Beschluss
85 XIV 16/19
AG Fulda Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFULDA:2019:0106.85XIV16.19.00
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Leitsätze
Die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 S. 2 PsychKHG (HE) ergeht von Amts wegen. Eines Antrags – von wem auch immer – bedarf es nicht.
(entgegen Braun R&P 2018, 78; entgegen LG Frankfurt am Main , Beschluss vom 31.08.2017, 2-29 T 208/17 und 212/17)
Tenor
Durch einstweilige Anordnung wird die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus längstens bis zum 03. Februar 2019 angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 S. 2 PsychKHG (HE) ergeht von Amts wegen. Eines Antrags – von wem auch immer – bedarf es nicht. (entgegen Braun R&P 2018, 78; entgegen LG Frankfurt am Main , Beschluss vom 31.08.2017, 2-29 T 208/17 und 212/17) Durch einstweilige Anordnung wird die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus längstens bis zum 03. Februar 2019 angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Ein nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellter Klinikarzt hat eine sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 S. 1 PsychKHG angeordnet und dem Gericht davon Mitteilung gemacht. Einen bestimmten Antrag hat er nicht gestellt. Eines solchen Antrags bedarf es auch nicht. Die in dem hier vorliegenden Fall nach § 17 Abs. 1 S. 2 PsychKHG vorgesehene gerichtliche Entscheidung durch einstweilige Anordnung ergeht von Amts wegen, sobald das Gericht von der Unterbringungsanordnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 PsychKHG Kenntnis erlangt. Dies folgt bereits aus Art. 104 Abs. 2 GG. Diese Vorschrift ist unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, Rn. 95, juris, m.w.N.). Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden (dazu BVerfG a.a.O. Rn. 97). Dem widerspricht es, im Falle einer – wie hier – bereits vorgenommenen Freiheitsentziehung das Verfahren zur richterlichen Entscheidung nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten einzuleiten, der über diesen Antrag disponieren könnte. Die gemäß § 104 Abs. 2 S. 4 GG in § 17 Abs. 1 S. 2 PsychKHG getroffene gesetzliche Regelung sieht demgemäß auch nicht wie in § 16 PsychKHG einen Antrag vor, sondern formuliert, es sei eine einstweilige Anordnung herbeizuführen. Mit der Verwendung eines anderen Begriffs ist ersichtlich auch etwas anderes als ein Antrag gemeint. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das im Urteil vom 03. November 1989 (5 A 886/88, Rn. 33, juris) zum Polizeirecht des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt hat: „‘Herbeiführen‘ kann, da den Beteiligten weitergehende Einflußmöglichkeiten auf die richterliche Tätigkeit nicht zustehen, nur bedeuten, daß dem Amtsgericht der Sachverhalt während der Fortdauer der Freiheitsentziehung mit der Bitte um Entscheidung vorgetragen, die Sache mithin bei ihm anhängig gemacht wird.“ (ihm folgend auch VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, 540). § 17 Abs. 1 S. 2 PsychKHG macht im Fall einer sofortigen vorläufigen Unterbringung die gerichtliche Entscheidung nicht ausdrücklich von einem Antrag abhängig. Die Entscheidung wird vielmehr dadurch herbeigeführt, dass dem Gericht – wie hier geschehen – der Sachverhalt unterbreitet wird; die nötige gerichtliche Entscheidung ergeht von Amts wegen. Diese Auslegung ist durch den Sinn und Zweck des Art.104 GG geboten. Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, Rn. 96, juris). Dazu hat der Gesetzgeber ein Verfahren zu regeln, das auf die jeweils zur Entscheidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt ist, und sicherzustellen, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, Rn. 94, juris). Dies muss erst recht gelten, wenn, wie hier, die Freiheitsentziehung bereits begonnen hat. Auslegungsbedürftige Rechtsvorschriften sind im Lichte dieser Normen auszulegen. Forderte man einen Antrag, so wäre der Richter, selbst wenn er bereits Kenntnis von der vollzogenen sofortigen vorläufigen Unterbringung hätte, gehindert, das Verfahren durchzuführen, solange nicht der Antrag eingereicht ist. Der Antragsteller hätte es damit in der Hand, etwa mit dem Argument, der Antrag