11 F 73/17
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
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In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Geldern -Familiengericht- vom 25.08.2017 wird der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind xxxxxxxxxxx für die Zeit der Begutachtung einstweilen wie folgt geregelt:
1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit seinem Kind xxxx alle 2 Wochen samstags für 2 Stunden Umgang zu pflegen.
2. Der Umgang findet in Form des betreuten Umgangs statt und darf nur in Anwesenheit des bestellten Umgangspflegers stattfinden.
3. Die Bestimmung des Ortes, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird dem bestellten Umgangspfleger übertragen.
4. Im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs ist der bestellte Umgangspfleger berechtigt, im Einvernehmen mit den Kindeseltern einen anderen Umgangstag zu bestimmen. Soweit ein Einvernehmen nicht oder nicht rechtzeitig erzielt werden kann, verbleibt es bei einem Umgang an den festgesetzten Samstagen.
5. Zur Umgangspflegerin wird
Xxxxxxxxxxxxxxx
bestimmt mit dem Aufgabenbereich, den Umgang zwischen Vater und Kind vorzubereiten und zu vermitteln. Darüber hinaus sollen regelmäßige Elterngespräche zur Vor- und Nachbereitung des Umgangs stattfinden.
6. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
7. Die Umgangspflegschaft wird zunächst auf 3 Monate befristet.
8. Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder der Eltern, die rechtzeitig dem anderen Elternteil und der Umgangspflegerin mitzuteilen ist, aus, wird ein Ersatztermin von der Umgangspflegerin bestimmt.