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Beschluss

01 F 128/21 und 1 F 125/21

AG GARMISCH PARTENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dritter, der durch öffentlich zugängliche Musteranregungen Gerichtsverfahren gezielt veranlasst, kann nach §81 Abs.4 FamFG die Kosten für Haupt- und Eilverfahren tragen. • §1666 BGB-Kindeswohlprüfungen sind Amtsverfahren; eine formelle Beteiligung liegt nur bei tatsächlich beteiligten Personen vor. • Die Auflage von Kosten an einen nicht beteiligten Dritten setzt Veranlassung der gerichtlichen Tätigkeit und grobes Verschulden voraus; Fehlinformationen über Zuständigkeiten und Verfahren können ein solches Verschulden begründen. • Familiengerichte können keine öffentlich-rechtlichen Anordnungen gegenüber Schulbehörden durch §1666 BGB verlangen; die Überprüfung solcher Maßnahmen obliegt den Verwaltungsgerichten.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung an Dritten wegen grob schuldhafter Veranlassung eines Kinderschutzverfahrens • Ein Dritter, der durch öffentlich zugängliche Musteranregungen Gerichtsverfahren gezielt veranlasst, kann nach §81 Abs.4 FamFG die Kosten für Haupt- und Eilverfahren tragen. • §1666 BGB-Kindeswohlprüfungen sind Amtsverfahren; eine formelle Beteiligung liegt nur bei tatsächlich beteiligten Personen vor. • Die Auflage von Kosten an einen nicht beteiligten Dritten setzt Veranlassung der gerichtlichen Tätigkeit und grobes Verschulden voraus; Fehlinformationen über Zuständigkeiten und Verfahren können ein solches Verschulden begründen. • Familiengerichte können keine öffentlich-rechtlichen Anordnungen gegenüber Schulbehörden durch §1666 BGB verlangen; die Überprüfung solcher Maßnahmen obliegt den Verwaltungsgerichten. Ein Vater reichte mit einer aus dem Internet heruntergeladenen Musteranregung ein Kinderschutzverfahren nach §1666 BGB ein; die Vorlage stammte von Herrn X., einem ehemaligen Familienrichter, der das Muster zum Download und werbend im Internet bereitstellte. Nur wenige personenbezogene Angaben wurden vom Vater ergänzt; später nahm er den Antrag zurück, nachdem er sich falsch beraten fühlte. Das Amtsgericht München gab die Verfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen ab, das aufgrund der Eilbedürftigkeit einen Verfahrensbeistand bestellte und Anhörungen ansetzte; diese wurden nach Rücknahme aufgehoben. Das Gericht bot dem nun als kostenverpflichtet angesehenen Herrn X. Gelegenheit zur Stellungnahme, die fristgerecht nicht erfolgte. Herr X. hatte das Muster auf seiner Website in räumlicher Nähe zu kommerziellen Angeboten sowie in einem beworbenen Interview zur Verbreitung empfohlen. Das Gericht prüfte, ob die entstandenen Verfahrenskosten dem Dritten nach §81 Abs.4 FamFG aufzuerlegen sind. • Anwendbarkeit von §81 Abs.4 FamFG: Diese Norm erlaubt die Auferlegung von Verfahrenskosten an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten, wenn dessen Verhalten die gerichtliche Tätigkeit veranlasste und ihn ein grobes Verschulden trifft. • Charakter des Verfahrens: Kindeswohlprüfungen nach §1666 BGB sind Amtsverfahren; die eingereichte Vorlage ist als Anregung i.S. von §24 FamFG zu werten. Kostenentscheidungen nach §81 FamFG betreffen nur formell Beteiligte, §81 Abs.4 erweitert dies auf Dritte bei Vorliegen der Voraussetzungen. • Veranlassung: Herr X. stellte ein detailliertes, leicht anpassbares Muster online, bewarb dessen Nutzung und gab damit den entscheidenden Impuls für die Einleitung des hier streitigen Verfahrens. • Grobes Verschulden: Herr X. vermittelte in der Werbung und im Muster fälschlich, Familiengerichte könnten infektionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber Schulen und Lehrkräften treffen; er unterschlug wesentliche verfahrensrechtliche Informationen zu Anhörungspflichten und Kostenrisiken. Diese irreführende Information und das zielgerichtete Motiv, möglichst viele Eltern zu aktivieren, begründen grobes Verschulden. • Unzulässigkeit familiengerichtlicher Anordnungen gegenüber Schulbehörden: Für solche öffentlich-rechtlichen Maßnahmen fehlt dem Familiengericht die gesetzliche Grundlage; deren Kontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten, sodass die in Aussicht gestellten Ziele von vornherein nicht erreichbar waren. • Ermessensausübung: Vorliegend sprach das gebundene Ermessen dafür, die gesamten Kosten dem Dritten aufzuerlegen, da keine Kosten ohnehin angefallen wären und eine Kostenbeteiligung der Eltern nicht gerechtfertigt erschien. • Gehör: Dem Dritten war vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; er machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Das Gericht hat die gesamten Kosten des Hauptsacheverfahrens (1 F 128/21) und des Eilverfahrens (1 F 125/21) dem nicht beteiligten Dritten Herrn X. auferlegt. Begründet wurde dies damit, dass Herr X. durch Bereitstellung und Bewerbung eines rechtsfehlerhaften Musters die gerichtliche Tätigkeit veranlasst und dabei grob schuldhaft gehandelt hat. Seine Vorlage und begleitende Aussagen suggerierten fälschlich Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe, die Familiengerichte nicht haben, und verschleierten Anhörungs- und Kostenrisiken, weshalb eine finanzielle Verantwortlichkeit für die entstandenen Verfahrenskosten geboten war. Die Eltern wurden nicht mit Kosten belastet, da sie durch die irreführende Vorlage in das Verfahren getrieben wurden und keiner Mitverantwortung der Kostenpflicht überführt werden konnte. Damit trägt Herr X. als Veranlasser die gerichtlichen Auslagen in vollem Umfang.