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Urteil

44 OWi - 2235 Js 10057/12

AG Gelnhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGELNH:2012:0905.44OWI2235JS10057.0A
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Leitsätze
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fahreridentifizierung ist bei Vorliegen eines Messbildes von guter Qualität, das zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer führt, nicht erforderlich, wenn nicht vorgetragen wird, dass das Fahrzeug von einem - zum Verwechseln ähnlich sehenden - Verwandten des Betroffenen gesteuert wurde. Dies gilt erst Recht, wenn der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung zur Frage seines Aufenthaltes zur Tatzeit widersprüchliche Angaben macht.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerorts eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR verhängt. Zugleich wird gegen den Betroffenen für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt welches nicht mit Rechtskraft der Entscheidung sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, § 24, 25 StVG; Nr. 11.3.8 BKat; § 4 I BKatV.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fahreridentifizierung ist bei Vorliegen eines Messbildes von guter Qualität, das zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer führt, nicht erforderlich, wenn nicht vorgetragen wird, dass das Fahrzeug von einem - zum Verwechseln ähnlich sehenden - Verwandten des Betroffenen gesteuert wurde. Dies gilt erst Recht, wenn der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung zur Frage seines Aufenthaltes zur Tatzeit widersprüchliche Angaben macht. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerorts eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR verhängt. Zugleich wird gegen den Betroffenen für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt welches nicht mit Rechtskraft der Entscheidung sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, § 24, 25 StVG; Nr. 11.3.8 BKat; § 4 I BKatV. I. Der 53 Jahre alte Betroffene ist XXX Staatsangehöriger und XXX. Von Beruf ist er XXX. Das Verkehrszentralregister (VZR) enthält über den Betroffenen folgende Eintragungen: - Bußgeldbescheid des RP XXX vom 03.07.2009, rechtskräftig seit 24.07.2009; (fahrlässige) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 24 km/h, 70 € Geldbuße, ein Punkt im VZR; Tatort Fuldabrück, BAB 7, km 317,700, Fahrtrichtung Fulda; Tatzeit: 24.04.2009, 14:08 Uhr - Bußgeldbescheid des RP XXX vom 23.06.2010, rechtskräftig seit 13.07.2010; (fahrlässige) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 22 km/h, 100 € Geldbuße, ein Punkt im VZR; Tatort: Niederaula, A7, km 525,980 Fulda-Kassel; Tatzeit, 19.04.2010, 11:05 Uhr - Bußgeldbescheid des RP XXX vom 14.01.2011, rechtskräftig seit 02.02.2011; (fahrlässige) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 37 km/h, 200 € Geldbuße, drei Punkte im VZR; Tatort: Wiesbaden, A643, km 297, 206 Richtung Mainz; Tatzeit, 22.11.2010, 22:04 Uhr - Bußgeldbescheid der Stadt XXX vom 21.02.2011, rechtskräftig seit 11.03.2011, verbotswidriges Mobiltelefonbenutzens als Kraftfahrzeugführer, 50 € Geldbuße, ein Punkt im VZR; Tatort: Köln-Bayenthal; Tatzeit: 27.11.2010, 11:25 Uhr - Bußgeldbescheid des RP XXX vom 28.06.2011, rechtskräftig seit 04.11.2011; (fahrlässige) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 30 km/h, 160 € Geldbuße, ein Monat Fahrverbot (bis zum 19.01.2012), drei Punkte im VZR; Tatort: Wiesbaden, A643, km 297, 206 Richtung Mainz; Tatzeit, 17.05.2011, 23:23 Uhr - Teilnahme an einem Seminar zum Punkteabbau im Jahr 2011 bzw. 2012 II. Bei KM 165,050 wurden am 31.01.2012 auf der Bundesautobahn 66 im Bereich Bad Soden-Salmünster, Fahrtrichtung Fulda, Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät "PoliScan Speed", welches von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft und am 23.06.2006 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen wurde, durchgeführt. Das Gerät enthielt die, ebenfalls zum Tattag bereits von der PTB zur Verwendung bei amtlichen Messungen zugelassene, Softwareversion "1.5.5". Das Messgerät wurde von der Hessischen eichdirektion am 25.11.2011 geeicht. Laut dem Eichschein vom 28.11.2011 hat die Eichung Gültigkeit bis zum Ende des Jahres 2012. Es handelt sich hierbei um ein neuartiges Messgerät. Dabei erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung über Entfernungsmessungen. Die Messung erfolgt auf Basis einer Laserpulslaufzeitmessung (LIDAR = Light Detection And Ranging). Die Fahrzeuge werden von einem horizontal scannenden LIDAR erfasst; der LIDAR sendet dabei