Urteil
3 C 64/19
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGEL:2019:1010.3C64.19.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3 C 64/19 Verkündet am 10.10.2019 ………….Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit 1. ……………… 2. …………… 3. …………… Kläger, Prozessbevollmächtigte ………………. gegen …………………. Beklagte, Prozessbevollmächtigter: ……………………. hat das Amtsgericht Geldernauf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2019durch die Richter/in am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichszahlungen geltend. Die Kläger buchten unter der Buchungsnummer ………. bei der Beklagten einen Flug mit der Flugnummer ………… von …….. nach …………. am …………….. Der Flug sollte planmäßig um 08.45 Uhr UTC starten und um 11.15 Uhr UTC am Zielort landen. Tatsächlich startete der Flug verspätet und erreichte den Zielort ……………. erst um 15.05 Uhr UTC, d.h. mit einer Verspätung von drei Stunden und 50 Minuten. Grund der Verspätung war ein Streik der Piloten, zu welchem die Vereinigung Cockpit kurzfristig aufgerufen hatte. Hintergrund dieses Streiks war folgender: Die Beklagte kündigte am 15.12.2017 an, die Gewerkschaften, die ihre Piloten und Cockpitbesatzungen vertreten, anzuerkennen. In dieser Folge nahm auch die Vereinigung Cockpit Kontakt zu der Beklagten auf, um Anerkennungsvereinbarungen auszuhandeln. Schon in der darauffolgenden Woche, nämlich am 20.12.2017, kam es zu einem Treffen zwischen der Vereinigung Cockpit und der Beklagten, um eben jene Anerkennungsvereinbarungen auszuhandeln. Für die Beklagte war es bei allen Verhandlungen essentiell, dass ihr auf Gewerkschaftsseite entweder eigene Mitarbeiter oder hauptamtliches Gewerkschaftspersonal gegenüber steht, da nur mit diesen Personen die Interessen der Mitarbeiter umfassend und tiefgehend erörtert und ein echter Interessenausgleich erreicht werden konnte. Ein Fortschritt konnte in den Verhandlungen nicht erzielt werden. Daraufhin kündigte die Vereinigung Cockpit am 21.12.2017 einen Streik für den 22.12.2017 an und rief Festangestellte unter den rund 400 Piloten der Beklagten in Deutschland zu Warnstreiks bei 16 Flügen am 22.12.2017 zwischen 05.00 Uhr und 09.00 Uhr auf. Mit der Maschine mit dem Kennzeichen ……….., welche eingeplant war, am 22.12.2017 den Flug ……….. durchzuführen, sollte am selben Tag auch der Vorflug ……. von ……… nach ………… durchgeführt werden. Bei diesem Flug handelte es sich um einen der tatsächlich bestreikten Flüge. Er hätte ursprünglich um 06.00 Uhr UTC in ………abfliegen sollen und fiel damit mitten in die Streikphase. Tatsächlich startete der Flug um 09.32 Uhr UTC. Da die Maschine aufgrund dieser Verspätung nicht zur Zeit des planmäßigen Abfluges um 08.45 Uhr UTC zur Verfügung stand, war auch der Flug …….. unmittelbar von dem Streik der Piloten in Deutschland betroffen Weitere Kapazitäten, um die durch den Streik entstandenen Verspätungen zu kompensieren, standen der Beklagten nicht zur Verfügung. Obwohl die Beklagte täglich mit mindestens vier Ersatzmaschinen, teilweise sogar mit sechs oder acht Maschinen, plant, standen am 22.12.2017 keine Ersatzkapazitäten zur Verfügung. Aufgrund des kurzfristig aufgerufenen Streiks der Piloten in Deutschland war die Beklagte bemüht, alle geplanten Flüge durchzuführen, ohne einen Flug zu annullieren zu müssen, und hat dafür alles ihr Zumutbare unternommen. Da sie davon ausgehen musste, dass als Folge des Streiks keine ausreichende Anzahl von Piloten zur Durchführung der geplanten Flüge zur Verfügung stehen würde, erstellte sie einen Notfallplan und setzte auch nicht festangestellte und ausländische Piloten ein, um einen Teil der Flüge überhaupt durchzuführen. Im Hinblick auf den Vorflug und den streitgegenständlichen Flug war es ihr jedoch nicht möglich, Ersatz zu finden, so dass diese Flüge verspätet durchgeführt wurden. Mit Email vom 04.09.2017 forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.09.2017 zur Ausgleichszahlung von jeweils 250,00 Euro auf. Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei einem Streik der eigenen Mitarbeiter nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO handele. Der Streik sei vorliegend wesentlich auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass auch ein Streik der eigenen Mitarbeiter einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstelle. Der vorliegende Fall sei nicht mit dem der Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 (Az.: C-195/17) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Sie behauptet, dass der Grund dafür, dass in den Verhandlungen am 20.12.2017 kein Fortschritt erzielt werden konnte, darin lag, dass die Vereinigung Cockpit zu dem Termin am 20.12.2017 eine Delegation entsandte, der auch ein ehemaliger Pilot der Beklagten angehörte, mit dem sie sich in einem Rechtsstreit befand. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250,00 Euro aus Art. 7 Abs. 1 lit. a), Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung sind grundsätzlich gegeben. Der Flug der Kläger von ……. nach …….. erreichte den planmäßigen Ankunftsort unstreitig erst mit einer Verspätung von drei Stunden und 50 Minuten. Auch eine Verspätung von über drei Stunden kann unter analoger Anwendung des Art. 7 der VO einen Entschädigungsanspruch begründen (vgl. EuGH, Rs. C-402/07 und C-432/07). Die Beklagte kann sich jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von einer Haftung exkulpieren. Die Annullierung ist durch einen von der Beklagten nicht zu vermeidenden außergewöhnlichen Umstand verursacht worden. Unstreitig ist, dass die Verspätung durch einen Streik der Piloten der Beklagten bedingt wurde. Der Annullierung ging ein Streikaufruf der Vereinigung Cockpit voraus. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände ist nicht definiert. Um den Wortlaut nach außergewöhnliche Umstände handelt es sich, wenn sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Erwägungsgrund 14 FluggastrechteVO nennt dabei beispielhaft mögliche außergewöhnliche Umstände. Dazu zählen Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung des Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken sowie den Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigende Streiks, wobei die VO dabei nicht zwischen externen Streiks und Streiks der Bediensteten des Flugunternehmens unterscheidet. Der Streikaufruf einer Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung wie die angekündigte Arbeitsniederlegung der der Vereinigung Cockpit angehörenden Piloten der Beklagten kann jedenfalls nach Auffassung des Bundesgerichtshofes solche außergewöhnlichen Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb des Luftfahrtunternehmens durch eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftverkehrsunternehmens in den Ausstand treten. Auch der Streik eigener Mitarbeiter geht typischerweise von einer Gewerkschaft aus, die von dem auf der Gegenseite stehenden Tarifpartner verbesserte Arbeitsbedingungen oder höhere Löhne erstreiten will. Der Streikaufruf wirkt - auch soweit er zu einem Ausstand der eigenen Beschäftigten führt - "von außen" auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit. Denn er zielt gerade darauf ab, als Kampfmittel der Auseinandersetzung um einen neuen oder anderen Tarifvertrag die "normale Ausübung der Tätigkeit" zu beeinträchtigen. Mit Verweis auf die neuerlich ergangene Rechtsprechung des EuGH vom 17.04.2018 ist den Klägern zwar insoweit zuzustimmen, als dass nicht jedes unerwartete Ereignis zwangsläufig als „außergewöhnlicher Umstand“ einzustufen ist, sondern auch ein solches Ereignis, dass jedenfalls unter den Wortlaut von Erwägungsgrund 14 subsumiert werden könne, Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein kann; außerdem sei der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ angesichts des Ziels der FluggastrechteVO, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass ihr Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - RS. C-195/17 - EuZW 2018, 457, Rn. 34ff.). Allerdings stellt der EuGH in derselben Entscheidung auch klar, dass die Einordnung der außergewöhnlichen Umstände von Fall zu Fall zu erfolgen habe und eben keiner schematischen Einordnung unterliege. Aus dem Urteil selbst folgt