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Beschluss

88 XIV 380/19 L

AG Fulda Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFULDA:2019:0822.88XIV380.19L.00
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Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt: Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE in der Fassung des Hessischen Gesetztes über Hilfen bei psychischen Krankheiten – Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. 2017, 66) mit Art. 2 Abs. 2, S. 2, S. 3 iVm Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar? Die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses nach § 108 Nr. 1 oder 2 SGB V wird längstens bis zum 19.09.2019 angeordnet. Außerdem wird die über einen längeren Zeitraum andauernde zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen in Form der Fixierung mittels eines Bauchgurtes sowie an den Händen und an den Beinen (sog. 5 Punkt-Fixierung) nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes längstens bis zum 26.08.2019 gerichtlich genehmigt. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PsychKHG dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert. Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren. Bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung ist eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt: Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE in der Fassung des Hessischen Gesetztes über Hilfen bei psychischen Krankheiten – Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. 2017, 66) mit Art. 2 Abs. 2, S. 2, S. 3 iVm Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar? Die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses nach § 108 Nr. 1 oder 2 SGB V wird längstens bis zum 19.09.2019 angeordnet. Außerdem wird die über einen längeren Zeitraum andauernde zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen in Form der Fixierung mittels eines Bauchgurtes sowie an den Händen und an den Beinen (sog. 5 Punkt-Fixierung) nach ausdrücklicher Anordnung des behandelnden Arztes längstens bis zum 26.08.2019 gerichtlich genehmigt. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PsychKHG dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit und solange es ihr Zweck erfordert. Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren. Bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung ist eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. Die Entscheidung ist sofort wirksam. I. Nach derzeitigen Erkenntnissen der Polizei, steht der Betroffene im dringenden Verdacht, am 21.8.2019 am frühen Nachmittag seine Kellerwohnung in einem Mehrfamilienhaus angezündet zu haben. Gegenüber den Polizeibeamten PK-A … und POK …, welche ihn gemäß § 32 Abs. 4 HSOG vorläufig zwecks Verbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus in Gewahrsam genommen haben, gab der Betroffene an, dass Stimmen in seinem Kopf ihm das befohlen haben. Der Betroffene blieb zunächst einmal freiwillig auf der geschlossenen Station – 1 Ost – des Klinikums …. Am 22.8.2019 wurde der Betroffene zunehmend aggressiv und bedrohlich. Er baute sich nach Angaben des Klinikpersonals mit geballten Fäusten auf, schlug ins Leere und wurde sichtlich angespannt. So habe das Klinikpersonal den Eindruck gehabt, er sei kurz vor dem Explodieren, da die Schlagadern am Hals deutlich hervorgehoben zu sehen waren, der Kopf des betroffenen rot war und der Hals angeschwollen. Nachdem das Klinikpersonal sich nicht getraut hatte, zu dem Betroffenen zu gehen, wurde die Polizei zur Hilfe gerufen. Mit Hilfe von insgesamt 8 Polizisten konnte der Betroffene schließlich fixiert werden. Um 9:48 Uhr am 22.8.2019 ordnete der beliehene Arzt … mit vierjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie die vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 PsychKG HE an und ordnete ferner gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 PsychKG die besondere Sicherungsmaßnahme in Form der Fünf-Punkt-Fixierung an. In seinem ärztlichen Attest stellte er mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit als Diagnose fest: Drogeninduzierten Psychose, dissoziale Persönlichkeitsstörung und schädlicher Gebrauch von Amphetamin und Cannabis. Das schriftliche Attest wurde vor der Anhörung des Betroffenen vom Oberarzt Dr. … mündlich ergänzt. Dieser führt im Wesentlichen aus, dass anhand der Blutprobe des Betroffenen er tatsächlich positiv auf Cannabis und Amphetamine getestet worden sei, weshalb