kurze Laserimpulse aus. Der Messstrahl tastet einen Fahrbahnbereich in einer Entfernung zwischen ca. 10 m bis 75 m innerhalb eines horizontalen Blickfeldes (Scannwinkel) von 45 Grad ab. Die Entfernung eines Fahrzeuges wird über die Laufzeit der Laserimpulse gemessen, die vom Gerät ausgesendet und nach ihrer Reflexion am gemessenen Fahrzeug vom System wieder empfangen werden. Ab einer Entfernung von 75 m detektiert das Gerät zunächst ein Fahrzeug. Innerhalb des Bereichs von 50 m bis 20 m vor dem Gerät ermittelt dieses dann die Geschwindigkeit. Innerhalb dieses Bereiches vor dem Gerät muss dass Fahrzeug für eine gültige Messung über eine zusammenhängende Strecke von mindestens 10 m ununterbrochen auswertbare Signale liefern. Dieser Mindestbereich von 10 m kann beliebig innerhalb des Bereichs von 50 m bis 20 m vor dem Gerät liegen. Eine Messung wird u.a. dann automatisch verworfen, wenn sich die Geschwindigkeit innerhalb dieser 10 m um mehr als 10 % ändert. Sobald ein Fahrzeug den durch den Zeugen voreingestellten Grenzwert überschreitet, fertigt das Gerät automatisch ein Foto vom betreffenden Fahrzeug. Am Begehungstag führte der Zeuge XXX, der vom 30.03.2009 bis 03.04.2009 von der Hessischen Polizeischule eigens für dieses Messgerät geschult wurde, zwischen 06:00 Uhr und 15:00 Uhr an dieser Stelle Geschwindigkeitsmessungen durch. Das Gerät wurde auf ein Stativ montiert, die Stativhöhe betrug 1,00 m. Das Messgerät nahm der Zeuge XXX entsprechend der gültigen Gebrauchsanleitung in Betrieb. Insbesondere wurden auch die vorgeschriebenen Funktionsprüfungen beanstandungsfrei vorgenommen. Anhaltspunkte für ein nichtordnungsgemäßes Funktionieren des Messgerätes lagen nicht vor. Die Messstelle befand sich innerhalb einer, als solche gut zu erkennenden, Autobahnbaustelle. Etwa 150 m vor der Messtelle war gut sichtbar beidseits das Zeichen 274 StVO, welches eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anordnete, aufgestellt. Dem gingen, jeweils mit einem Abstand von deutlich über 100 m, drei weitere, ebenfalls jeweils gut sichtbar beidseits angebrachte Zeichen 274 StVO, welches ebenfalls eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km anordneten, voraus. Als der Betroffene am 31.01.2012 gegen 09:29 Uhr diese Messstelle -und zuvor die oben beschriebenen Verkehrszeichen- mit seinem PKW mit dem amtl. Kennzeichen XXX passierte, wurde seine Geschwindigkeit durch das Messgerät erfasst. Die Messung ergab eine von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 137 km/h. Nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h betrug die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit 132 km/h, so dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 52 km/h ergab. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen wahrnehmen und die Geschwindigkeit auf maximal 80 km/h drosseln können. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen und den weiteren, ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 22.08.2012 und 05.09.2012, ausgeschöpften Beweismitteln. Der Betroffene bestritt, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Am ersten Verhandlungstag behauptete er, zu diesem Zeitpunkt in Thailand gewesen zu sein. Eine Bescheinigung des Hotels könne er nachreichen. Anschließend, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, anstatt einer Hotelbescheinigung die wesentlich aussagekräftigeren Belege für die Flugdaten vorzulegen, trug er vor, er sei zwar schon am 17.01.2012 aus Thailand zurückgekehrt, habe zum Tatzeitpunkt aber noch Urlaub gehabt und könne ausschließen, das Fahrzeug am Tattag selbst gesteuert zu haben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine andere Person wegen einer Ordnungswidrigkeit am Tattag aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht belangt werden kann, äußerte der Betroffene, er würde dennoch auf Anraten seines Verteidigers hierzu keine Angaben machen. Die vom Gericht geäußerte Vermutung, dass es sich dann um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis handeln müsste, weil eine Aufdeckung anderer Taten nun kaum möglich erscheine, wurde nicht widersprochen. Aus den Messbildern Bl. IV Rückseite (oben und unten) und Bl. 33 (drei Lichtbilder) der Akte 44 Owi 2235 js 10057/12), auf welche gemäß §§ 46 Abs. 1 OwiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird und welche zum Gegenstand des Urteils gemacht werden, ergibt sich jedoch zweifellos, das der Betroffene das Fahrzeug führte. Das Messbild ist von ausreichend guter Qualität. Insbesondere wegen der prägnanten Formung des Mundes, des Kinns und der rechten Wange sowie anhand der Nasenform