nebst Begründung (§ 23 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG) müsse erst noch ausformuliert werden, den Grundrechtsschutz des Betroffenen [innerhalb der absoluten Grenze des § 28 Abs. 1 Nr. 1 b) PsychKHG] zu verzögern. Dies wird dem Zweck des Art. 104 GG nicht gerecht. § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 16 PsychKHG steht dieser Auslegung nur scheinbar entgegen. Zwar wird danach eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt jedoch nur für das entsprechende, also das mit dem einstweiligen Anordnungsverfahren deckungsgleiche Hauptsacheverfahren (MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, FamFG § 51 Rn. 1-4). Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde eine Unterbringung nach § 16 PsychKHG, so kann das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf deren Antrag eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen. Das in § 17 PsychKHG gesondert vom regulären Unterbringungsverfahren des § 16 PsychKHG geregelte Verfahren der sofortigen vorläufigen Unterbringung ist mit dem Antragsverfahren des § 16 PsychKHG nicht deckungsgleich, sondern folgt den eigenen, in § 17 PsychKHG niedergelegten Regeln, so dass § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht eingreift, da es hier nicht um das Antragsverfahren des § 16 PsychKHG geht (aA LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2017, 2-29 T 208/17 und 212/17, unveröffentlicht: Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich). Die Notwendigkeit eines Antrags verneint auch das Landgericht Kassel (Beschluss vom 25. August 2017 – 3 T 399/17 –, Rn. 9, juris), das ergänzend zutreffend auf folgendes hinweist: „Ausweislich der Gesetzesbegründung zu §§ 16, 17 Psych-KHG (Landtagsdrucksache 19/3744, S. 25) sollte sich an der Zuständigkeit und den Kompetenzen des Gerichts im Vergleich zum HFEG nichts ändern, insbesondere bestehe hinsichtlich der Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung nach § 17 I 2 PsychKHG keine Änderung im Vergleich zu § 10 HFEG. Dass der Gesetzgeber kein zusätzliches Antragserfordernis für die Einleitung des Eilverfahrens nach § 17 I 2 PsychKHG beabsichtigt hat, folgt auch daraus, dass § 17 PsychKHG keine Mitteilungspflicht des Krankenhauses an die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 16 II, III PsychKHG vorsieht…“ Es bedarf somit für die in § 17 Abs. 1 S. 2 PsychKHG vorgesehene Entscheidung keines Antrags, weder der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 16 PsychKHG noch des bestellten Arztes im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 PsychKHG, und erst recht nicht der Anhängigmachung eines Hauptsacheverfahrens nach § 16 PsychKHG (aA LG Frankfurt am Main a.a.O.: Antragsrecht des bestellten Arztes). Soweit sich Braun (R&P 2018, 78ff. [84]) der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main anschließt und ergänzend mit der entsprechenden Regelung im allgemeinen Ordnungsrecht in § 33 Abs. 1 HSOG im Sinne eines Antragsverfahrens argumentiert, sind hiergegen Bedenken anzumelden, da nach den oben zitierten Entscheidungen des OVG Münster und des VGH Mannheim der Begriff des Herbeiführens einer gerichtlichen Entscheidung im Polizeirecht gerade nicht als förmlicher Antrag verstanden wird. Soweit für § 33 HSOG ein solcher Antrag zu verlangen ist, so liegt dies daran, dass § 33 Abs. 2 HSOG für das Verfahren vollumfänglich auf das Buch 7 des FamFG und damit auch auf das Antragserfordernis des § 417 Abs. 1 FamFG verweist, wohingegen beispielsweise in Baden-Württemberg das Verfahren landesrechtlich eigenständig geregelt ist (§ 28 PolG) und nur auf bestimmte Abschnitte des allgemeinen Teils des FamFG verwiesen wird. Im hier vorliegenden Fall des § 17 PsychKHG richtet sich das Verfahren jedoch nicht nach dem Buch 7 des FamFG, sondern kraft ausdrücklicher Anordnung in § 17 PsychKHG nach §§ 331, 332 FamFG und damit nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des Buchs 3 des FamFG, wo ein Antragserfordernis nicht festgeschrieben ist. Der Analogieschluss ist damit nicht tragfähig. Die (amtswegige) Entscheidung ergeht nach §§ 331, 332 FamFG, weil dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. [wird ausgeführt]