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Urteil

202 C 537/14 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGE1:2015:0504.202C537.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.321,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.321,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Honoraransprüche des Klägers aufgrund erbrachter steuerberatender Tätigkeiten sowie über Gegenansprüche der Beklagten wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Information. Der Kläger ist Steuerberater, seine Tochter ist die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten; die Familien sind zerstritten. Die Beklagte beauftragte den Kläger damit, die Buchführung und die entsprechenden Jahresabschlüsse zu erstellen. Daneben erbrachte der Kläger seit dem Jahr 2008 auch die Lohnbuchhaltung für die Beklagte. Die Leistungen wurden mit monatlichen Rechnungen abschlagsmäßig abgerechnet und von der Beklagten bezahlt. Ausweislich eines Schreibens des Klägers an die Beklagte mit Datum vom 20.12.2007 (Bl. 12 f. d.A.), wurde der Beklagten mitgeteilt, dass für die dort näher aufgeführten Buchführungsarbeiten aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen mit den näher aufgeführten Kosten „zu rechnen“ ist. Unstreitig zahlte die Beklagte ab dem Jahre 2011 höhere Abschläge als in diesem Schreiben angegeben. Mit Kündigung des Klägers vom 15.10.2012 wurde das steuerrechtliche Mandat beendet. Streit besteht über die Jahresabrechnung über die Buchführung für den Zeitraum 2010 und 2011. Vorliegend hat der Kläger die Buchführung für das Jahr 2010 anhand des tatsächlichen Gegenstandswertes mit seiner Rechnung vom 30.07.2014 (Nr. …) schlussabgerechnet, wobei sich unter Anrechnung der Vorauszahlungen ein noch zu zahlender Betrag von 2.169,85 EUR ergab (Bl. 6 d.A.). Für das Jahr 2011 erfolgte ebenfalls auf der Grundlage des nach Ablauf des Jahres feststehenden Gegenstandswertes die Schlussabrechnung mit Rechnung … vom 30.07.2014 wobei sich unter Anrechnung der Vorauszahlungen ein noch zu zahlender Betrag von 2.152,00 EUR ergab (Bl. 7 d.A.). Für das Jahr 2008 wurde keine Nachberechnung seitens des Klägers vorgenommen. Die Nachberechnung für das Jahr 2009 wurde im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht H, Az. … streitig verhandelt. Dort wurde die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Eine Berufung gegen dieses Urteil scheiterte, da die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Beklagte widersprach den Rechnungen mit anwaltlichem Schreiben 13.8.2014 (Bl. 8f. d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem Schreiben vom 20.12.2007 nicht um eine Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 14 der Steuerberatergebührenverordnung. Das Banksaldo der Beklagten sei bereits seit dem Jahre 2008 negativ gewesen. Noch im Jahre 2012 habe die Beklagte darum gebeten, Nachberechnungen noch aufzuschieben. Wegen steigender Umsätze seien dann die Abschlagsrechnungen für 2011 angepasst und so von der Beklagten auch gezahlt worden. Eine Nachberechnung sei der Beklagten auch aufgrund des Verfahrens … bekannt gewesen. Die Informationspflichten des Rechtsanwaltes seien zudem nicht auf die Informationspflichten eines Steuerberaters zu übertragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.321,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse sich an dem am 20.12.2007 unterbreiteten Kostenvoranschlag festhalten lassen. Er habe in diesem Kostenvoranschlag sein Ermessen bezüglich der Gebührenbestimmungen ausgeübt und sei nunmehr daran gebunden. Der Kläger habe zudem in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils zu den Beträgen abgerechnet, wie sie in dem Schreiben vom 20.12.2007 genannt sind. Ferner habe es sich jeweils um Rechnungen gehandelt, aus denen sich eindeutig ergebe, dass nicht nur ein Vorschuss gefordert werde. Wenn ein Vorschuss gefordert wurde, so sei dies ausdrücklich geschehen. Zudem habe der Kläger seine Gebühr nicht reduziert, obwohl der Gegenstandswert im Jahre 2008 niedriger gewesen sei als im Jahre 2007. Eine Nachberechnung stelle zudem einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, ein solcher Anspruch sei darüber hinaus verwirkt. Es seien zwar zwischenzeitlich geringfügig höhere Gebühren gezahlt worden, als in dem Kostenvoranschlag vom 20.12.2007 angegeben, dies sei jedoch darin begründet, dass der Kläger über eine Einzugsermächtigung verfügt habe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass er ein deutlich höheres Honorar zur Abrechnung bringen werde. Eine Nachberechnung sei erst deutlich nach Beendigung des Mandatsverhältnisses erfolgt. Aufgrund dessen erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe wegen unterlassener Information über die Möglichkeit der Nachberechnung. Hätte die Beklagte gewusst, dass Nachberechnungen erfolgen können, hätte diese den Kläger nicht beauftragt, da sie davon ausgegangen sei, aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses, günstigere Gebühren zahlen zu müssen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte … war beigezogen. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.321,85 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatervertrag in Verbindung mit § 33 Abs. 6 StBVV. Die Höhe der Nachberechnung der Buchführung für das Jahr 2010 und 2011 ist rechnerisch unstreitig. Für die unstreitig erbrachten Leistungen kann der Kläger eine Gebühr nach Maßgabe der Steuerberatervergütungsverordnung verlangen, die sich nach dem Gegenstandswert berechnet. Dies ist bezogen auf die streitgegenständlichen Buchführungsarbeiten gemäß § 33 Abs. 6 StBVV der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt. Dieser Gegenstandswert kann praktisch erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ermittelt werden. Die laufende Buchführung hat der Kläger zunächst im Wege eines pauschalen Vorschusses vorläufig berechnet und nach Abschluss der Rechnungsperiode nachberechnet. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger auch nicht an dem am 20.12.2007 unterbreiteten Kostenvoranschlag festhalten lassen. Dieses Schreiben stellt keine verbindliche Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 14 Steuerberatergebührenverordnung dar. Die Wortwahl des Schreibens „Aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Informationen müssen Sie mit folgenden monatlichen Kosten rechnen : […]“ spricht schon gegen eine verbindliche Vergütungsvereinbarung. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 StBVV nicht erfüllt. Danach kann der Steuerberater für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen. Vorliegend wurden weder eine zeitliche Bestimmung von mindestens einem Jahr noch die Zeiträume, für welche die zu übernehmenden Tätigkeiten geleistet werden, aufgeführt. Der Kläger muss sich auch nicht aus Gründen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an dem Inhalt des Schreibens vom 20.12.2007 festhalten lassen. Für das Bestehen dieser Einrede ist die Beklagte beweisbelastet. An das Vorliegen des Tatbestandes sind hohe Anforderungen zu stellen. § 242 erfordert eine umfassende Interessenabwägung aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Auslösendes Moment für das Auftreten des Konfliktes zwischen den Parteien ist zumeist der Eintritt eines Nachteils zu Lasten einer Partei, zuweilen aber auch der Eintritt eines Sondervorteils zugunsten einer Partei (BeckOK BGB-Sutschet; § 242, Rn. 18). Bei der Frage, ob und wie der eingetretene Nachteil oder Vorteil zwischen den Parteien zu verteilen ist, sind vor allem die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger in dem Schreiben vom 20.12.2007 sein Ermessen bezüglich der Gebührenbestimmungen nicht ausgeübt, sodass er daran gebunden ist. Zwar hat der Kläger in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils monatlich nur zu den Beträgen abgerechnet, wie sie in dem Schreiben vom 20.12.2007 genannt sind. Dies führt allerdings nicht dazu, dass eine Nachberechnung nach dem tatsächlichen Gegenstandswert nicht mehr möglich ist. Denn hierauf hat der Kläger einen Anspruch. Für das Jahr 2009 hat der Kläger bereits nachberechnet (vgl. Urteil des Amtsgerichts H, Az. …). Der Anspruch auf Nachberechnung für die Jahre 2010 und 2011 wurde auch nicht im Wege einer verbindlichen Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen bzw. beschränkt (vgl. oben). Auch wenn die Nachberechnung erst mehrere Jahre nach Beginn der Tätigkeit und vor allem erst nach Mandatskündigung erfolgt ist, führt dies nicht dazu, dass der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers auf Nachberechnung nunmehr ausgeschlossen ist. So hat der Kläger schlüssig und unwidersprochen vorgetragen, die Umsätze der Beklagten seien zunächst negativ gewesen, sodass auf eine Nachberechnung verzichtet worden sei. Dies sei zuletzt noch im Jahre 2012 geschehen. Wegen steigender Umsätze von 2009 auf 2010 sei gleichwohl – um eine hohe Nachberechnung zu vermeiden – für das Jahr 2011 der monatliche Abschlag erhöht worden. Auf diesen schlüssigen Sachvortrag hat die Beklagte nicht erheblich erwidert. Die Erhöhung der Abschläge ergibt sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Rechnung (Bl. 38 d.A.). Aufgrund dieser Argumentation scheidet auch eine Verwirkung des Anspruchs des Klägers aus. Diesen erhöhten Abschlag hat die Beklagte auch gezahlt. Dass sie hiervon aufgrund der Einzugsermächtigung keine Kenntnis hatte, hält das Gericht für nicht erheblich, da die Beklagte jedenfalls über die Buchungen auf ihrem Geschäftskonto Bescheid wissen musste. Dass der Kläger die monatlichen Abschläge per „Rechnungen“ in Zahlung gestellt hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass eine Nachberechnung nicht mehr möglich ist. Hiermit kann vom Wortlaut auch eine sog. „A-Conto Rechnung“ gemeint gewesen sein, zumal der Kläger in seinen Rechnungen vom 30.07.2014 jeweils von „a-conto-Zahlungen“ spricht. Dass der Kläger seine Gebühr nicht reduziert habe, obwohl der Gegenstandswert im Jahre 2008 niedriger gewesen sei als im Jahre 2007, ist so nicht zutreffend, da sich aus dem beklagtenseits vorgelegten Zahlenmaterial der Gegenstandswert für den Jahresabschluss nicht herleiten lässt. Die Klageforderung ist somit begründet. Dass die Beklagte aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen davon ausgegangen ist, einen günstigeren Gebührensatz zahlen zu müssen ohne die Möglichkeit der Nachberechnung, führt nicht zu einem Ausschluss des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Nachberechnung. Auch die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten wegen unterlassener Information über die Möglichkeit der Nachberechnung greift nicht durch. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie den Kläger nicht beauftragt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Nachberechnungen erfolgen können. Insoweit fehlt es aber zumindest an einem kausalen Schaden, da die Beklagte nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet ist und dann jedenfalls einen anderen Steuerberater hätte beauftragen müssen, der ebenfalls nach dem Gegenstandswert abrechnet. Es ist sogar davon auszugehen, dass ein familienfremder Steuerberater, eine Nachberechnung sofort nach Abschluss des Jahres vorgenommen hätte und nicht erst nach Mandatskündigung. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, da die Beklagte mit Schreibens vom 13.08.2014 die Leistung endgültig und ernsthaft abgelehnt hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.321,85 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Overwegstr. 35, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.