und des rechten Ohrs, ist der Betroffene als Fahrer eindeutig zu identifizieren. Dass die Augen und die Stirn auf dem Messfoto nicht voll sichtbar sind, ändert daran nichts und führt nicht zur Ungeeignetheit des Messbildes. Der Antrag des Verteidigers, ein anthropologisches Sachverständigengutachten (zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene zur Tatzeit das Fahrzeug nicht gesteuert hat) einzuholen, war gemäß § 77 II Nr. 1 OwiG abzulehnen, denn der Sachverhalt war nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend geklärt und eine weitere Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Dass das Fahrzeug von einem Zwillingsbruder oder einem sonstigen, absolut zum verwechseln ähnlichen sehenden, Verwandten des Betroffenen gesteuert wurde, wurde nicht vorgetragen. Die Andeutungen des Betroffenen, dass wohl ein Verwandter gefahren ist und er dabei nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat, die nicht verjährt wäre, begangen wurde, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zum einen ist schon die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verwandter des Betroffenen eine Straftat zum Tatzeitpunkt begangen hat, gering. In Betracht käme wohl allenfalls eine Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil andere Straftaten nicht (mehr) nachzuweisen wären. Berücksichtigt man dann, dass der Betroffene selbst schon vielfach in ähnlicher Art und Weise in Erscheinung getreten und beruflich oft unterwegs ist sowie zunächst am ersten Verhandlungstag bezüglich seines Alibis -nun unstreitig- unwahre Tatsachen vortrug, so kommt das Gericht nicht umhin, von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen. Hinzu kommt, dass der Betroffene auch in keiner Weise etwas zu seinem Aufenthalt am Tattag vortrug sondern lediglich pauschal auf seinen Urlaub verweist. Er äußerte sich nicht, wo und wie er den Urlaub zur Tatzeit verbrachte und er trug auch nicht vor, dass er sich nicht mehr erinnern kann. Zwar darf ein Schweigen des Betroffenen nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden. Wenn er aber zu einem Vorgang teilweise Angaben macht und teilweise schweigt, ist es dem Gericht nicht verwehrt, hieraus die naheliegenden Schlüsse zu ziehen. Zweifel an der Korrektheit der Messung bestehen nicht. Der Zeuge XXX bekundete nachvollziehbar und glaubhaft den oben festgestellten Sachverhalt und insbesondere, die Messung und die Tests nach der Gebrauchsanleitung durchgeführt zu haben. Er habe das Messgerät auch nicht getarnt, wobei dies nach der Erlasslage in Hessen -anders als in Bayern- wohl nicht untersagt ist. Das Messprotokoll (Bl. 1 d. Akte 44 Owi 2235 js 10057/12) bestätigt eine ordnungsgemäße Messung. Aus dem Eichschein (Bl. 1 Rückseite und 2 d. Akte 44 Owi 2235 js 10057/12) geht die Eichung sowie die PTB-Zulassung hervor. Wie der Zeuge ebenfalls bekundete, wurde er für dieses Messgerät im Frühjahr 2009 von der Hessischen Polizeischule geschult, was durch die Schulungsbescheinigung Bl. 44 der Akte 44 Owi 2235 js 10057/12 (= Anlage I), bestätigt wird. Auch die oben festgestellte Beschilderung (II.) bekundete der Zeuge nachvollziehbar. Sie wurde auch nicht seitens des Betroffenen beanstandet. Der Zeuge XXX bekundete weiterhin, dass sämtliche Schilder am Tattag gut sichtbar vorhanden gewesen sind, was sich auch aus dem Messprotokoll ergibt. Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Auch hat der Zeuge, wie sein sachliches und gelassenes Auftreten in der Hauptverhandlung zeigt, keinerlei eigenes Interesse am Verfahrensausgang. Es handelt es sich bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (KG, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 -VI-5 Ss (Owi) 206/09 - Owi 178/09; zunächst noch offen gelassen von OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09, sodann aber mit Beschluss vom 21.04.2010 ebenfalls als "anerkanntes Gerät" welches in einem "standardisiertes Verfahren eingesetzt wird" bezeichnet), so dass der konkrete Messvorgang nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung einer sachverständigen Begutachtung unterzogen werden muss. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321 ). Dies ist hier gegeben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde nicht beantragt und war auch nicht von Amtswegen geboten, denn die Korrektheit der Messung wurde durch die Eichung, die PTB-Zulassung sowie die konkrete, beanstandungsfreie Bedienung durch den gesondert geschulten Messbeamten belegt. Auch zeigten bereits Versuche von Sachverständigen, dass die Messwertgüte nicht zu beanstanden ist (vgl. Winninghoff/Hahn/Wietschorke, DAR 2010, 106 ff.). Der ermittelte Geschwindigkeitswert ist jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden, denn die von der DEKRA in mehreren Versuchsreihen durchgeführten Fahrversuche haben dort die durch das Gerät jeweils ermittelten Geschwindigkeitswerte bestätigt. Eine besondere Fallgestaltung, bei welcher eine Fehlzuordnung eines Fahrzeuges möglich sein oder eine Nachprüfung der Messwertbildung durch einen Sachverständigen angezeigt sein könnte, liegt hier nicht vor (vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 155 f. ). Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind nicht ersichtlich. Dass Messfoto ist einwandfrei, der Auswerterahmen erfasst das Kennzeichen sogar vollständig und offensichtlich und deutlich mit dem unteren Rand unterhalb der Vorderräder des Fahrzeugs, wie es die Bedienungsanleitung erfordert. Weitere Fahrzeuge unmittelbar neben dem des Betroffenen, oder gar innerhalb des Auswerterahmens, sind auf dem Messbild nicht vorhanden. Teilweise wurde generelle Kritik am Messverfahren geübt. Diese bezieht sich zum einen auf die mangelnde Transparenz, welche aber im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn alleine die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen standardisierten Verfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Ergebnisses nicht entgegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09). Im Übrigen kann erforderlichenfalls durch einen Sachverständigen aus Größe und Lage des Auswerterahmens rekonstruiert werden, ob der eingeblendete Auswerterahmen einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden kann (vgl. Winninghoff/Hahn/Wietschorke, DAR 2010 S. 106 ff.). Die weitere Kritik bezieht sich vor allem auf mögliche Fahrzeugverwechslungen bei sehr langsamen Geschwindigkeiten oder bei nebeneinander fahrenden Fahrzeugen und kommt vorliegend nicht zum tragen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; § 24, 25 StVG; Nr. 11.3.8 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV schuldig gemacht. Der Verstoß ist dem Betroffenen auch vorwerfbar. Der Betroffene handelte hierbei zumindest fahrlässig. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er seine Geschwindigkeit auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einrichten können, zumal das Zeichen 274 (80 km/h) dreimal wiederholt wurde und die Baustelle gut sichtbar war. Er hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten als XXX und Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet und in der Lage war, außer Acht gelassen. Für ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen liegen, trotz der wiederholten Beschilderung, hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. V. Gemäß § 24 Abs. 2 StVG i. V. m. § 17 OWiG kann die von dem Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR für tat- und schuldangemessen erachtet. Gemäß Ziffer 11.3.8 des Bußgeldkataloges, Tabelle 1 Buchstabe c) des Anhangs ist in Fällen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 52 km/h überschritten wird, regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 240 EUR zu verhängen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Betroffene bereits mehrfach wegen Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten ist und das zuvor gegen ihn verhängte Fahrverbot erst wenige Tage vor der Tat abgelaufen ist, wie sich aus dem VZR ergibt. Deshalb war die Regelbuße hier deutlich auf insgesamt 480 € zu erhöhen, um die Tat angemessen zu ahnden und eine hinreichende Einwirkung zu erzielen. Auch die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Einkommen und die familiären Verhältnisse des Betroffenen, der nach eigenen, freiwilligen, Angaben 2.000 bis 2.500 € verdient und keine Unterhaltspflichten hat stehen einer Geldbuße in dieser Höhe nicht entgegen. Die Höhe der Geldbuße, die der Höhe im Bußgeldbescheid entspricht, wurde auch nicht als unzumutbar bezeichnet oder sonst konkret beanstandet, so dass weitere Aufklärung auch nicht geboten war. Im Übrigen ist der Betroffene immerhin Halter eines relativ teuren Fahrzeuges, wie man aus dem Messbild entnehmen kann, was weiteres Indiz für die finanzielle Leistungsfähigkeit ist, denn ein solches Fahrzeug verursacht überdurchschnittliche laufende Kosten, die der Betroffene offensichtlich tragen kann. Zwar wird den Betroffenen diese Geldbuße womöglich hart treffen. Das gibt jedoch zu einer Minderung des Betrags keinen Anlass. Das Gebot, bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, ist nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken. Die abschreckende Wirkung, die mit der Verhängung eines Bußgelds bezweckt wird, kann nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich trifft. Deswegen geben Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, keinen Anlass, eine der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessene Geldbuße herabzusetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010 - 2 SsBs 20/10). Darüber hinaus war gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat auszusprechen, wobei die viermonatige Frist des § 25 Abs. 2 a StVG zum tragen kommt. Der Betroffene hat den Regelfall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllt. Danach kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand der Nummern 11.1 bis 11.3 des Bußgeldkataloges, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs, verwirklicht wird. Hierbei handelt es sich um ein Regelfahrverbot. Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BKatV indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Die Verwirklichung der in § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV genannten Tatbestände führt deshalb dazu, dass ohne Vorhandensein von zusätzlichen und wesentlichen Besonderheiten die Anordnung eines Fahrverbotes geboten ist. Nach dem Bußgeldkatalog ist bereits bei einer Überschreitung von über 41 km/h ein Regelfahrverbot für die Dauer von einem Monat anzuordnen. Das Gericht hat bei Würdigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalles keine Besonderheiten feststellen können, die es für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt hätten, den durch die - bei bereits abgezogener Toleranz - letztlich doch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h objektiv indizierten groben Pflichtverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auszuräumen und von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Auch in subjektiver Hinsicht sind hier keine Umstände ersichtlich, die den Betroffenen im Hinblick auf die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung entlasten könnten. Zwar kann die Indizwirkung und das Merkmal der "groben Pflichtverletzung" insbesondere dann entfallen, wenn ein so genanntes "Augenblicksversagen" vorliegt (vgl. OLG Braunschweig, NZV 1999, 303 f., OLG Köln, NZV 2001, 442 f. m.w.N.). Dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Augenblicksversagen beruht, kann das Gericht allerdings aufgrund der konkreten Beschilderung ausschließen. Berufliche Nachteile auch schwerwiegenderer Art sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313). Diese sind jedoch als von dem jeweils Betroffenen selbst verschuldet grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2001, DAR 2002, 83). Nach der (Neu-)Regelung in § 25 Abs. 2 a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal vier Monate seit Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313). Einem Betroffenen ist es deshalb grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme von Urlaub, Anstellung eines bezahlten Fahrers, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat ein Betroffener hinzunehmen, notfalls durch die Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von zwei Monat bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2001, DAR 2002, 83; Beschluss vom 04.12.2001, NStZ-RR 2002, 88, 89; Beschluss vom 12.07.2000, NStZ-RR 2000, 312, 313). Dass das Fahrverbot eine besondere Härte darstellen würde oder sonst unverhältnismäßig wäre, wurde weder vorgebracht, noch ist dies ersichtlich. Ein Absehen vom Fahrverbot ist deshalb nicht angemessen. Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft hat der Betroffene einen Tatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV verwirklicht, der einen groben Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert und die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge hat. Schon bei einer Überschreitung um 41 km/h sind in der Regel ein Monat, ab 61 km/h sogar zwei Monate Fahrverbot zu verhängen. Hinzu kommen die einschlägigen Voreintragungen im VZR. Dass der Betroffene im Jahr 2011 erfolgreich an einem Seminar (zum Punkteabbau) teilgenommen hat, wobei sich diese Information nicht im VZR-Auszug vom 07.02.2012 wohl aber in einem vom Verteidiger vorgelegten befand, und anschließend wohl keine weiteren Ordnungswidrigkeiten beging, ist zwar lobenswert, führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Die Geldbuße und das Fahrverbot zusammen stellen hier eine angemessene Ahndung der Ordnungswidrigkeit dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 1 und Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO. Da der Betroffene verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.