für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls keine Bindungswirkung, da es an der Vergleichbarkeit der zugrunde liegende Sachverhalte fehlt. Ausweislich der Urteilsbegründung (a.a.O., Rn. 38f.) ist der Streik durch das Personal der dort betroffenen Fluggesellschaft selbst ausgelöst worden, da letztere Umstrukturierungsmaßnahmen angekündigt hatte. Hieraus folgt für den EuGH, dass die hieran anknüpfende (und nicht durch eine Gewerkschaft organisierte) Arbeitsniederlegung der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen und damit als Folge der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit zu qualifizieren sei. Vorliegend folgte der Streik jedoch einem Aufruf der Vereinigung Cockpit. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Auseinandersetzung mit der Gewerkschaft auf der fehlenden Anerkennung gewerkschaftlicher Vertreter beruhte. Schon dem Wortlaut nach hat aber eine solche Auseinandersetzung mit dem üblichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr nichts zu tun. Hinzu kommt, dass die Entscheidung, einen Streik durchzuführen, von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie und damit außerhalb des Betriebs des Luftverkehrsunternehmens getroffen wird; einen Einfluss auf die Durchführung des Streiks hat das Unternehmen hingegen nicht, und zwar auch nicht deshalb, als es den Forderungen des streikenden Personals ohne weiteres nachkommen könnte; damit würde verlangt werden, dass sich das Unternehmen von vornherein in die Rolle des Unterlegenen begeben müsse (so auch AG Köln, Urteil vom 06.03.2019 - 113 C 412/18). Hieraus folgt auch, dass die Durchführung des Streiks für die Beklagte nicht beherrschbar war. Alleine die Bereitschaft der Piloten der Beklagten, sich an dem Streik nach Aufruf der Gewerkschaft zu beteiligen, als maßgebend anzusehen, wird den konkreten Umständen des Falles nicht gerecht. Diese Betrachtungsweise würde, wenn sie mit dieser Begründung den Streik als "nicht von außen einwirkend" qualifiziert, gänzlich den Einflusscharakter einer organisierten Gewerkschaft jedenfalls im vorliegenden Fall verkennen. Eine andere Bewertung kann auch nicht daraus folgen, dass ein Streik als arbeitsrechtlich zulässiges Instrument im Kontext mit Tarifverhandlungen eine typische Erscheinung darstellt (so im Ergebnis auch AG Köln Urt. v. 12.1.2011 – 143 C 275/10, BeckRS 2011, 4655; Steinrötter in: BeckOGK, Stand: 01.03.2019, Fluggastrechte-VO, Art. 5 Rn. 69). Denn alleine der Umstand, dass Streikaufrufe im Rahmen von Tarifverhandlungen eine legitime Maßnahme der gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten sind und damit üblicherweise als Druckmittel verwendet werden, beseitigt für sich genommen nicht die Einordnung als "außergewöhnlich". Dies könnte zu der Annahme verleiten, bloß "zu erwartende" Geschehensabläufe seien per se keine außergewöhnlichen Umstände im Rahmen der VO. Dass der Verordnungsgeber der VO einen solchen Telos verschaffen wollte, ist für das Gericht nicht erkennbar. So können bspw. auch Witterungsbedingungen für bestimmte Regionen als absolut typisch angesehen werden. Dass dies dazu führen soll, dass eine auf diesen Witterungsbedingungen basierende Flugannullierung (Bsp.: eine zu hohe Windstärke macht eine Landung unmöglich, auch wenn dies für die betroffene Region nicht ungewöhnlich ist) entschädigungspflichtig ist, erscheint dem erkennenden Gericht nicht vertretbar. Dass der Beklagten keine zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben, um die Verspätung des Fluges zu vermeiden, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Der Flug war durch den Streik zwischen 5 Uhr und 9 Uhr am 22.12.2017 unmittelbar betroffen. Die Beklagte erstellte einen Notfallplan und setzte zur Kompensation des Ausfalls der streikenden Piloten nicht fest angestellte und ausländische Piloten ein. Die eingetretene Verspätung konnte gleichwohl nicht verhindert werden. II. Mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache steht den Klägern auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen nicht zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. …………………..