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Beschluss

12 F 27/21

Amtsgericht Geilenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGK:2022:0711.12F27.21.00
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Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26.02.2021 bleibt - mit Ausnahme der Festsetzung des Verfahrenswertes - aufrechterhalten.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Anordnung vom 26.02.2021 bleibt - mit Ausnahme der Festsetzung des Verfahrenswertes - aufrechterhalten. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kindesmutter kam im Alter von drei Jahren als Pflegetochter in die Familie des Kindesvaters. Als die Kindesmutter 15 Jahre alt war, trennte sich der Kindesvater von seiner damaligen Frau und lebte sodann in einer Paarbeziehung mit seiner Pflegetochter, der Kindesmutter. 2013 - im Alter von 17 Jahren - wurde die Kindesmutter das erste Mal schwanger vom Kindesvater. Seitdem ist die Familie dem Jugendamt bekannt. Der Sohn F. verstarb jedoch 2014 an plötzlichem Kindstod. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 bekam das Paar die weiteren Kinder C., N.und H. Die Kindeseltern trennten sich 2019, wobei die Kinder zunächst im Haushalt des Kindesvaters verblieben. Die Kindesmutter wandte sich einem neuen Partner zu, der im Jahre 1995 wegen elffachen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde. Für den Kindesvater besteht seit dem 00.00.2019 eine gesetzliche Betreuung wegen einer Anpassungsstörung im Rahmen der Trennungssituation auf dem Boden einer Charakterakzentuierung mit narzistischen und reizbar explosiven Anteilen. Durch das Jugendamt wurden Hilfen in der Familie eingesetzt (Familienhilfe, Förderangebote für die Kinder, Kindergarten und sozialpsychiatrischer Dienst), die aus Sicht des Jugendamtes nur verspätet und auf Druck angenommen wurden. Am 00.00.2021 wurden die Kinder durch das Jugendamt in Obhut genommen, da die Kinder erhebliche Entwicklungsdefizite im sprachlichen und motorischen Bereich aufweisen und gegen den Kindesvater aufgrund einer Anzeige der Kindesmutter und einer weiteren ehemaligen Pflegetochter wegen Sexualdelikten ermittelt wurde. Das Gericht hat unter dem 26.02.2021 den Eltern das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VII, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Kindergartenangelegenheiten für die Kinder C., N. und H. entzogen. Im gerichtlichen Anhörungstermin am 00.00.2021 wurde mit den Eltern vereinbart, dass ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden soll, indem zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet und ggf. ein Erziehungsfähigkeitsgutachten eingeholt werden soll. Daraufhin hat das Gericht das Hauptsacheverfahren 12 F 46/21 eingeleitet und dort - nachdem das Aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vorlag - unter dem 00.00.2022 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater eingestellt. Mit Schriftsatz vom 00.00.2021 hat der Kindesvater eine erneute mündliche Verhandlung und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Nach endgültiger Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags durch das Oberlandesgericht Köln am 00.00.2022 hat am 00.00.2022 eine erneute mündliche Verhandlung stattgefunden. II. Nach erneuter mündlicher Verhandlung war der Beschluss vom 26.02.2021 aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht weiterhin die Gefahr einer erheblichen Kindeswohlgefährdung die den einstweiligen Sorgerechtsentzug rechtfertigt. Gemäß § 1666 BGB hat das Gericht bei einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese abzuwenden. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Gefährdung des Kindeswohls dann vor, wenn bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, FamRZ 2015, 112). Vorliegend hat sich die Gefahr – zumindest im Hinblick auf C. und H. - bereits realisiert und es ist schon eine Schädigung der Kinder eingetreten. Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme lautierte H. nur und C. und N. konnten nur Drei-Wort-Sätze formulieren. Auch die gerichtlich bestellte Verfahrensbeiständin stellte in ihrem Bericht fest, dass die 00- jährige H. nicht spricht, sondern nur lautiert. Bei dem 00-jährigen N. gab es Schwierigkeiten mit der Aussprache und die Verständnis- und Ausdrucksfähigkeit des 00-jährigen C. war stark eingeschränkt. Die vorgeschriebenen Entwicklungsdefizite bestätigten sich auch in der richterlichen Anhörung, in der eine Verständigung mit H. gar nicht und mit C. nur eingeschränkt möglich war. Das Gericht verkennt nicht, dass mit N. eine Verständigung möglich war und er insgesamt am besten entwickelt ist. Im Hinblick auf die bereits eingetretene Schädigung der Geschwister besteht jedoch mit Blick auf N. zumindest die gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung, die der weiteren Abklärung durch das bereits eingeleitete Hauptsacheverfahren bedarf. 