er von einer drogeninduzierten Psychose mit akustischen Halluzinationen ausgehe, die für das Verhalten des Betroffenen ursächlich seien. Der Betroffene wurde am selben Tag in Gegenwart der Verfahrenspflegerin durch den Richter persönlich angehört. Dem Richter gegenüber gab der Betroffene an, dass Geister ihm befohlen haben die Wohnung anzuzünden. Bezüglich des Vorfalls, der zur Fixierung führte und nicht mal 2 Stunden zurücklag, konnte der Betroffene keine Angaben machen. Er war für den Richter sichtbar, mit der Befragung überfordert und konnte keine Angaben zu den Geschehnissen zuvor machen. Er brach vor dem Richter in Tränen aus, wurde zunehmend unruhig und angespannt, so dass eine weitere Befragung des Betroffenen nicht möglich war. II. Nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 1 PsychKG HE kann eine Person, die infolge psychischer Störungsfunktionseinschränkung, krank oder behindert ist oder bei der Anzeichen für solch eine Funktionseinschränkung, Krankheit oder Behinderung bestehen ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter anderer bestehen und nicht anders abgewendet werden können. Gemäß § 17 PsychKG HE kann ein nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKG HE beliehener Arzt die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzung der Unterbringung nach §§ 9 Abs. 1 PsychKG HE mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und Gefahr in Verzug besteht. In diesem Fall ist nach § 17 Abs. 1 S. 2 PsychKG eine einstweilige Anordnung des Gerichts unverzüglich herbeizuführen. Gemäß § 331 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt, ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist sowie der Betroffene persönlich angehört worden ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts liegen damit die Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Unterbringung vor. In dem ärztlichen Zeugnis vom 22. August 2019 hat Herr …, der über eine 4-jährige Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt, als Diagnose drogeninduzierten Psychose, soziale Persönlichkeitsstörung und schädlicher Gebrauch von Amphetamin und Cannabis festgestellt. Eine psychische Krankheit ist damit, mit zumindest hochgradiger Wahrscheinlichkeit, durch einen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt festgestellt worden. Es besteht weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass vom Betroffenen infolge der diagnostizierten psychischen Störung sowohl eine Eigengefahr wie auch eine Fremdgefahr ausgeht. Es besteht zunächst einmal der dringende Tatverdacht, dass der Betroffene gestern seine eigene Wohnung in einem von mehreren Familien – auch mit Kleinkindern und Gehbehinderten Menschen – bewohnten Haus angezündet hatte. Unabhängig davon hat er auch heute sich gegenüber Dritten aggressiv und bedrohlich Verhalten, so dass nur durch den Rückzug von Dritten ein körperlicher Angriff des Betroffenen verhindert werden konnte. In der richterlichen Anhörung wirkte er verzweifelt, so dass auch von selbstgefährdenden Verhalten auszugehen ist. Diese Gefahr resultiert aus der drogeninduzierten Psychose und den einhergehenden Stimmen, die dem Betroffenen Befehle zu solchen Tätigkeiten erteilen oder den Betroffenen dazu veranlassen, sich gegen diese Stimmen in verzweifelter Art und Weise zu wehren. Eine den Betroffenen weniger belastende Maßnahme, kann dieser Gefahr nicht abwenden, weil bereits gestern versucht worden ist den Betroffenen auf freiwilliger Basis in einem psychiatrischen Krankenhaus zu behandeln. Derzeit ist der Betroffene nach persönlichem Eindruck des Gerichts und fachärztlicher Einschätzung durch den Oberarzt gar nicht in der Lage, einen Willen bezüglich des Verbleibens auf der Station zu bilden. Die bestellte Verfahrenspflegerin wurde zum Antrag angehört und nahm an den gerichtlichen Ermittlungshandlungen teil. Auch sie befürwortet die vom Gericht getroffene Entscheidung und sieht keine Alternativen. Gemäß § 21 PsychKHG i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) ist vorläufig die zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen zu genehmigen, weil aus dem unter I dargestellten Verhalten eine erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene Dritte – sei es die Mitpatienten auf der Station, sei es Pflegepersonal – erheblich verletzt und damit an ihrer Gesundheit schädigt. Abgesehen davon, dass das Klinikum … über keinen so genannten Time-out Raum verfügt, sodass die Fremdgefahr nicht