Beschluss
44 OWi 38/13
AG Gelnhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGELNH:2013:0712.44OWI38.13.0A
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Leitsätze
Die Anordnung, mit der die Herausgabe der Akte zur Einsichtnahme in die Kanzlei des Rechtsanwalts abgelehnt wird, ist nicht anfechtbar, weshalb nach Erledigung der Hauptsache auch ein isolierter Kostenantrag unzulässig ist. Auf Anforderung des Gerichts ist die Bedienungsanleitung des Messgerätes allerdings der Akte zuzuführen. Urheberrechtliche Aspekte stehen der Akteneinsicht des Verteidigers (incl. Bedienungsanleitung) nicht entgegen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie erscheint eine großzügige Behandlung von Anträgen der Verteidigung auf Überlassung der Akte nebst Bedienungsanleitung zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsbehörde sinnvoll.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 06.03.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung, mit der die Herausgabe der Akte zur Einsichtnahme in die Kanzlei des Rechtsanwalts abgelehnt wird, ist nicht anfechtbar, weshalb nach Erledigung der Hauptsache auch ein isolierter Kostenantrag unzulässig ist. Auf Anforderung des Gerichts ist die Bedienungsanleitung des Messgerätes allerdings der Akte zuzuführen. Urheberrechtliche Aspekte stehen der Akteneinsicht des Verteidigers (incl. Bedienungsanleitung) nicht entgegen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie erscheint eine großzügige Behandlung von Anträgen der Verteidigung auf Überlassung der Akte nebst Bedienungsanleitung zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsbehörde sinnvoll. Der Antrag des Betroffenen vom 06.03.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine Auslagen zu tragen. I. In dem Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen beantragte dieser über seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht, wobei zunächst die Bedienungsanleitung des Messgerätes zur Akte hingezogen werden sollte. Die Überlassung der Akte wurde beantragt. Mit Bescheid vom 28.02.2013 gab die Verwaltungsbehörde dem Antrag auf Einsicht in die Betriebsanleitung mit der Maßgabe statt, dass diese nach vorheriger Terminsabsprache in den Räumlichkeiten der Stadt XXXXXX eingesehen werden kann. Hiergegen wurde mit am 07.03.2013 eingegangenem Schriftsatz die gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, dass die Bedienungsanleitung zur Einsicht übermittelt wird, beantragt. Zwischenzeitlich gelangte das Bußgeldverfahren an das Amtsgericht Gelnhausen, welches dem Verteidiger umfangreich Akteneinsicht gewährte, nachdem es zuvor die entsprechende Bedienungsanleitung hinzuzog und der Akte beifügte. Mit Schreiben vom 26.06.2013 teilte der Verteidiger mit, dass sich die Sache zwar erledigt habe, aber an dem Antrag, der Staatskasse die Kosten aufzuerlegen, festgehalten wird. II. Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag war nicht bereits wegen Wegfalles der Beschwerde unzulässig, denn er wurde nur bzgl. der Kosten aufrechterhalten (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14.Auflage, § 62 Rn.10). Allerdings ist nach herrschender Meinung eine Anordnung, in der die Herausgabe der Akte zur Einsichtnahme in die Kanzlei des Rechtsanwalts abgelehnt wird, nicht anfechtbar (Göhler, a.a.O. § 60 Rn. 54a). Dies ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 147 Abs. 4 S. 2 StPO. Wenn aber bereits der ursprüngliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war, kann dieser durch Erledigung der Hauptsache nicht zulässig werden. Zwar wird vereinzelnd die Zulässigkeit eines Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Aktenübersendung, incl. Gebrauchsanweisung, bejaht, (Beschluss des AG Hildesheim vom 29.12.2011, Az. 31 Owi 27/11, Beschluss des AG Ellwangen vom 25.10.2010, NZV 2011, S. 362). Diese Entscheidungen überzeugen jedoch nicht, denn sie erörtern § 147 Abs. 4 S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OwiG nicht. Abschließend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass urheberrechtliche Aspekte der gewünschten Akteneinsicht nicht entgegenstehen und zukünftig aus Gründen der Verfahrensökonomie eine großzügige Behandlung dieser Anträge durch die Verwaltungsbehörde sinnvoll wäre. So führt eine Einsicht in die Bedienungsanleitung gelegentlich (wie hier) zur Einspruchsrücknahme. Weiterhin wäre die Bedienungsanleitung, sofern diesbezüglich vom Verteidiger Akteneinsicht beantragt wurde, spätestens nach Verfahrensabgabe an das Amtsgericht, auf dessen Aufforderung, zu übermitteln. Im Übrigen handelt es sich bei § 147 Abs. 4 S. 1 StPO um eine Sollvorschrift. Weil regelmäßig (wie hier, auf gerichtliche Anforderung) nur eine Kopie der Bedienungsanleitung übermittelt wird, vermag die Begründung der Verwaltungsbehörde, dass diese immer beim Gerät aufzubewahren ist, nicht zu überzeugen. Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OwiG unanfechtbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OwiG, 473 StPO.