2. Nach dem bisherigen Kenntnisstand sind die Eltern auch nicht gewillt oder in der Lage die Gefährdung bzw. Schädigung ihrer Kinder abzuwenden. a) Die Kindesmutter hat die Kinder im Rahmen der Trennung beim Kindesvater zurückgelassen und sich einem neuen Partner zugewandt, obwohl sie den Kindesvater des sexuellen Missbrauchs bezichtigt. Sie hat somit die Kinder – in ihrer Wahrnehmung – bewusst einer Gefährdung ausgesetzt und ihre eigenen Bedürfnisse – insbesondere die neue Partnerschaft – über die Bedürfnisse der Kinder gesetzt. Sie ist somit nicht in der Lage, Gefahren für ihre Kinder zu erkennen und abzuwenden. Gleiches gilt mit Blick auf den Umstand, dass sie sich einem neuen Partner zugewandt hat, der bereits wegen sexuellem Missbrauch von Kindern vorbestraft ist, da sie diese Vorstrafe in den Anhörungsterminen am 00.00.2021 und 00.00.2022 stets bagatellisiert bzw. negiert hat, weil diese nicht im Bundeszentralregister eingetragen war. b) Hinsichtlich des Kindesvaters verkennt das Gericht nicht, dass das gegen ihn gerichtete Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde. Dieses mag zwar der Auslöser für die Inobhutnahme gewesen sein, aber nicht der (einzige) Grund. Bei den Kinder bestehen – wie bereits ausgeführt – erhebliche Entwicklungsdefizite. Diese vermag der Kindesvater nach dem Bericht von Jugendamt und Verfahrensbeistand nicht zu erkennen. Im gerichtlichen Anhörungstermin hat der Kindesvater diese zwar erstmalig eingeräumt, das Gericht geht aber nicht davon aus, dass dies aus Einsicht geschah, sondern dem Umstand der gerichtlichen Anhörung geschuldet war. Bereits die Sachverständige B. hatte im Betreuungsgutachten vom 00.00.2019 festgestellt, dass eine leichte Kritik- und Urteilsminderung bestehe. Die Realität mit den drei noch sehr kleinen Kindern werde tendeziell nicht korrekt eingeschätzt. Es gäbe eine gewisse Defiziteinsicht, jedoch keine tiefere Einsicht in eine komplexe Problematik. Ähnliche Feststellungen trifft der Sachverständige L. in seinem Betreuungsgutachten vom 00.00.2021 der ebenfalls eine leichte Kritik- und Urteilsminderung feststellt, verbunden mit der Neigung, die Problematik der Lage und sich selbst zu überschätzen. Es kann daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kindesvater über ausreichende Ressourcen verfügt, die Probleme der Kinder zu erkennen und Veränderungsprozesse einzuleiten. Entgegen der Ansicht des Kindesvaters kann aus dem Umstand, dass vor der Inobhutnahme Hilfen eingerichtet waren und er diese angenommen habe, nicht geschlossen werden, dass ambulante Maßnahmen ausreichend sind. Vielmehr ist festzustellen, dass es trotz der vielfältigen ambulanten Maßnahmen zu erheblichen Entwicklungsdefiziten gekommen ist, so dass ambulante Maßnahmen gerade nicht ausreichen und der Gefährdung bzw. Schädigung der Kinder nur durch die stationäre Maßnahme der Fremdunterbringung entgegengewirkt werden kann. Letztlich darf auch nicht verkannt werden, dass die Kinder aus einer Beziehung mit der ehemaligen Pflegetochter hervorgegangen sind, woraus ersichtlich wird, dass der Kindesvater – worauf bereits die Verfahrensbeiständin hingewiesen hatte – Alters- und Rollengrenzen eklatant missachtet. Dies ist ein weiteres deutliches Indiz für erhebliche Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit, die der weiteren Aufklärung durch das Hauptsacheverfahren bedürfen. 3. Dem Sorgerechtsentzug steht auch der Kindeswille nicht entgegen. H. konnte sich hierzu gar nicht äußern, während C. zum Ausdruck gebracht hat, dass eine weitere Fremdunterbringung für ihn in Ordnung sei. Lediglich N. äußerte den Wunsch zum Vater zurückzukehren, nannte als Motivation jedoch lediglich diverse Geschenke, die er vom Kindesvater erhalten hat. Gemeinsame Erlebnisse oder Ähnliches vermochte er nicht zu benennen, so dass sein Wille als nicht belastbar zu werten ist. 4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des § 1666a BGB ist gewahrt. Jedenfalls bei zwei Kindern ist bereits eine Schädigung eingetreten und bei N. besteht zumindest eine erhebliche Gefährdung. Ambulante Maßnahmen waren in der Vergangenheit nicht ausreichend um eine Verbesserung herbeizuführen, so dass die Fremdunterbringung vor der abschließenden Klärung durch das in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten unausweichlich ist. Im Hinblick darauf, dass das Gutachten im Januar in Auftrag gegeben wurde ist auch in absehbarer Zeit mit der Vorlage des Gutachtens zu rechnen. III. Im Hinblick auf den atypischen Verfahrensgang und die Komplexität des Falles war lediglich der Verfahrenswert angemessen zu erhöhen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen, Konrad-Adenauer-Straße 225, 52511 Geilenkirchen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.