durch das alleinige absondern des Betroffenen abgewendet werden kann (Vgl. dazu Mazur, Rechtliche Grundlagen für Fixierungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, GuP 2019, 121, 122; wonach reine Fremdgefahr niemals eine körpernahe Fixierung erfordert), wäre solch ein Time-out Raum im vorliegenden Fall nicht geeignet um die Gefahr abzuwenden und damit kein milderes Mittel. Vom Betroffenen geht nach persönlichem Eindruck des Gerichts keine reine Fremdgefahr aus. Aufgrund der Verzweiflung und des weinerlichen und aufgelösten Zustandes des Betroffenen ist des Weiteren von einer Eigengefahr auszugehen, die in Verbindung mit dem aggressiven Verhalten nur durch eine körpernahe Fixierung abgewendet werden kann. Aufgrund der Unruhe, die der Betroffene in der richterlichen Anhörung gezeigt hatte, besteht die hohe Gefahr, dass der Betroffene in der Verzweiflung den Kopf gegen die Wand schlägt und sich dadurch erheblich selbst verletzt. In dieser Situation sind schlicht und ergreifend keine milderen Mittel ersichtlich, die eine körpernahe Fixierung entbehrlich machen würden. Aufgrund des hohen Erregungszustandes ist auch eine mildere Form der Fixierung (z.B. 3-Punkt-Fixierung) offensichtlich unzureichend. Die Notwendigkeit der Unterbringung sowie der zusätzlichen freiheitsentziehenden Maßnahme wird damit durch die persönliche Anhörung des Betroffenen und den unmittelbaren Eindruck des Gerichts bestätigt. Die Verfahrenspflegerin nahm an der Anhörung teil und befürwortete die richterliche Entscheidung. Bei der Festsetzung der Dauer der Unterbringung und der zusätzlichen freiheitsentziehenden Maßnahme ist das Gericht dem ärztlichen Zeugnis nicht ganz gefolgt. Auch wenn der Betroffene einen sehr hohen Erregungszustand an den Tag gelegt hat, so besteht für das Gericht dennoch die Hoffnung, dass auf die Fixierung vor einer Woche, also bereits in 4 Tagen, verzichtet werden kann. Andernfalls kann eine weitere Fixierung am 26. August 2019 gerichtlich genehmigt werden. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG. III Die richterliche Genehmigung der körpernahe Fixierung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) und ist nach dem PsychKG HE nicht vorgesehen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (Rn. 13) klargestellt, dass es Sache der Fachgerichte ist, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei negativen Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Aufgrund der unter I und II dargelegten konkreten Gefahr ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Darüber hinaus ist nach Rechtssperrung des Bundesverfassungsgerichts die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts ist § 21 Abs. 1 und 4 PsychKG HE mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. § 21 Abs. 1 PsychKHG HE lautet nämlich: „Bei einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. die Absonderung von anderen Patienten, 2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, 3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, 4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 5. die zeitweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Fixierung), 6. die Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel. Wird eine besondere Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 5 vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen.“ § 21 Abs. 4 PsychKHG HE lautet: „Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren“ Einen Richtervorbehalt für die vorherige oder die nachträgliche Genehmigung der Fixierung sieht das Gesetz nicht vor. Im Urteil vom 24.07.2018 (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sowohl bei einer 5-Punkt als auch bei einer 7-Punkt Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG handele, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt sei und – von einer kurzfristigen Maßnahme abgesehen – abermals den Richtervorbehalt auslöse. