Beschluss
85 XVII 247/16
AG Fulda Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFULDA:2019:0423.85XVII247.16.00
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Leitsätze
Allein der Betreuer entscheidet, welche Freiheitsbeschränkungen nach § 1906 BGB er veranlassen will und welche Tatsachen er zum Anlass für solche Maßnahmen nimmt.
Durch diese Entscheidung legt der Betreuer den Verfahrensgegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 1906 Abs. 2 BGB fest. Dies macht es erforderlich, dass der Betreuer dem Gericht nicht nur die gewünschte Unterbringungsmaßnahme bezeichnet, sondern auch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt angibt. Nur innerhalb des so festgelegten Verfahrensgegenstandes hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
Das Gericht ist nicht befugt, dem Betreuer die Genehmigung aufgrund anderer Umstände zu erteilen als derjenigen, auf die er seine Maßnahme stützt. Das Gericht hat nicht nach solchen anderen Unterbringungsgründen zu forschen
Tenor
Die gerichtliche Genehmigung zu einer Fixierung des Betroffenen wird der Betreuerin nicht erteilt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der Betreuer entscheidet, welche Freiheitsbeschränkungen nach § 1906 BGB er veranlassen will und welche Tatsachen er zum Anlass für solche Maßnahmen nimmt. Durch diese Entscheidung legt der Betreuer den Verfahrensgegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 1906 Abs. 2 BGB fest. Dies macht es erforderlich, dass der Betreuer dem Gericht nicht nur die gewünschte Unterbringungsmaßnahme bezeichnet, sondern auch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt angibt. Nur innerhalb des so festgelegten Verfahrensgegenstandes hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht ist nicht befugt, dem Betreuer die Genehmigung aufgrund anderer Umstände zu erteilen als derjenigen, auf die er seine Maßnahme stützt. Das Gericht hat nicht nach solchen anderen Unterbringungsgründen zu forschen Die gerichtliche Genehmigung zu einer Fixierung des Betroffenen wird der Betreuerin nicht erteilt. Die Betreuerin hat den Betroffenen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Neueinstellung der antipsychotischen Medikation und zur medikamentösen Behandlung einer schizophrenen Psychose freiheitsentziehend in der Klinik für Psychiatrie untergebracht. Mit einem am 21.04.2019 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Betreuerin „gemäß § 1906 BGB die Fünf-Punkt-Fixierung“ für den Betroffenen. Weitere Angaben zur Sache enthält der Schriftsatz nicht. Telefonisch hat der behandelnde Stationsarzt am 22.04.2019 darüber hinaus erklärt, dass er eine 7-Punkt-Fixierung für notwendig halte. Zum Sachverhalt ist dem Gericht aus anderen Verfahren nur so viel bekannt: Am 17.04.2019 um 16:50 Uhr hatte ein nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellter Arzt angeordnet, der Betroffene sei für drei Tage mittels 3-Punkt-Fixierung zu fixieren. Die 3-Punkt-Fixierung sei zur Gefahrenabwehr unumgänglich, der Betroffene habe Lebensmittel aus der Küche und Eigentum von Mitpatienten genommen und weggeworfen. Der bestellte Arzt hat dem Gericht diesen Sachverhalt unterbreitet und um Genehmigung der 3-Punkt-Fixierung für drei Tage gebeten. Eine solche Genehmigung hat das Gericht mit Beschluss vom 18.04.2019 (Aktenzeichen 85 XIV 182/19) aus Rechtsgründen abgelehnt. Daraufhin hatte am 18.04.2019 um 16:20 Uhr ein nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellter Arzt zusätzlich die sofortige vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach § 17 PsychKHG angeordnet, und zudem die Genehmigung von 3-Punkt-Fixierung bis 5-Punkt-Fixierung nach ärztlicher Anordnung erbeten. Der Patient sei nicht mehr händelbar, in der 3-Punkt-Fixierung habe er seinen Stuhl auf den Boden geworfen, zudem habe er mehrmals seinen Urin getrunken. Eine Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Mit einem am 19.04.2019 um 12:27 Uhr verkündeten Beschluss hat das Gericht – unbeschadet der weiterbestehenden Unterbringungsgenehmigung nach dem BGB – die Fortdauer der sofortigen vorläufigen Unterbringung gemäß § 17 Absatz 1 S. 2 PsychKHG abgelehnt und die Genehmigung zu einer Fünf-Punkt-Fixierung verweigert. Die vage Befürchtung, dass eine Fremdgefährdung eintreten könnte und der Umstand, dass der Betroffene seinen Urin trinkt, genügten nicht für eine Unterbringung. Hinsichtlich der 3-Punkt-Fixierung hat das Gericht keine Entscheidung getroffen, da