen Werkstattverweises zur O. GmbH in W. zutreffend und unter Zugrundelegung des unveränderten Reparaturweges gemäß dem klägerischen Gutachten mit Reparaturkosten i.H.v. 2.490,69 € kalkuliert sind. Das Gericht folgt den überzeugenden, plausiblen und von den Parteien unbeanstandeten Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Ein Mittelwert der Reparaturkosten von mehreren Reparaturwerkstätten muss nicht gebildet werden. Soweit der Kläger Zweifel daran äußert, dass wegen der Entfernung des Wohnorts des Klägers zur Werkstatt (ca. 26 km) unzumutbar wäre, wird diese Auffassung nicht geteilt. Die beklagtenseits benannte Fachwerkstatt ist dem Kläger ohne weiteres zugänglich. Denn bei dieser Entfernung – unabhängig vom angebotenen Bring- und Holservice – ist es dem Kläger nach dem Dafürhalten des Gerichts ohne weiteres zumutbar die Distanz zu meistern, angesichts der Tatsache, dass lediglich ca. 30 Minuten Fahrweg für die Verbringung und Abholung in Anspruch genommen werden muss (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 S 3/19 –, Rn. 13, juris). Ferner zeigt der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich bei den Preisen der O. GmbH nicht um deren (markt-)übliche Preise, sondern um Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten handeln könnte. Weitere Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen zeigt er nicht auf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ca. 7 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 130.000 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr (BGH aaO). Von den anzusetzenden 2.490,69 € sind sodann – unstreitig – regulierte 2.490,69 € in Abzug zu bringen. Die Wertminderung schätzt das Gericht auf Grund der vorhandenen Wertangaben des Fahrzeuges auf 300,00 €, wovon bereits regulierte 200,00 € in Abzug zu bringen sind. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Für ein Gegenstandswert bis 4.000,00 € (bis zu diesem Gegenstandswert waren vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren begründet) haben die Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 453,87 € ausreichen reguliert. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 290 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .