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Urteil

35 C 1/19

Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGEL:2020:0727.35C1.19.00
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Tenor

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 727,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2017 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den diesem aus dem Unfallgeschehen vom 24.06.2016 gegen 14:40 Uhr an der Kreuzung …………… in ………….. aufgrund der Inanspruchnahme der bei der …………….. bestehenden Vollkaskoversicherung entstandene Prämienverluste von 50 % auszugleichen.

3.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 41 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59 %

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 727,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den diesem aus dem Unfallgeschehen vom 24.06.2016 gegen 14:40 Uhr an der Kreuzung …………… in ………….. aufgrund der Inanspruchnahme der bei der …………….. bestehenden Vollkaskoversicherung entstandene Prämienverluste von 50 % auszugleichen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 41 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59 % 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 35 C 1/19 Verkündet am als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des ……………… Klägers, Prozessbevollmächtigte: ……………... gegen 1. ……………… 2. ……………… 3. ……………… Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1-3:…………………. hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom …………. durch die Richter/in für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 727,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den diesem aus dem Unfallgeschehen vom 24.06.2016 gegen 14:40 Uhr an der Kreuzung …………… in ………….. aufgrund der Inanspruchnahme der bei der …………….. bestehenden Vollkaskoversicherung entstandene Prämienverluste von 50 % auszugleichen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 41 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59 % 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.06.2016 gegen 14:40 Uhr an der Kreuzung …………. in ……………. zwischen einem Mitsubishi ASX mit dem amtlichen Kennzeichen ……….. und dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen und von der Beklagten zu 2) gehaltenen Fahrzeug, einem Toyota Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen …………….., das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, ereignet hat. Der Kläger befuhr zum vorbenannten Zeitpunkt aus …….. kommend in Richtung ………….. und beabsichtigte an der Kreuzung ………….. in ……… nach links in die ………… abzubiegen. Der Beklagte zu 1) befuhr die …………, er beabsichtigte über die Kreuzung geradeaus zu fahren über die ……… in Richtung ……….. Vor ihm fuhr ein Lkw, der aus der …………. kommend nach rechts auf die …, dort wo sich der Kläger befand, abbog. Der Kreuzungsbereich wird durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Dort kam es sodann zu einer Kollision der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Hinsichtlich des Unfallhergangs behauptet er, dass er zunächst bei Rot als erstes Fahrzeug an der Haltelinie angehalten habe; noch bevor der Lkw seinen Abbiegevorgang beendet habe, sei für den Kläger die Lichtzeichenanlage auf Grün gesprungen. Er sei jedoch nicht sofort losgefahren, weil der Lkw ziemlich weit ausgeschwenkt sei, sodass er zunächst seinen Abbiegevorgang abgewartet habe. Als er dann das Gefühl gehabt habe, dass er losfahren könne, habe er dies auch getan. Dabei sei plötzlich von links das Beklagtenfahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Der Beklagte zu 1) habe wohl beabsichtigt teilweise über die Linksabbiegerspur an dem Lkw vorbeizufahren und habe dabei möglicherweise übersehen, dass für ihn die Ampel bereits "rot" gezeigt habe. Da aufgrund des abbiegenden Lkw die Sicht auf den gesamten Kreuzungsbereich auch für den Beklagten zu 1) versperrt gewesen sei, hätte der Beklagte zu 1) vor seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich ebenso die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten müssen, was er unterlassen habe. Der Kläger nahm wegen des Sachschadens die Vollkaskoversicherung …………unter der Schadennummer ……… in Anspruch, die unter Abzug einer Selbstbeteiligung über 300,00 € den Fahrzeugschaden nebst Sachverständigenkosten in Höhe von 520,00 € ausglich. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers trat nach Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 334,75 € etwaige Erstattungsansprüche mit Erklärung vom 30.05.2017 an diesen ab. Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten in Höhe von insgesamt 1.583,12 € geltend, wobei er bei seiner Berechnung von einer hälftigen Haftung der Beklagten ausgeht: Unmittelbare Sachschäden Selbstbeteiligung 300,00 € Sachverständigenkosten 934,62 € abzüglich von der Kaskoversicherung gezahlter - 520,00 € Gesamtsumme 714,62 € Sachfolgeschäden Ersatzfahrzeugkosten (24.06.