insoweit kein Richtervorbehalt bestehe. Weitere Informationen sind an das Gericht nicht herangetragen worden. Über das Begehren des behandelnden Arztes nach einer 7-Punkt-Fixierung ist hier nicht zu entscheiden. Insoweit gilt dasselbe wie im Beschluss vom 18.04.2019 (Aktenzeichen 85 XIV 182/19) ausgeführt. Nach Ablehnung der Unterbringung nach § 17 PsychKHG durch den Beschluss vom 19.04.2019 ist der Betroffene gerade nicht mehr nach dem PsychKHG untergebracht, so dass der nach § 11 Abs. 2 S. 1 PsychKHG bestellte Arzt keine Fixierungsmaßnahmen mehr anordnen kann. Über die Fixierung hat hier vielmehr jetzt ausschließlich die Betreuerin zu entscheiden. Die Genehmigung für eine 7-Punkt-Fixierung hat die Betreuerin aber bislang nicht begehrt, sondern nur für eine 5-Punkt-Fixierung. Das Gericht kann nicht darüber hinausgehend eine solche Genehmigung der Betreuerin ohne deren Willen erteilen. Zunächst einmal muss die Betreuerin überhaupt eine Entschließung fassen, ob eine solche 7-Punkt-Fixierung vorgenommen werden soll, erst für diesen Fall ist eine entsprechende gerichtliche Genehmigung möglich (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 44/15 –, Rn. 12, 13, juris, m.w.N.). Die erbetene Genehmigung für die Fünf-Punkt-Fixierung kann der Betreuerin nicht erteilt werden, denn der dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt rechtfertigt es nicht, der Betreuerin freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die materiellen Voraussetzungen, die § 1906 BGB für eine solche Freiheitsentziehung fordert, liegen danach nämlich nicht vor. Dem Betroffenen droht weder der Tod noch erheblicher gesundheitlicher Schaden, wenn er Klinikeigentum oder Eigentum von Mitpatienten in den Müll wirft, wie das Gericht bereits im Beschluss vom 18.04.2019 ausgeführt hat, auch nicht, wenn er einen Stuhl auf den Boden wirft. Auch der Umstand, dass der Betroffene seinen Urin trinkt, genügt, wie das Gericht bereits im Beschluss vom 19.04.2019 ausgeführt hat, nicht. Dies mag zwar unappetitlich und auch ungesund sein, für einen konkret drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden gibt es jedoch angesichts dessen, dass bekanntlich manche Menschen, denen kein Trinkwasser zur Verfügung stand, nur dadurch überleben konnten, dass sie sich durch Trinken des eigenen Urins mit Flüssigkeit versorgten, und des Umstands, dass von Alternativmedizinern gar das Trinken von Urin als Behandlungsmethode propagiert wird, keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Betroffene nicht mehr händelbar sei, ist kein Unterbringungsgrund im Sinne des § 1906 BGB. Eine Freiheitsentziehung nach § 1906 BGB ist nur zum Schutz von Leib und Leben zulässig und nicht, um den Betroffenen gefügig zu machen. Weitere Umstände, die eine Freiheitsentziehung über die der Betreuerin bereits genehmigte Unterbringung hinaus rechtfertigen könnten, sind dem Gericht nicht bekannt. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, hier nach etwaigen weiteren Gründen zu forschen, die die Betreuerin zum Anlass für freiheitsentziehende Maßnahmen nehmen könnte. Zwar hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, jedoch nur im Rahmen des hier von der Betreuerin festzulegenden Verfahrensgegenstandes. Nachdem der Betreuer für den Vollzug der Maßnahme allein verantwortlich bleibt (BGH aaO.), ist es auch seine alleinige Kompetenz, zu entscheiden, welche tatsächlichen Umstände er zum Anlass für die freiheitsentziehende Maßnahmen nimmt. Das Gericht ist nicht befugt, dem Betreuer die Genehmigung, die nicht auf die vom Betreuer angegebenen Umstände gestützt werden kann, aufgrund ganz anderer Umstände zu erteilen, auf die wiederum der Betreuer womöglich seine Maßnahme gar nicht stützen will. Dies macht es erforderlich, dass der Betreuer nicht nur die gewünschte Unterbringungsmaßnahme bezeichnet, sondern auch den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt angibt. Man mag hier eine stillschweigende Bezugnahme auf die dem Gericht von der Klinik bereits bekanntgegebenen obengenannten Gründe sehen können, diese reichen jedoch nicht aus. Eine Ausforschung nach weiteren Unterbringungsgründen hat hier zu unterbleiben. Diese Entscheidung ergeht aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts. Die Betreuerin ist nicht gehindert, sich eine Genehmigung für bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen aufgrund eines dem Gericht zu unterbreitenden neuen Sachverhalts erteilen zu lassen.