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Beschluss

9 K 33/12

Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGEL:2013:0129.9K33.12.00
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Tenor

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

100.000,00 EUR (i. B. Hundertausend und 0/100 Euro)

Unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragene Rechte bestehen:

III/4              10.430,35 EUR Hypothek für die … Bank

III/5                2.300,81 EUR Hypothek für die … Bank

II/3              Ölfernleitungsrecht xxx

II/5              Gasleitungsrecht xxx

2. Der durch Zahlung zu berücksichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der

    geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 €) ist von heute an mit 4 %

    zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu

    zahlen.

3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Entscheidungsgründe
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 100.000,00 EUR (i. B. Hundertausend und 0/100 Euro) Unter folgenden Bedingungen zugeschlagen: 1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragene Rechte bestehen: III/4 10.430,35 EUR Hypothek für die … Bank III/5 2.300,81 EUR Hypothek für die … Bank II/3 Ölfernleitungsrecht xxx II/5 Gasleitungsrecht xxx 2. Der durch Zahlung zu berücksichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 €) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen. 3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Gegen diese Zuschlagsentscheidung kann binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde sowohl beim Amtsgericht xxx als auch beim Landgericht xxx eingelegt werden. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten mit der Zustellung dieser Entscheidung.