-16.08.2016) 1.707,00 € Kostenpauschale 30,00 € Gesamtsumme 1.737,00 € Zu ersetzen in Höhe von 50 % 868,50 € Er ist der Ansicht, dass er die unmittelbaren Sachschäden zu 100 % verlangen könne, da diese Ansprüche vom Quotenvorrecht erfasst und vollständig von den Beklagten nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung auszugleichen seien. Die Sachfolgeschäden seien demgegenüber nicht vom Quotenvorrecht erfasst, sodass er diese nur nach einer Haftungsquote von 50 % geltend mache. Er behauptet, dass er auf Ersatzfahrzeuge aus der Familie habe zurückgreifen müssen. Er sei täglich zur Arbeit (je Strecke 55 km) über einen Zeitraum von sieben Wochen und zwei Tagen gefahren. Ausgehend von einem Kilometerpreis von 0,30 € sei ihm ein Schaden in Höhe von 957,00 € entstanden. Hinzu käme eine Urlaubsreise nach Österreich, die insgesamt 2.500 km betragen habe, sodass die Kosten sich insoweit auf 750,00 € belaufen würden. Der Kläger habe mit seiner Familie vereinbart, dass er die Fahrtkosten nach Erstattung durch die Versicherung auszugleichen habe. Die Kosten seien bis zum Abschluss des Verfahrens gestundet. Dem Feststellungsantrag liegen die dem Kläger durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandenen Mehrprämien zugrunde; er sei nach Inanspruchnahme in eine höhere Freiheitsschadensklasse eingruppiert worden; er müsse daher bis zum Jahr 2049 mit einer Mehrbelastung von 2.444,32 € rechnen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.583,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm durch die Einschaltung seiner Vollkaskoversicherung aus dem Schadensfall vom 24.06.2016 entstandene Prämienverluste in der Vollkaskoversicherung von 50 % auszugleichen. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere seine Eigentümerstellung. Hinsichtlich des Unfallhergangs behaupten sie, dass der Unfall allein schuldhaft durch den Kläger verursacht worden sei. Der Beklagte zu 1) sei bei Grünlicht in die Kreuzung …………. eingefahren. Als er sich bereits auf der Kreuzung befunden habe, sei der Kläger plötzlich in die Kreuzung eingefahren, obwohl für ihn die Lichtzeichenanlage „rot“ angezeigt habe. Der Kläger hätte dem Beklagten jedenfalls aber die Räumung der Kreuzung ermöglichen müssen. Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 18.03.2017, der Beklagten zu 2) am 16.03.2017 und der Beklagten zu 3) am 15.03.2017 zugestellt worden. Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen ……….., der sein Gutachten zusätzlich mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 31.08.2018 (Bl. 135ff d.A.), vom 04.06.2019 und das Sitzungsprotokoll vom 06.07.2020 (Bl. 308ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der vom Kläger geltend gemachte Feststellungsantrag zu 2) zulässig. Die Einstandspflicht der Beklagten für den geltend gemachten Schaden stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Auch liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Denn es steht insbesondere noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob und inwieweit sich die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung im Vermögen des Klägers tatsächlich nachteilig auswirken wird. Die Feststellungsklage ist grundsätzlich zulässig, wenn sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet; auch muss der Kläger bei bereits eingetretenem Schaden, diesen nicht in einen Leistungsantrag und Feststellungsantrag aufteilen (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397 Rn. 7 m.w.N.). Ob und inwieweit die Beklagten zur Erstattung des Rückstufungsschadens verpflichtet sind, ist eine Frage der Begründetheit des Feststellungsantrages. II. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe 727,12 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflichtVG, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB. a. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs der vorbenannte Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG zu. aa. Bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Der Kläger hat das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug durch Vorlage der verbindlichen Bestellung vom 08.05.2015 nebst auf ihn ausgestellter Fahrzeugrechnung vom 12.05.2015 hinreichend dargelegt. Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Die verbindliche Bestellung durch den Kläger und die adressierte Rechnung an ihm sprechend eindeutig dafür, dass er auch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Er hat insoweit erklärt, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei; sein Vater sei lediglich Halter des Fahrzeugs. Nach Vorlage der vorbenannten Nachweise konnten die Beklagten die Eigentümerstellung nicht mehr ins Blaue hinein bestreiten. bb. Der Beklagte haftet dem Kläger auf 50 % des diesem entstandenen Schadens. Steht die Haftung dem Grunde nach fest, so hängt die Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen zwei Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr aufgrund einer Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß §§ 7, 17, 18 Abs. 3 StVG insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind bei der Abwägung nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1995 – VI ZR 247/94). Jeder Halter bzw. Fahrer hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 15.11.1960 - VI ZR 30/60; Urteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 10.01.1995 – VI ZR 247/94). Die Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Die Beweislast trägt dabei derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten möchte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 - 1 U 170/16, m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Unfall für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat und die grundsätzliche Haftung nicht bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen war. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage nicht zu vermeiden gewesen wäre. Der Kraftfahrer muss sich dabei so verhalten, wie es ein Idealfahrer in einer vergleichbaren Situation getan hätte (vgl. BGHz 113, 164; BGHz 117, 337). Nach diesem Maßstab war die Kollision weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, da sich weder der Kläger noch der Beklagte zu 1) wie ein Idealfahrer verhalten haben. Beiden Parteien wäre es bei genügender Aufmerksamkeit als Idealfahrer möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, indem er aufgrund der eingeschränkten Sicht nur äußerst sorgfältig in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre und sodann dem Beklagten zu 1) ermöglicht hätte, den Kreuzungsbereich zu räumen, selbst wenn er bei Grün eingefahren ist. Der Beklagte zu 1) hätte ebenfalls den Unfall vermeiden können. Die Beklagten haben bei ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 10.11.2017 selbst zugegeben, dass ihre Geradeausfahrt aufgrund des abbiegenden Lkw versperrt gewesen sei. Sie hätten sich dicht hinter dem Lkw befunden. In dieser Situation hätte der Beklagte zu 1) Abstand halten und in den Kreuzungsbereich erst dann einfahren dürfen, wenn er ausreichend Sicht auch bezogen auf den Querverkehr hatte. Für die am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer bestand nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen jeweils eingeschränkte Sicht zum Kreuzungsbereich. In diesem Fall wäre ein Idealfahrer in den Kreuzungsbereich nur sehr sorgfältig eingefahren, hätte hierdurch den anderen Verkehrsteilnehmer gesehen und diesem trotz Grünlicht Vorrang eingeräumt. Wegen der grundsätzlichen Haftung beider Unfallparteien ist daher gemäß § 17 Abs. 2, 1 StVG eine Haftungsabwägung durchzuführen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er seinerseits für den Unfall zu 50 % haftet. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass der Kläger in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht eingefahren sei, sodass der Kläger aufgrund dieses Verstoßes den Unfall allein verursacht habe, so ist den Beklagten dieser Nachweis nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ein Rotlichtverstoß des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. So hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung geschildert, dass er zunächst an der Linksabbiegerspur bei Rot angehalten habe. Als der Lkw sich mit seiner Schnauze etwa im Bereich des Ampelmastes der klägerischen Lichtzeichenanlage befunden habe, sei die Ampel für den Kläger auf Grün gesprungen. Er sei jedoch nicht sofort angefahren, sondern habe noch ein wenig gewartet bis der Lkw den Kreuzungsbereich freigegeben habe. Er sei dann immer noch bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe sich etwa mittig auf der Kreuzung befunden, als es zur Kollision gekommen sei. Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, dass diese hinter dem Lkw an der Ampel gestanden hätten und bei Grünlicht angefahren seien. Sie hätten sich sehr dicht hinter dem Lkw befunden und seien zunächst sehr langsam gefahren, weil der abbiegende Lkw ihnen die Geradeausspur versperrt habe. In dem Moment, als der Beklagte zu 1) wieder angefahren sei, sei die Geradeausspur vollständig frei gewesen. Da sowohl die Anhörung der Parteien den jeweiligen Parteivortrag bestätigt hat, beide Äußerungen nachvollziehbar waren und keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, einer Äußerung gegenüber der anderen Vorzug zu gewähren, vermochte das Gericht nicht zu entscheiden, welche der sich widersprechenden Äußerungen zutrifft. Der Sachverständige konnte ebenfalls im Ergebnis weder einen Rotlichtverstoß des Klägers noch einen Rotlichtverstoß des Beklagten hinreichend sicher feststellen. Zwar hat er ausgeführt, dass bezüglich der in Betracht kommenden Ampelphasen beide Fahrspuren nicht gleichzeitig Grün anzeigen können. Zudem hat er festgestellt, dass es möglich sei, dass das Beklagtenfahrzeug mit dem klägerischen Fahrzeug dann kollidieren konnte, wenn der Beklagte zu 1) verspätetet, also bei Gelb/Rot nicht anhält, sondern weiter geradeaus fährt. Wäre der Beklagte hinter dem Lkw im letzten Zeitpunkt der Gelbphase in die Kreuzung eingefahren, würde der Kläger schon eine Sekunde später Grün bekommen. Beschleunigt der Kläger sodann nach Aufleuchten des grünen Pfeils sein Fahrzeug, dann wäre eine Kollision beider Fahrzeuge aufgrund eines Rotlichtverstoßes des Beklagten möglich und plausibel. Bei anderen Ampelphase hätte der Beklagte nämlich mit Querverkehr rechnen müssen. Es könnte also sein, dass der Beklagte einen Rotlichtverstoß begangen hat, wenn er nach dem Lkw, der bereits bei Gelb abgebogen ist, weiter in die Kreuzung eingefahren ist. Dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist, konnte der Sachverständige im Ergebnis aber nicht feststellen. Da der streitige Unfallhergang letztlich nicht aufklärbar ist und besondere Umstände, die den Haftungsanteil einer Partei erhöhen, von der Partei, die sich darauf beruft, nicht bewiesen werden konnten, ist von einer Haftungsquote von 50:50 auszugehen. Beide Parteien tragen gleichermaßen die Verantwortung für das Unfallereignis. Der Kläger, der in eine Kreuzung einfahren will, muss dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr die Möglichkeit geben, die Kreuzung zu verlassen, selbst wenn er bei Grünlicht einfährt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2012 – 1 U 66/12). Anderseits traf auch den Beklagten die Sorgfalt trotz Grünlicht nur vorsichtig in den Kreuzungsbereich einzufahren, weil seine Sicht auf den gesamten Kreuzungsbereich ebenso aufgrund des sich auf der Kreuzung befindlichen Lkw versperrt war. Dann darf er aber nicht einfach in den Kreuzungsbereich einfahren. Er hätte in den Kreuzungsbereich erst bei vollständiger Sicht auf die Kreuzung - auch bezogen auf den Querverkehr - einfahren dürfen. Beim rückstauenden Querverkehr ist im Regelfall eine Schadensteilung vorzunehmen, da beide Verkehrsteilnehmer ohne die nötige Vorsicht in die Kreuzung eingefahren sind. Der Kfz-Fahrer des rückstauenden Querverkehrs darf zwar bevorrechtigt noch die Kreuzung räumen, hat dabei aber auf den bereits seitlich einfahrenden Verkehr zu achten, während der Fahrer des anderen Fahrzeuges dem rückstauenden Querverkehr die Räumung der Kreuzung ermöglichen muss und nicht wegen des für ihn geltenden Grünlichts ohne Rücksicht mit fliegendem Start in die Kreuzung einfahren darf (vgl. Grüneberg Haftungsquoten, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz Rn. 3, beck-online). cc. Für die einzelnen Schadenspositionen des Klägers ergibt sich unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen Folgendes: (1) Der Kläger kann vom Beklagten zu 1) die geltend gemachte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € erstattet verlangen. Aus dem vorgelegten Schreiben der ……….vom 19.08.2016 ergibt sich, dass die Kaskoversicherung vom Sachschaden eine vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe 300,00 € abgezogen hat. Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1) die vollständige Zahlung der Selbstbeteiligung verlangen. Dass die Beklagtenseite dem Kläger nach dem oben Gesagten lediglich 50 % des ihm unfallbedingt entstandenen Schadens zu ersetzen hat, steht dem nicht entgegen. Dies ergibt sich aus dem sog. Quotenvorrecht, das dem Kläger vorliegend zusteht. Wird dem vollkaskoversicherten Geschädigten der entstandene Schaden, etwa wie vorliegend aufgrund einer Selbstbeteiligung, nur zum Teil ersetzt und bleibt auch der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, etwa wie vorliegend aufgrund der oben dargelegten Haftungsteilung, hinter der Schadenshöhe zurück, würde die Schadloshaltung des Versicherungsnehmers bei einem Übergang des Schadensersatzanspruches auf den eingetretenen Vollkaskoversicherer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG verhindert. Aus dem Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmung, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern, folgert die herrschende Meinung zu Recht, dass es zu einem Forderungsübergang erst dann kommt, wenn der Schaden des Versicherungsnehmers vollständig ausgeglichen ist, bis dahin bleibt der Geschädigte Forderungsinhaber. Die sog. Differenztheorie billigt dem Versicherungsnehmer dabei ein Quotenvorrecht zu, das besagt, dass auf den Versicherer der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit übergeht, als er zusammen mit der erbrachten Versicherungsleistung den Schaden übersteigt, also nur in Höhe der Differenz, die zwischen der Summe von Leistungen des Versicherers und Schadensersatzansprüchen des Versicherungsnehmers einerseits und dessen Schaden andererseits besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28 ff.; BGH, Urt. v. 20.03.1967 - III ZR 100/66, BGHZ 47, 308 ff.; Schütz, VersR 1980, 121 ff.; Groß, DAR 1999, 337, 338 f.