Beschluss
21 M 1440/14
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGEL:2014:0903.21M1440.14.00
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Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hatte, nachdem er die Schuldnerin wiederholt nicht angetroffen hatte, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 26. 2. 2014 bestimmt. Die Schuldnerin blieb dem Termin unentschuldigt fern. Der Gerichtsvollzieher teilte der Schuldnerin daraufhin mit Schreiben vom 26. 2. 2014 mit, dass er nach Ablauf von 2 Wochen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnen wird (§§ 882 Buchst. c, 882 d ZPO).Dieses Schreiben stellte der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin am 27.02.2014 persönlich zu.Mit Kostenrechnung vom 14.03.2014 berechnete der Gerichtsvollzieher für die von ihm als „Parteizustellung“ persönlich vorgenommene Zustellung des Schreibens vom 27.02.2014 insgesamt 18,50 EUR. Gegen diesen Kostenansatz wendet sich der Erinnerungsführer mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher habe die Zustellung kostenmäßig nicht als „Parteizustellung“ behandeln dürfen, da es sich bei der Zustellung richtigerweise um eine „Amtszustellung“ gehandelt habe. Diese hätte durch Zustellung durch die Post vorgenommen werden können mit der Folge, dass dann entsprechend der Aufstellung in der Erinnerungsschrift vom 08.07.2014 lediglich 7,05 EUR Zustellkosten angefallen seien. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständliche Zustellung durch den Obergerichtsvollzieher ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers als „Parteizustellung“ anzusehen; die kostenmäßige Behandlung durch den Obergerichtsvollzieher ist daher korrekt. Das Amtsgericht Darmstadt (AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014 - 63 M 33244/13) hat zu der entscheidenden Frage, ob das Ankündigungsschreiben hinsichtlich der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Wege der „Parteizustellung“ oder der „Amtszustellung“ erfolgt, unter anderem folgendes ausgeführt: Nach § 882 c II ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner zuzustellen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie auch aus der Gesetzesbegründung, ergibt sich, dass es sich vorliegend um eine Parteizustellung handelt. Dies ergibt sich auch aus der Kommentierung im Zöller, 30. Auflage 2014, der hierzu folgendes ausführt: III. Die Eintragungsanordnung ist schriftl. abzufassen oder in das Protokoll aufzunehmen (§ 763) und kurz zu begründen (Abs. 2 S 1; kann formularmäßig erfolgen). Sie hat die in § 882b II u III genannten Daten zu enthalten (dient der sicheren Identifizierung des Sch; Abs. 3 S 2). Deren Ermittlung obliegt dem GV (BT-Drucks. a. a. O. S 38); erforderlichenfalls hat er sie selbst zu beschaffen (Abs. 3 S 2). Dem Sch ist sie im Parteibetrieb (wie § 802f Rn. 6) zuzustellen, wenn sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (Abs. 2 S 2). Zugleich mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung ist der Sch über den Widerspruch und den Antrag, die Eintragung einstw. auszusetzen, als Rechtsbehelf zu belehren (§ 882d III S 1). Zu § 802 f Rn. 6 führt Zöller folgendes aus: IV. Zustellung und Mitteilungen (Abs. 4). Zuzustellen sind dem Sch, auch wenn er einen Proz. Bev. hat, die Zahlungsaufforderung und Ladungen sowie die Belehrungen nach Abs. 1-3 (Abs. 4 S 1). Die Zustellungen erfolgen im Parteibetrieb (§§ 191ff; BT-Drucks. 16/10069 S 27); der GV kann sie selbst ausführen (§ 193), nach pflichtgemäßem Ermessen kann (nicht muss) er mit der Ausführung aber auch die Post beauftragen (§ 194). Ersatzzustellung ist zulässig. Eine Mitteilung an den Proz. Bev. des Sch erfolgt nicht. Dem Gl (seinem Proz. Bev.) wird die Terminsbestimmung ohne besondere Form (§ 357 II) mitgeteilt (Abs. 4 S 2). Sie muss ihm so rechtzeitig zugehen, dass er noch erscheinen oder einen Vertreter entsenden kann (BT-Drucks. a. a. O.). Persönlich zuzustellen ist auch dem auskunftspflichtigen (ges) Vertreter eines prozessunfähigen Sch (s § 802c Rn. 6ff); ihm ist keine an den Vertretenen (z. B. den Minderjährigen, die GmbH usw.) gerichtete Ladung zuzustellen. Zahlungsaufforderung und Belehrungen usw. sind ihm ebenso selbst zuzustellen. Ersatzzustellung ist auch hier möglich ( LG Berlin Rpfleger 78, 30 mit Einzelheiten); sie kann in der Wohnung des Vertretenen, ebenso aber auch in Geschäftsräumen erfolgen (s § 178 Rn. 2; so auch Coenen DGVZ 2004, 69, 71). Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Die Rechtsansicht der Gläubigerin, es handele bei den Kosten der Zustellung der Mitteilung der Eintragungsanordnung an den Schuldner um Büroauslagen des Gerichtsvollziehers bzw. um Kosten, die die Staatskasse zu tragen habe, ist unzutreffend und abzulehnen. Wäre die Auffassung der Gläubigerin zutreffend, dann hätte der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass solche Zustellungskosten letztlich der Steuerzahler und damit die Allgemeinheit bzw. der Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen habe, was völlig abwegig ist. Da vorliegend somit eine Parteizustellung gegeben ist, hat die Gläubigerin die Zustellungskosten zu tragen. Dieser Auffassung des Amtsgerichts Darmstadt schließt sich das erkennende Gericht an. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde wird zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, oder dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.