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht § 25 PsychKG BW, welches inhaltlich nahezu identisch mit der Regelung des § 21 PsychKG HE ist, für verfassungswidrig erklärt und dem Landesgesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2019 gesetzt, einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Das vorlegende Gericht ist allerdings unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24.07.2018 sowie auch in der Literatur zustimmenden Reaktion auf die Entscheidung (zuletzt Mazur, Rechtliche Grundlagen für Fixierungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, GuP 2019, 121 ff.) von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat das Bundesverfassungsgericht völlig zurecht festgestellt, dass bei der Fixierung sämtlicher Gliedmaßen, wie es bei der so genannten 5-Punkt oder 7-Punkt Fixierung der Fall ist, es sich um eine eigenständige, von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckte, Freiheitsentziehung handelt. Gemäß Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG hat über die Zulässigkeit und die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt daraus für den Staat die verfassungsrechtliche Verpflichtung, dem Richter die sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung ist der hessische Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat an die Zulässigkeit eines Vorlagebeschlusses hohe Anforderungen gestellt. So muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Vorlagebeschluss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (BVerfG, Beschluss vom 06. März 2018 – 1 BvL 1/16 –, Rn. 20, juris mwN). Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht auf die Fachgerichte in die Pflicht genommen, die jeweils herangezogene Rechtsgrundlage auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 113, juris). In der zuletzt genannten Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht in aller Ausführlichkeit mit der Frage der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Norm, die bei einer 5-Punkt oder 7-Punkt-Fixierung keine vorherige bzw. unverzüglich nachzuholende richterliche Entscheidung für erforderlich erachtet auseinandergesetzt (Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, insbesondere Rn. 64-71). Dieser Begründung schließt sich das vorlegende Gericht vollständig an. Eine erneute, tiefgreifende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Fragen würde im Ergebnis zu einer Wiedergabe der Argumente des Bundesverfassungsgerichts führen, weswegen hier ein Verweis auf diese genügen sollte. Die bisherige Reaktion der Literatur auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt die Entscheidung und fordert die Ausweitung der in dieser Entscheidung auch auf die betreuungsrechtliche Fixierung (vgl. Schneider, freiheitsentziehende Maßnahme nach §§ 1906 IV BGB, FamRZ 2019,89 ff. und Mazur, Rechtliche Grundlagen für Fixierungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, GuP 2019, 121). Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Regelung in einem Landesgesetz festgestellt hatte, dürfen die Anforderungen an einen Vorlagebeschluss bezüglich einer landesrechtlichen Regelung mit demselben Inhalt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Obwohl die Verfassungswidrigkeit feststellende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beinahe ein Jahr zurückliegt und obwohl das Bundesverfassungsgericht eine Frist für eine neue Regelung bis zum 30.06.2019 den beiden Bundesländern gesetzt hat, hat bis zum jetzigen Zeitpunkt neben Hessen auch Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein keinen Richtervorbehalt im Falle einer Fixierung nach den jeweiligen Unterbringungsgesetzen der Länder normiert. Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren, gebietet zwar, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (so BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 1 BvL 2/05 –, Rn. 14, juris), die Autorität der Verfassung im Verhältnis zum Gesetzgeber gebietet aber, dass der Gesetzgeber aus eigener Initiative seine Gesetze an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpasst. Bei der zu treffenden Entscheidung kommt es auf die Gültigkeit des § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKG HE an. Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKG HE nämlich in der derzeitigen Form mit dem Grundgesetz vereinbar, wäre für die Durchführung der Fixierung lediglich eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung sowie eine Dokumentation erforderlich. Der Richter wäre mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt – wenn nicht nach § 327 Abs. 1 FamFG vom Betroffenen eine richterliche Entscheidung beantragt worden ist – über die Zulässigkeit und Fortdauer der Fixierung zu entscheiden. Damit wäre ein Antrag des Arztes, der die Fixierung angeordnet hatte, auf richterliche Entscheidung bereits unzulässig und das Betreuungsgericht wäre mangels einer Rechtsgrundlage gar nicht befugt über eine weitere Fixierung zu entscheiden (so auch im Ergebnis