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 23; abw. die sog. absolute Theorie, wonach der Anspruch in Höhe der Zahlung auf den Kaskoversicherer übergeht, sowie die sog. relative Theorie, wonach der Anspruch zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Schaden zu teilen ist). Das Quotenvorrecht bezieht sich dabei allerdings von vorneherein nur auf solche Schäden, die ihrer Art nach in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallen, also nur auf sog. „kongruente“ Schäden, nicht dagegen auf sog. (inkongruente) Sachfolgeschäden (vgl. nur BGH, Urt. v. 08.12.1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, juris Rn. 14 ff.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 67 Rn. 8, 23: „Kongruenz vor Differenz“), wobei es für die Bestimmung der Kongruenz der Sachschäden nicht darauf ankommt, welche Schäden der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag und den diesen ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung tatsächlich erstattet hat oder zu erstatten verpflichtet ist, maßgeblich ist nur, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung i.S. von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aufzuwenden (BGH, Urt. v. 08.12.1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, juris Rn. 16; OLG Celle, Urt. v. 08.08.2006 - 14 U 36/06, juris Rn. 17). Die von dem Kläger geltend gemachte Selbstbeteiligung stellt einen sog. kongruenten Schaden dar (AG Köln, Urt. v. 05.07.2006 - 135 C 157/06, juris Rn. 15; AG Köln, Urt. v. 05.07.2012 - 274 C 22/12, juris Rn. 5; AG Ansbach, Urt. v. 28.12.2007 - 1 C 1266/07, juris Rn. 24). (2) Bei den ferner geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 414,62 € (934,62 € abzüglich der von der Vollkaskoversicherung geleisteten 520,00 €) handelt es sich vorliegend um eine sog. kongruenten Schaden, welcher durch die Beklagten in voller Höhe – und nicht nur in Höhe von 50 % - zu erstatten ist. Dass dem Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 934,62 € entstanden sind, auf die die Vollkaskoversicherung 520,00 € gezahlt hat, hat der Kläger durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen ……….. vom 27.06.2016 und des Schreibens der …………… vom 23.11.2016 hinreichend belegt. (3) Soweit der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 15,00 € (50 % von 30,00 €) begehrt, ist die Klage geringfügig unbegründet. Dem Grunde nach schuldet die Beklagtenseite die Erstattung einer solchen Pauschale. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall die mit der Schadensabwicklung anfallenden Kosten ohne konkrete Darlegungen pauschal geltend machen. Der Höhe nach schätzt das Gericht die Unkostenpauschale gemäß § 287 ZPO jedoch lediglich auf 25,00 € (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - 24 U 84/18). Die in dieser Höhe berechtigte Unkostenpauschale ist von dem sog. Quotenvorrecht nicht umfasst. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen kongruenten, sondern um einen inkongruenten Schaden, also einen sog. Sachfolgeschaden (AG Köln, Urt. v. 05.07.2012 - 274 C 22/12, juris Rn. 6; Lemcke/Heß, NJW-Spezial 2007, 63). Dementsprechend kann der Kläger vom Beklagten eine Unkostenpauschale in Höhe der Haftungsquote von 50 %, also in Höhe von 12,50 € (50 % von 25,00 €) verlangen. (4) Die geltend gemachten Ersatzfahrzeugkosten über 853,50 € (50 % von 1.707,00 €) stehen dem Kläger nicht zu. Der Anspruch scheitert schon daran, dass ihm gar kein Schaden i.S.d. § 249 BGB entstanden ist. Er trägt selbst vor, dass er die eingeklagten Kosten noch nicht ausgeglichen hat. Diese seien bis zum Abschluss des Verfahrens gestundet. Wenn er aber an seine Familie die eingeklagten Fahrtkosten noch nicht gezahlt hat, dann ist sein Vermögen um diesen Betrag noch gar nicht gemindert. Darauf hat das Gericht schon im Termin vom 10.11.2017 hingewiesen. Soweit er eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die er noch nicht ausgeglichen hat, steht ihm allenfalls ein Freistellungsanspruch nach § 257 BGB zu. Aber auch ein solcher Anspruch ist unbegründet. Der Kläger macht mit seiner Klage Fahrtkosten, nicht etwa Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs oder einen Nutzungsausfallschaden geltend. Diese Fahrtkosten wären ihm auch ohne das schädigende Ereignis an seinem eigenen Fahrzeug entstanden, wenn er dieses zur Arbeit genutzt oder die Urlaubsreise damit angetreten hätte. In diesem Fall hätte er ebenso Kosten von 0,30 € für Benzin, Verschleiß etc. zahlen müssen. Es handelt sich bei den eingeklagten Fahrtkosten demnach um Sowieso-Kosten. Jedenfalls aber hat er sich durch die Nutzung der Fahrzeuge seiner Familie die vorbenannten Aufwendungen an seinem eigenen Fahrzeug in gleicher Höhe (§ 287 ZPO) erspart, diese Ersparnis muss er sich einem etwaigen Anspruch vollständig anrechnen lassen, sodass kein weiterer Anspruch verbleibt. b. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) als Halterin des Beklagtenfahrzeugs einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im selben Umfang aus § 7 Abs. 1 StVG. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die entsprechend geltend. c. Gegen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer folgt der Anspruch aus §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflichtVG. Auch insoweit wird auf die obige Begründung verwiesen. d. Die gesamtschuldnerische Haftung folgt aus §§ 421 BGB, 115 Abs. 1 Satz 4 VVG. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit der Kläger Zinszahlung seit dem 09.08.2016 verlangt, hat er zum Zinsbeginn überhaupt nichts vorgetragen, insoweit war seine Klage abzuweisen. 3. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagten haben dem Kläger den diesem durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung entstandenen und noch entstehenden sog. Rückstufungsschaden in Höhe von 50 % zu ersetzen. Dass der Kläger vorliegend den ihm aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstandenen Schaden zu 50 % selbst zu tragen hat, ändert nichts an der Einstandspflicht der Beklagten bezogen auf den sog. Rückstufungsschaden. Dieser stellt für den Geschädigten eine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens dar. Dass der Kläger diesen Schaden mitverursacht hat, ist für die Einstandspflicht unerheblich. Denn für die Kausalität kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die „ausschließliche“ oder „alleinige“ Ursache des Schadens ist. Eine Mitursächlichkeit steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich. Auch bei lediglich anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger daher für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Der durch das Unfallereignis eingetretene Rückstufungsschaden ist dann entsprechend der Haftungsquote zu teilen (BGH, Urt. v. 25.04.2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397 Rn. 9-11). Da die Beklagten gegenüber dem Kläger eine Regulierung nicht zugesagt haben, kommt es vorliegend auf die umstrittene Frage, ob die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens „erforderlich“ ist, nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - VI ZR 36/05, NJW 2006, 2397 Rn. 12). Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch den Kläger vorliegend in jedem Fall deshalb als „erforderlich“ anzusehen, weil sie einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.09.2006 - VI ZR 247/05, NJW 2007, 66 f.). Der dem Feststellungsantrag zugrunde liegende sog. Rückstufungsschaden unterliegt nicht dem sog. Quotenvorrecht. Die Prämiennachteile aus der Hochstufung der Kaskoversicherung sind kein kongruenter Schaden. Sie folgen vielmehr zwangsläufig der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung nach und sind damit nicht Teil der Schadensforderung, die auf den Versicherungsträger übergehen könnte (OLG Celle, Urt. v. 03.02.2011 - 5 U 171/10, NJW-RR 2011, 830 f., juris Rn. 33; Lemcke/Heß, NJW-Spezial 2007, 63). 4. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € als Teil des Schadens aus dem vorbenannten Schadensereignis. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Rechtsschutzversicherung hat nach Übernahme der Kosten ihren Anspruch auf Rückerstattung ausweislich der Erklärung vom 30.05.2017 an den Kläger zurückabgetreten. Es ist anerkannt, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall mittels Einschaltung eines Anwalts zweckmäßig ist. Der Anspruch ist jedoch nur in Höhe von 147,56 € berechtigt. Ausgehend von einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 727,12 € kann der Kläger eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG über 104,00 €, Auslagenpauschale von 20,00 € und Mehrwertsteuer von 23,56 € verlangen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.083,12 EUR festgesetzt. Er setzt sich wie folgt zusammen: Klageantrag zu 1) 1.583,12 EUR Klageantrag zu 2) 500,00 EUR Klageantrag zu 3) streitwertneutral Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Richter/in