Gerichtsbescheid
1451 E
AG Fulda, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFULDA:2022:0127.1451E.00
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Tenor
Das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft O1 vom 12.10.2021 betreffend die Übersendung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2015 aus einem bei dem Amtsgericht Fulda geführten Betreuungsverfahren (Az. AZ1) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft O1 vom 12.10.2021 betreffend die Übersendung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2015 aus einem bei dem Amtsgericht Fulda geführten Betreuungsverfahren (Az. AZ1) wird zurückgewiesen. I. Bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht – Fulda wurde im Jahr 2015 ein Betreuungsverfahren geführt (Az. AZ1). In dessen Zuge erfolgte eine Begutachtung des Betroffenen durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Das schriftliche Sachverständigengutachten datiert auf den 05.03.2015. Mit Schreiben vom 12.10.2021 teilte die Staatsanwaltschaft O1 mit, gegen den Betroffenen werde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen AZ2 geführt. In jenem Ermittlungsverfahren werde gebeten, das betreuungsrechtliche Sachverständigengutachten vom 05.03.2015 zu übersenden. Zudem werde gebeten, etwaige weitere psychiatrische Gutachten ebenfalls zu übersenden. Hierauf teilte der Direktor des Amtsgerichts der Staatsanwaltschaft O1 unter dem 25.10.2021 mit, im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Beschluss vom 06.08.2020, Az. 1 VA 33/20, werde Gelegenheit gegeben, das Amtshilfeersuchen näher zu begründen, damit es nicht aus den Gründe jener Entscheidung abgelehnt werden müsse. Die Staatsanwaltschaft O1 reagierte hierauf und teilte mit Schreiben vom 29.10.2021 mit, es sei gegen den Betroffenen des Betreuungsverfahrens ein Ermittlungsverfahren anhängig. Jenes Verfahren umfasse aktuell einen Führungsvorgang und acht Fallhefte. Im Zuge der Ermittlungen gelte es auch festzustellen, in welchem psychischen Zustand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten befand oder ob die Notwendigkeit besteht, diesen ggf. erneut mit Blick auf die §§ 20, 21 StGB begutachten zu lassen. Daher werde um Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 05.03.2015 sowie weiterer etwaig eingegangener Gutachten zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gebeten. Mit weiterem Schreiben des Direktors des Amtsgerichts vom 12.11.2021 wurde darauf hingewiesen, dass sich aus betreuungsrechtlichen Gutachten keine Rückschlüsse auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit ergäben. Auch treffe das Sachverständigengutachten nur Aussagen zu dem damals aktuellen Zustand des Betroffenen. Da die Staatsanwaltschaft keine Angaben dazu gemacht habe, wann der Betroffene die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben soll, sei unklar, ob das Gutachten vom März 2015 überhaupt nützlich für das Strafverfahren sein könnte. Mit Schreiben vom 29.11.2021 bittet die Staatsanwaltschaft um eine Entscheidung über das Amtshilfeersuchen. II. Die Bewilligung von Akteneinsicht durch Übersendung des im Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist zu versagen. Die hier ersuchte Übermittlung personenbezogener Daten zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung ist eine Form der Amtshilfe, Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. dazu und zum Folgenden: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06. August 2020 - 1 VA 33/20 -, juris). Die Übersendung eines in einem Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieser darf auch im Wege der Amtshilfe nur dann erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Eingriffsgrundlagen erfüllt sind, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben („Doppeltürmodell"). Das ist hier nicht der Fall. Als Eingriffsgrundlage kommt zwar im Ausgangspunkt § 161 Abs. 1 StPO in Betracht. § 161 Abs. 1 StPO begründet jedoch (ebensowenig wie § 96 StPO) keine Verpflichtung der Justizbehörde zur Datenübermittlung im Wege der Amtshilfe, wenn mit dieser - wie hier - ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden ist. Denn beide Normen ermächtigen nur zu solchen Maßnahmen, die in ihrer Eingriffsintensität nicht mit einem – hier vorliegenden – erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind. Die Bewilligung der Aktenübermittlung kann vorliegend auch nicht auf § 5 HVwVfG gestützt werden, da das HVwVfG nicht anwendbar ist, § 2 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfG. Denn die Tätigkeit der Gerichtsverwaltung unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte. Auch § 500 Abs. 1 StPO, der auf Teil 3 des BDSG verweist, ist in dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht einschlägig, denn die hier in Rede stehende Maßnahme der Justizverwaltung erfolgt nicht - wie von § 500 Abs. 1 StPO vorausgesetzt - im Anwendungsbereich der StPO. Aus diesem Grund geht auch der Verweis der Staatsanwaltschaft O1 auf Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO fehl. Denn diese Vorschrift findet nur auf die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Anwendung, gilt also in erster Linie im Bereich der StPO und der Polizeigesetze (vgl. Kühling/Raab, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 2 Rn. 29). Die durch den Direktor des Amtsgerichts vertretene Justizverwaltung, die im Zuge der Erledigung eines Amtshilfeersuchens tätig wird, wird von dieser Vorschrift jedoch nicht erfasst. Anders als die Staatsanwaltschaft offenbar annimmt, ergeben sich die Grenzen der Datenübermittlung insoweit allein aus dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), und nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Denn das HDSIG, und nicht das BSG, ist für das Handeln der Landesjustizverwaltung als öffentliche Stelle des Landes Hessen einschlägig, vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 HDSIG sowie § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG. Die Regelungen des somit maßgeblichen HDSIG erlauben die Bewilligung der Übersendung des Sachverständigengutachtens auf Grundlage des Gesuchs vom 12.10.2021 nicht. Maßgeblich ist insoweit § 22 HDSIG. Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 21 HDSIG zulassen würden, § 22 Abs. 1 S. 1 HDSIG. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt dabei die übermittelnde Stelle, § 22 Abs. 4 S. 1 HDSIG, hier die Verwaltung des Amtsgerichts Fulda. Ist - wie vorliegend im Ausgangspunkt - die Übermittlung zur Erfüllung von Aufgaben eines in § 2 Abs. 1 HDSIG genannten Empfängers erforderlich, so trägt auch der (potentielle) Empfänger hierfür die Verantwortung und hat sicherzustellen, dass die Erforderlichkeit nachträglich überprüft werden kann, § 22 Abs. 4 S. 3 HDSIG. Die übermittelnde Stelle hat in diesem Fall zunächst lediglich die Zuständigkeit des Empfängers und die Schlüssigkeit der Anfrage zu überprüfen. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Schlüssigkeit, so hat die übermittelnde Stelle darüber hinaus die (materielle) Erforderlichkeit zu überprüfen, § 22 Abs. 4 S. 4 HDSIG. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für ihre Prüfung erforderlichen Angaben zu machen, § 22 Abs. 4 S. 5 HDSIG. Es kann auf Grundlage des Ersuchens vom 12.10.2021 nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 22 HDSIG gegeben sind, weshalb die Bewilligung von Akteneinsicht durch Übersendung des Sachverständigengutachtens zu versagen ist. Denn die Staatsanwaltschaft O1 hat nicht schlüssig im Sinne des § 22 Abs. 4 S. 4 HDSIG dargelegt, warum die Übermittlung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2015 zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sein soll. Dabei ist die Erforderlichkeit der Datenübermittlung nicht schon dann gegeben, wenn sie hierzu förderlich oder nützlich, also in irgendeiner Weise hilfreich ist. Soweit die Staatsanwaltschaft lediglich mitteilte, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen des Betreuungsverfahrens anhängig und es gelte „im Zuge der Ermittlungen auch festzustellen, in welchem psychischen Zustand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten befand oder ob die Notwendigkeit besteht, diesen ggf. erneut mit Blick auf die §§ 20, 21 StGB begutachten zu lassen“, war dies erkennbar unschlüssig, worauf die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12.11.2021 auch hingewiesen wurde. Die fehlende Schlüssigkeit folgt schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal mitteilte, welche Straftaten der Beschuldigte wann begangen haben soll. Es bleibt damit vollkommen offen, ob das Sachverständigengutachten vom März 2015 für das Strafverfahren überhaupt von Bedeutung sein kann. Den Schreiben der Staatsanwaltschaft ist zudem nicht im Ansatz zu entnehmen, dass diese eine Erforderlichkeitsprüfung und eine Güterabwägung in den Blick genommen hat, obgleich dies wegen der besonderen Sensibilität der in dem Sachverständigengutachten enthaltenen Daten und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung auf der Hand lag. Da die Staatsanwaltschaft auch in ihrem Schreiben vom 29.11.2021 - entgegen § 22 Abs. 4 S. 5 HDSIG - nicht die Prüfung der Erforderlichkeit der Datenübermittlung notwendigen Angaben machte, kann die hier nach § 22 Abs. 4 S. 4 HDSIG in eigener Verantwortung vorzunehmende Prüfung nur dazu führen, die Erforderlichkeit der Datenübermittlung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 HDSIG zu verneinen. Die Übersendung eines Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2015 ist zur Verfolgung (irgend-) einer nicht näher bezeichneten Straftat, die irgendwann zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt begangen worden sein soll, nicht erforderlich. Die Übermittlung eines Sachverständigengutachtens aus dem Betreuungsverfahren ist zur Feststellung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit auch davon unabhängig aus weiteren Gründen nicht erforderlich. Denn die Gutachten in Betreuungssachen stellen nur die für die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung notwendigen Tatsachen fest. Aussagen zur Schuldfähigkeit finden sich darin nicht, vielmehr hauptsächlich Ausführungen dazu, inwieweit es dem Betroffenen des Betreuungsverfahrens möglich ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (vgl. § 280 Abs. 3 FamFG). Dies erlaubt keinen Rückschluss auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit. Die Geschäftsfähigkeit wird in den betreuungsrechtlichen Gutachten allenfalls begrenzt auf die Frage der Vollmachtserteilung diskutiert, und die Möglichkeit zur freien Willensbildung wird nur begrenzt mit Blick auf die Frage der Einrichtung einer Betreuung begutachtet. Beides lässt - auch in dem hier vorliegenden Fall - keinen hinreichenden Schluss auf die Schuldfähigkeit zu, sodass sich eine sachverständige Begutachtung im Strafverfahren im Hinblick auf die Schuldfähigkeit durch die Beiziehung des Sachverständigengutachtens aus dem Betreuungsverfahrens nicht erübrigt. Das Ersuchen auf Übersendung etwaiger weiterer Gutachten ist von vorneherein gegenstandslos, da, wie der Staatsanwaltschaft bereits mitgeteilt wurde, solche in der Akte nicht enthalten sind.