bezüglich einer Fixierung im Maßregelvollzug OLG Frankfurt, NStZ 2019, 365 mit kritischer Anmerkung von Mazur). Da folglich das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKG HE überzeugt ist und es auf die Gültigkeit dieser Norm bei der Entscheidung, ob eine weitere Fixierung des Betroffenen durch den Richter zu genehmigen ist, ankommt, war die Frage gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Verfahren über die endgültige Genehmigung der Fixierung wurde ausgesetzt, da die abschließende Entscheidung nur dann getroffen werden kann, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm bestätigt. In diesem Fall ist die Genehmigung der Fixierung unverzüglich aufzuheben und ein künftiger Antrag auf richterliche Genehmigung weiterer Fixierung über den 26. August hinaus – die Unterbringung wurde über den 26. August bis zum 19. September angeordnet – ist zurückzuweisen, da ein Richtervorbehalt gesetzlich nicht vorgesehen ist. Damit ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für das vorliegende Verfahren unabhängig von einem Feststellungsantrag des Betroffenen nach § 327 Abs. 1 FamFG entscheidungserheblich (unverständlich insoweit die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Juli 2019 Az. 2 BvL 11/19, Rn. 16). Da allerdings nach Feststellungen des Gerichts eine akute Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen selbst und Dritter besteht, war ebenfalls ein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Bezüglich der Begründungsanforderungen gemäß § 80 Abs. 1 BVerfGG ist ferner zu berücksichtigen, dass Unterbringungsmaßnahmen meist anlassbezogen und zur Abwehr konkreter Gefahren genehmigt oder angeordnet werden, weshalb die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der praktische Regelfall ist (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 324 Rn. 3). Damit werden die Beschlüsse gemäß § 324 Abs. 2 FamFG wirksam, wenn sie dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger oder einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. Aufgrund der kurzen Fristen des § 28 PsychKG HE ist der letzte Fall im Falle einer Unterbringung und erstrecht im Falle der Genehmigung einer Fixierung in praktikabel. Damit werden Beschlüsse in der Praxis durch Verlesung der Beschlussformel und Bekanntgabe der wesentlichen Gründe gegenüber dem Betroffenen und Verfahrenspfleger sowie durch Mitteilung an das Klinikpersonal zum Zwecke des Vollzugs wirksam. Nach der oben bereits zitierten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung über die Vorlage zwingend mit der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffen. Die Entscheidung über eine weitere Unterbringung und Fixierung wird in Gegenwart des Betroffenen nach Anhörung des Verfahrenspflegers am Krankenbett gefällt. Die hohen Hürden an einen Vorlagebeschluss auch in diesen Fällen würden zur Folge haben, dass es dem Betreuungsrichter schlicht und ergreifend nicht möglich ist in dieser Situation einen Vorlagebeschluss unter vollständiger Berücksichtigung der strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu verfassen. Auf der einen Seite ist es seit über einem Jahr an den hessischen Betreuungsgericht gängige Praxis Fixierungen gemäß § 21 PsychKHG i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) zu genehmigen. Auf der anderen Seite gibt es bis heute keine gesetzliche Grundlage, die dem Richter diese Befugnis zuweist. Wenn folglich weder der Gesetzgeber tätig wird noch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit jener Regelung feststellt, stellt sich für den Betreuungsrichter die Frage, wie lange er sich anmaßen darf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Gesetz eines anderen Bundeslandes als Rechtsgrundlage für sein Tätigwerden heranzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat den Bundesländern eine Frist bis zum 30. Juni 2019 gesetzt. Da diese Frist jedoch abgelaufen ist, stellt sich die Frage, ob ein Rückgriff auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht überhaupt noch erlaubt ist, oder ob nicht vielmehr die offensichtlich verfassungswidrige Norm des hessischen PsychKG – wovon das vorlegende Gericht eben überzeugt ist – hinzunehmen sein wird, mit der Folge dass künftig die Fixierungen ohne Richtervorbehalt anzuordnen sein werden, da ein Richtervorbehalt schlicht und ergreifend gesetzlich nicht vorgesehen ist und eine richterliche Genehmigung der Fixierung eine Amtsanmaßung des Richters darstellen würde.