Urteil
5 C 199/02
Amtsgericht Geilenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGK:2003:0411.5C199.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 €, die auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe vor Vollstreckung Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 €, die auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe vor Vollstreckung Sicherheit leistet. TATBESTAND: Der Kläger war mit seinem damaligen Pkw, amtliches Kennzeichen XX-XX xxx, am xx.xx.02 in einen Verkehrsunfall verwickelt, den der Unfallgegner, der bei der Beklagten mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen YY-YY xxx, haftpflichtversichert ist, alleine verschuldet hatte. Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht für das Unfallereignis vollumfänglich eingeräumt. Der Kläger hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wiederbeschaffungswert des Pkw's des Klägers einschließlich Mehrwertsteuer 7.200,00 € betrage, der Restwert 4.200,00 €. Der Kläger hat sich dazu entschlossen, auf Totalschadensbasis abzurechnen. Er hat zwischenzeitlich ein Gebrauchtfahrzeug für 9.000,00 € von einem Ehepaar „privat" erworben. Unter Abzug der Mehrwertsteuer von dem Wiederbeschaffungswert (7.200,00 €), das sind 993,10 € hat die Beklagte dem Kläger Schadensersatz geleistet. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 993,10 €. Hierzu ist er der Ansicht, dass die Höhe des erforderlichen Geldbetrages gemäß § 249 BGB sich an den Feststellungen des Sachverständigen zu orientieren habe. Auch vor dem Hintergrund des § 249 Abs. 2 BGB (n.F) sei bei einer Ersatzwagenbeschaffung aus privater Hand die Mehrwertsteuer zu erstatten, auch wenn diese nicht offen ausgewiesen sei. Da der Gebrauchtwagenmarkt von privaten und gewerblichen Anbietern gebildet werde, orientiere sich der Käufer stets an den Bruttopreisen des professionellen Anbieters. Zudem sei auch -nach der bisherigen Gesetzeslage- die Mehrwertsteuer immer ersetzt worden, unabhängig davon, ob das Ersatzfahrzeug von privat oder einem professionellen Anbieter erworben worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 933,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 5. November 2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass Mehrwertsteuer immer nur dann zu ersetzen sei, wenn sie auch tatsächlich anfalle. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 249 Abs. 2 BGB (n.F.). ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist nicht begründet. Der Schadensersatzanspruch des Klägers beinhaltet nicht den Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 933,10 €. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wird bestimmt von § 249 Abs. 2 BGB (n.F.). Bereits der klare Wortlaut in Satz 2 schließt die Erstattung der Mehrwertsteuer aus. Denn diese ist nur dann zu erstatten, soweit sie auch tatsächlich anfällt. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ist mit 7.200,00 € incl. Mehrwertsteuer beziffert worden. Der Kläger hat im Wege der Ersatzbeschaffung ein Fahrzeug „von privat" erworben, bei diesem Kauf ist die Mehrwertsteuer nicht angefallen. Diese fällt bei einem Erwerb eines Privatfahrzeuges aus privater Hand auch nicht an, da nach §§ 1, 25 UstG lediglich Unternehmer der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterliegen. Somit besteht eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Mehrwertsteuer nur dann, soweit bei der Restitution auch tatsächlich Mehrwertsteuer anfällt. Da dies nicht der Fall bei dem Ankauf eines Ersatz-Pkw's von einem privaten Anbieter ist, entfällt eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung der Beklagten (vgl. u.a. Palandt, § 249 Randnr. 17). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 993,10 €.